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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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56 5 Lizenzierung verwaltungseigener Software als OSS<br />

Eine Mehrfachlizenzierung ist nach allen gängigen OSS Lizenzen zulässig, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e auch<br />

nach <strong><strong>de</strong>r</strong> GNU General Public License Version 2 <strong>und</strong> Version 3. Sie kann sowohl vom Urheber<br />

selbst als auch vom Inhaber ausschließlicher <strong>Nutzung</strong>srechte vorgenommen wer<strong>de</strong>n. <strong>Rechtliche</strong><br />

Probleme wirft die Mehrfachlizenzierung nur auf, wenn die Behör<strong>de</strong> das Programm zunächst unter<br />

einer OSS Lizenz freigibt <strong>und</strong> danach die ausschließlichen <strong>Nutzung</strong>srechte an <strong>de</strong>m Programm<br />

überträgt. In diesem Fall können Dritte keine <strong>Nutzung</strong>srechte entsprechend <strong><strong>de</strong>r</strong> OSS Lizenz mehr<br />

von <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> erwerben, weil diese nicht mehr die hierfür erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Rechte innehat. Solange<br />

die Behör<strong>de</strong> jedoch einfache proprietäre Lizenzen an Dritte vergibt, kollidiert diese Lizenzvergabe<br />

nicht mit <strong><strong>de</strong>r</strong> OSS Lizenzierung. Diese sind nebeneinan<strong><strong>de</strong>r</strong> möglich. Dies gilt auch für die Einräumung<br />

weiterer einfacher <strong>Nutzung</strong>srechte an Dritte. Es ist also nicht nur eine Duallizenzierung<br />

zulässig, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch eine Mehrfachlizenzierung möglich.<br />

Zulässig ist auch die parallele <strong>Nutzung</strong> mehrerer OSS Lizenzen durch die Behör<strong>de</strong>. Diese kann<br />

beispielsweise die <strong>Nutzung</strong> eines Programms zugleich unter <strong><strong>de</strong>r</strong> GNU General Public License Version<br />

3 <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Mozilla Public License gestatten. Dies kann von Interesse sein, wenn die Nutzer<br />

das Programm zusammen mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>er OSS nutzen möchten <strong>und</strong> die Bedingungen <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />

OSS Lizenz nicht gleichzeitig erfüllt wer<strong>de</strong>n können, ohne die zunächst von <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> verwen<strong>de</strong>te<br />

OSS Lizenz zu verletzen. Eine mögliche Lösung solcher Inkompatibilitäten von OSS Lizenzen<br />

besteht darin, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenzgeber die <strong>Nutzung</strong> unter verschie<strong>de</strong>nen OSS Lizenzen gestattet.<br />

Diesen Weg hat die Mozilla Fo<strong>und</strong>ation im Hinblick auf die von ihr gehaltenen <strong>Nutzung</strong>srechte am<br />

Webbrowser Firefox beschritten. Um Kompatibilitätsprobleme mit <strong><strong>de</strong>r</strong> GNU General Public License<br />

Version 3.0 zu lösen, wer<strong>de</strong>n die Programme seit 2006 parallel unter <strong><strong>de</strong>r</strong> Mozilla Public License<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen GNU Lizenzen angeboten. 130 Behör<strong>de</strong>n steht dieser Weg auch offen.<br />

5.6.4 Lizenzierung proprietärer Software als OSS<br />

Im Gr<strong>und</strong>satz ist eine Lizenzierung als OSS auch dann möglich, wenn die Behör<strong>de</strong> bereits zuvor<br />

proprietäre Lizenzen an bestimmte Nutzer vergeben hatte. Dies gilt allerdings nur unter <strong><strong>de</strong>r</strong> Voraussetzung,<br />

dass es sich bei diesen proprietären Lizenzen um die Einräumung einfacher <strong>Nutzung</strong>srechte<br />

han<strong>de</strong>lt, da an<strong><strong>de</strong>r</strong>nfalls die Behör<strong>de</strong> nicht mehr die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Rechte an <strong><strong>de</strong>r</strong> Software<br />

hat, um diese als OSS frei zu geben. Hat die Behör<strong>de</strong> die ausschließlichen <strong>Nutzung</strong>srechte<br />

vergeben, schei<strong>de</strong>t eine spätere Lizenzierung als OSS aus.<br />

Behör<strong>de</strong>n, die einfache proprietäre Lizenzen an Nutzer vergeben haben <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> dieser Lizenzvergabe<br />

Gegenleistungen erhalten (insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Vergütungen, <strong>Nutzung</strong>srechte an Programmen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Vertragspartei, Anspruch auf Dienstleistungen), sollten im Einzelnen prüfen, ob<br />

die nachträgliche Lizenzierung als OSS zu einem sofortigen o<strong><strong>de</strong>r</strong> späteren Wegfall dieser Gegenleistungen<br />

führt. OSS Lizenzen sind als Angebot an je<strong><strong>de</strong>r</strong>mann zu verstehen, das heißt, auch die<br />

Inhaber vorbestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenzen können die Software nunmehr kostenlos nach Maßgabe <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

OSS Lizenz nutzen. Dies kann <strong>de</strong>n Gr<strong>und</strong> für eine Kündigung o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>weitige Auflösung <strong><strong>de</strong>r</strong> bisherigen<br />

Vereinbarungen liefern <strong>und</strong> zu einem Wegfall <strong><strong>de</strong>r</strong> Gegenleistungen führen.<br />

130 Siehe http://www.mozilla.org/MPL/relicensing-faq.html.

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