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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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5.6 <strong>Rechtliche</strong> Folgen einer OSS-Lizenzierung durch Behör<strong>de</strong>n 59<br />

lang an entsprechen<strong>de</strong>n Gerichtsentscheidungen. Die Entscheidungsbegründungen sind jedoch<br />

weitestgehend auf die neue Lizenzversion übertragbar. Für die Verwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen Version<br />

sprechen die bereits genannten neuen Lizenzklauseln <strong>und</strong> Verbesserungen. Die Umstellung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Projekte von GPL Version 2 auf GPL Version 3 vollzieht sich in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis erst allmählich. Zum gegenwärtigen<br />

Zeitpunkt sollte Version 3 nur benutzt wer<strong>de</strong>n, wenn ein beson<strong><strong>de</strong>r</strong>es Interesse an <strong>de</strong>n<br />

neu eingefügten Klauseln besteht, etwa weil die Behör<strong>de</strong> Kenntnisse im Hinblick auf Patente Dritter<br />

in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Technologiefeld hat o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befürchtungen bezüglich eines Einsatzes von<br />

technischen Schutzmaßnahmen (Kopierschutz, Verschlüsselungsprogramms etc.) durch Lizenznehmer<br />

bestehen.<br />

Ebenfalls zu <strong>de</strong>n strengen Copyleft-Lizenzen gehört die von <strong><strong>de</strong>r</strong> Europäischen Kommission veröffentlichte<br />

European Public License (EUPL), welche seit Anfang 2009 in <strong><strong>de</strong>r</strong> Version1.1 vorliegt. 139<br />

Die EUPL ist auch in <strong>de</strong>utscher Sprache verfügbar, wobei die <strong>de</strong>utsche Sprachfassung rechtlich<br />

genauso verbindlich ist wie die englische <strong>und</strong> alle weiteren 20 Sprachfassungen (Ziffer 13 Abs. 4).<br />

Lizenznehmer erwerben bei Verwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> EUPL alle für OSS typischen <strong>Nutzung</strong>srechte. Die<br />

damit einhergehen<strong>de</strong>n Pflichten sehen unter an<strong><strong>de</strong>r</strong>em vor, dass Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen nur nach <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> EUPL verbreitet wer<strong>de</strong>n dürfen. Allerdings enthält die Lizenz eine Öffnungsklausel<br />

für an<strong><strong>de</strong>r</strong>e OSS-Lizenzen. Sofern die Kombination mit Softwarekomponenten nach <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

einer an<strong><strong>de</strong>r</strong>en OSS-Lizenz nur nach <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Lizenz möglich<br />

ist, erklärt die EUPL diese an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Lizenz für vorrangig. Diese "Kompatibilitätsklausel" gilt jedoch<br />

nur für die im Anhang <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenz genannten Lizenzen, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die GNU GPL Version 2.<br />

Für die Verwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> EUPL spricht zunächst das Vorliegen einer <strong>de</strong>utschen Sprachfassung,<br />

was insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e für <strong>de</strong>n Verkehr zwischen <strong>de</strong>utschen Behör<strong>de</strong>n von Vorteil ist. Auch sind die Lizenzbestimmungen<br />

in einzelnen Fragen besser auf das <strong>de</strong>utsche <strong>und</strong> europäische Recht abgestimmt<br />

als die Lizenzen US-amerikanischer Herkunft (BSD, GPL etc.). Ein weiterer Vorteil besteht<br />

in <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenzverantwortung <strong><strong>de</strong>r</strong> Europäischen Kommission, welche bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Fortentwicklung <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenz<br />

eher auf die Wünsche <strong>und</strong> Interessen <strong>de</strong>utscher Behör<strong>de</strong>n eingehen wird als US-amerikanische<br />

Organisationen. Von Nachteil ist allerdings, dass die EUPL in OSS-Entwicklerkreisen bislang<br />

kaum verbreitet ist. Erhofft sich die Behör<strong>de</strong> durch die Freigabe eines Programms wesentliche Beiträge<br />

externer, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e außereuropäischer Programmierer, so sprechen die besseren Argumente<br />

für eine international verbreitete Lizenz.<br />

5.6.5.3 Lizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt<br />

Lizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt gleichen <strong>de</strong>n unter 3.3.6.2. aufgeführten Lizenzen insoweit,<br />

als sie ebenfalls einen Copyleft-Effekt haben, <strong><strong>de</strong>r</strong> aber nur eingeschränkt ist. Sofern Modifikationen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Software in Bibliotheken o<strong><strong>de</strong>r</strong> eigenen Dateien realisiert wer<strong>de</strong>n, können diese Dateien<br />

auch unter an<strong><strong>de</strong>r</strong>en, z.B. proprietären Lizenzbedingungen weiterverbreitet wer<strong>de</strong>n. Damit soll die<br />

Kombination von Software unter verschie<strong>de</strong>nen Lizenztypen erleichtert wer<strong>de</strong>n.<br />

Die praktisch wichtigste Lizenz mit beschränktem Copyleft-Effekt ist die GNU Lesser General Public<br />

License (LGPL), die in einer aktuellen Version 3 aus <strong>de</strong>m Jahr 2007 <strong>und</strong> einer älteren Version<br />

2.1 aus <strong>de</strong>m Jahr 1999 vorliegt. Die LGPL Version 2.1 basiert in ihren wesentlichen Bestimmungen<br />

auf <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL Version 2, wan<strong>de</strong>lte diese jedoch im Hinblick auf die <strong>Nutzung</strong> von Softwarebibliotheken<br />

ab. Diese können gemäß Ziffern 5 <strong>und</strong> 6 mit proprietären Programmen kombiniert wer<strong>de</strong>n,<br />

ohne dass das zugreifen<strong>de</strong> Programm als OSS freigegeben wer<strong>de</strong>n muss. Für Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

139 Siehe http://ec.europa.eu/idabc/en/document/7774.

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