Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
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60 5 Lizenzierung verwaltungseigener Software als OSS<br />
Bibliothek selbst greift dagegen die strenge Copyleft-Klausel aus Ziffer 2 c) <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenz ein. Version<br />
3 <strong><strong>de</strong>r</strong> LGPL sieht an<strong><strong>de</strong>r</strong>s als die Vorgängerversion keine vollständigen Lizenzbedingungen mehr<br />
vor, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n verweist im Wesentlichen auf Version 3 <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL. Ziffer 4 <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenz sieht wie die Vorgängerversion<br />
die Möglichkeit einer Kombination aus einer unter <strong><strong>de</strong>r</strong> LGPL stehen<strong>de</strong>n Bibliothek<br />
<strong>und</strong> einem proprietären Programm vor, welches auf die Bibliothek zugreift. Die <strong>Nutzung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> LGPL<br />
sollte von Behör<strong>de</strong>n in Betracht gezogen wer<strong>de</strong>n, die Programmbibliotheken als OSS verbreiten<br />
möchten. Der Vorteil <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenz liegt in <strong>de</strong>n maßgenauen Differenzierungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Copyleft-Bestimmungen<br />
für das Zusammenwirken von Bibliotheken <strong>und</strong> Anwendungsprogrammen. Im Übrigen<br />
kann auf das zur GPL Gesagte verwiesen wer<strong>de</strong>n.<br />
Eine weitere praktisch wichtige OSS-Lizenz mit beschränktem Copyleft-Effekt ist die Mozilla Public<br />
License 1.1 (MPL). Diese sieht zwar eine Freigabe von Bearbeitungen nach <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> MPL gemäß Ziffern 3.1 <strong>und</strong> 2.2 vor, stellt aber gemäß Ziffer 1.9 solche Fortentwicklungen von<br />
dieser Pflicht frei, die in einer neuen Datei ohne Rückgriff auf die vorbestehen<strong>de</strong>n Programmkomponenten<br />
abgespeichert wer<strong>de</strong>n. Dies legt die Reichweite <strong>de</strong>s Copyleft-Effekts in die Hän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Lizenznehmers. Er kann durch die Gestaltung seiner Fortentwicklung in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel selbst entschei<strong>de</strong>n,<br />
ob die Copyleft-Klausel greift o<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht. Die Lizenz bietet vor allem <strong>de</strong>swegen eine ernst zu<br />
nehmen<strong>de</strong> Alternative für Behör<strong>de</strong>n, die Programme als OSS freigeben wollen, weil sie im Gegensatz<br />
zu <strong>de</strong>n an<strong><strong>de</strong>r</strong>en genannten Lizenzen die Erstellung <strong>und</strong> Verwendung modifizierter Versionen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenzbedingungen gestattet, vgl. Ziffer 6.3. Sofern Behör<strong>de</strong>n von dieser Möglichkeit Gebrauch<br />
machen <strong>und</strong> Mozilla-ähnliche Lizenzbedingungen nutzen wollen, sollte unbedingt die Rechtswahl-<br />
<strong>und</strong> Gerichtsstandsklauseln in Ziffer 11 gestrichen o<strong><strong>de</strong>r</strong> entsprechend verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
5.6.5.4 Lizenzen mit Wahlmöglichkeiten<br />
Eine weitere Gruppe von OSS-Lizenzen räumen <strong>de</strong>m Lizenznehmer verschie<strong>de</strong>ne Wahlmöglichkeiten<br />
ein, wie Weiterentwicklungen weiterverbreitet wer<strong>de</strong>n können. Die wichtigste Lizenz dieser<br />
Kategorie ist die Artistic License aus <strong>de</strong>m Jahr 1991, welche seit 2007 in einer Version 2 vorliegt.<br />
Die Lizenz ist wichtig, weil sie die lizenzrechtliche Gr<strong>und</strong>lage <strong><strong>de</strong>r</strong> verbreiteten Programmiersprache<br />
Perl darstellt. Sie sieht in Ziffer 4 für die <strong>Nutzung</strong> von verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Versionen verschie<strong>de</strong>ne Wahlmöglichkeiten<br />
vor, unter an<strong><strong>de</strong>r</strong>em ist auch eine proprietäre <strong>Nutzung</strong> gestattet. Für die <strong>Nutzung</strong><br />
durch Behör<strong>de</strong>n ist die Lizenz trotz ihrer weiten <strong>Verbreitung</strong> nicht empfehlenswert, weil einige <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bestimmungen <strong>und</strong> Abgrenzungen aus rechtlicher Sicht unklar sind <strong>und</strong> <strong>de</strong>swegen zu Problemen<br />
in OSS-Projekten führen können.<br />
5.6.5.5 Welche Lizenz sollte in welcher Situation verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n?<br />
Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl <strong><strong>de</strong>r</strong> „richtigen“ Lizenzbestimmungen sollten verschie<strong>de</strong>ne <strong>Aspekte</strong> sorgsam abgewogen<br />
wer<strong>de</strong>n:<br />
- Erstens sollte die Rechtssicherheit bei <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Lizenzmo<strong>de</strong>llen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung<br />
berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Die meisten OSS-Lizenzen sind vor <strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s<br />
US-amerikanischen Rechts geschrieben <strong>und</strong> führen zu rechtlichen Problemen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Anwendung<br />
<strong>de</strong>utschen Rechts. Dies spricht für die Verwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> EUPL o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Lizenzen,<br />
die auf das europäische <strong>und</strong> <strong>de</strong>utsche Recht verstärkt Rücksicht nehmen. Ein erhöhtes<br />
Maß an rechtlicher Sicherheit bietet auch die GPL, weil die zentralen Bestimmungen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenz (Version 2) vor <strong>de</strong>utschen Gerichten bereits mehrfach Bestand hatten.