Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
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58 5 Lizenzierung verwaltungseigener Software als OSS<br />
<strong>Verbreitung</strong> mitgeliefert wer<strong>de</strong>n. Zum an<strong><strong>de</strong>r</strong>en müssen verän<strong><strong>de</strong>r</strong>te Dateien, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Co<strong>de</strong> unter <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Apache License genutzt wird, einen gut erkennbaren Hinweis darüber enthalten, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenznehmer<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen vorgenommen hat. Beim Vertrieb im Sourceco<strong>de</strong> dürfen zu<strong>de</strong>m keine Urheber-,<br />
Patent- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Markenrechtshinweise gelöscht o<strong><strong>de</strong>r</strong> geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n. BSD-ähnlich ist auch die<br />
MIT-Lizenz. 135<br />
5.6.5.2 Lizenzen mit strengem Copyleft-Effekt, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e GNU General Public License<br />
<strong>und</strong> European Public License<br />
Bei Lizenzen mit einem strengen Copyleft-Effekt wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenznehmer verpflichtet von <strong><strong>de</strong>r</strong> ursprünglichen<br />
Software abgeleitete Werke ebenfalls nur unter <strong>de</strong>n Bedingungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Ursprungslizenz<br />
weiterzuverbreiten.<br />
In diese Kategorie fällt die am häufigsten verwen<strong>de</strong>te OSS-Lizenz, die GNU General Public License<br />
(GPL), welche unter an<strong><strong>de</strong>r</strong>em für die Entwicklung <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Vertrieb von GNU/Linux verwen<strong>de</strong>t<br />
wird. Die GPL wird gegenwärtig in zwei verschie<strong>de</strong>nen Versionen verwen<strong>de</strong>t. Version 2 136 stammt<br />
aus <strong>de</strong>m Jahr 1991, Version 3 137 wur<strong>de</strong> 2007 veröffentlicht. Lizenzgebern steht es gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
frei, zwischen bei<strong>de</strong>n Lizenzversionen zu wählen, wenn sie ein Programm als OSS freigeben wollen.<br />
Allerdings sollte beachtet wer<strong>de</strong>n, dass bei einer unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Verwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL Version<br />
2 gemäß Ziffer 9 auch eine <strong>Nutzung</strong> nach Maßgabe von späteren Lizenzversionen gestattet ist,<br />
das heißt, die Nutzer können entwe<strong><strong>de</strong>r</strong> die Bestimmungen von Version 2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> von Version 3 zugr<strong>und</strong>e<br />
legen.<br />
Im Hinblick auf die maßgeblichen Rechte <strong>und</strong> Pflichten sind die bei<strong>de</strong>n Versionen <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL <strong>de</strong>ckungsgleich.<br />
Nutzer erhalten alle für OSS typischen Rechte, können die Software also in unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ter<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ter Form vervielfältigen, verbreiten <strong>und</strong> öffentlich zugänglich machen. Damit<br />
korrespondieren Pflichten, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Hinweise auf die Lizenz unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>t mit zu verbreiten, jeweils<br />
eine Kopie <strong>de</strong>s Lizenztexts mitzuliefern <strong>und</strong> - beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s charakteristisch für die GPL - Bearbeitungen<br />
nur unter <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL zu verbreiten, siehe Ziffer 2 b) GPL Version 2<br />
<strong>und</strong> Ziffer 5 c) GPL Version 3. Die GPL Version 3 enthält darüber hinaus beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Bestimmungen,<br />
welche im Interesse von Lizenzgeber <strong>und</strong> Lizenznehmer die Lizenzierung etwaiger Patentrechte<br />
an <strong><strong>de</strong>r</strong> Software klarstellen (Ziffer 11) <strong>und</strong> die Rechte <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzer beim Einsatz technischer<br />
Schutzmaßnahmen absichern (Ziffer 3). Darüber hinaus wur<strong>de</strong> auf eine verbesserte internationale<br />
Verwendbarkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenzbestimmungen geachtet.<br />
Die Verwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL hat für die Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Vorteil, dass es sich um das international weitest<br />
verbreitetes OSS-Lizenzmo<strong>de</strong>ll han<strong>de</strong>lt. GPL-Programme können mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>en GPL-Programmen,<br />
insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e mit Linux-Komponenten, problemlos kombiniert wer<strong>de</strong>n. Die Lizenzbestimmungen<br />
sind in <strong><strong>de</strong>r</strong> Softwarebranche weithin bekannt. Zu<strong>de</strong>m sorgen die Copyleft-Klauseln für eine<br />
Rücklizenzierung von Nutzerbeiträgen, so dass auch Behör<strong>de</strong>n hierauf zurückgreifen können. Des<br />
Weiteren spricht für die Verwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL, dass die Wirksamkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> wichtigsten Klauseln <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Lizenz bereits mehrfach von <strong>de</strong>utschen Gerichten bestätigt wor<strong>de</strong>n ist. 138 Das Lizenzmo<strong>de</strong>ll bürgt<br />
also für Rechtssicherheit. Dies gilt insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e für die GPL Version 2. Für Version 3 fehlt es bis-<br />
135 Siehe http://www.opensource.org/licenses/mit-license.php.<br />
136 Siehe http://www.gnu.org/licenses/old-licenses/gpl-2.0.html.<br />
137 Siehe http://www.fsf.org/licensing/licenses/gpl.html.<br />
138 Siehe LG München, CR 2004, 774 mit Anm. Hoeren <strong>und</strong> Metzger; LG Frankfurt am Main, CR 2006, 729<br />
mit Anm. Grützmacher.