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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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5.6 <strong>Rechtliche</strong> Folgen einer OSS-Lizenzierung durch Behör<strong>de</strong>n 55<br />

Ähnliches gilt im Hinblick auf Rechtsmängel. Die Behör<strong>de</strong> haftet bei entgegenstehen<strong>de</strong>n Urheber-<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Patentrechten Dritter gemäß § 523 BGB nur, wenn <strong>de</strong>n Verantwortlichen Arglist vorgeworfen<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Allerdings genügen auch Angaben "ins Blaue hinein", wenn also mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Möglichkeit<br />

gerechnet wird, dass in Rechte Dritter eingegriffen wird, <strong>und</strong> die Nutzer hierüber nicht aufklärt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trifft <strong>de</strong>n Abnehmer <strong>de</strong>s Programms. Für die <strong>de</strong>liktische<br />

Haftung <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> gemäß Art. 34 i.V.m. § 839 BGB greift allerdings bei einer kostenlosen<br />

<strong>Verbreitung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Software das Haftungsprivileg <strong>de</strong>s § 521 BGB ein; <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungsträger haftet<br />

für Schä<strong>de</strong>n, die das Programm an sonstigen Rechtsgütern <strong>de</strong>s Abnehmers hervorruft, etwa<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Hardware, sonstiger Software o<strong><strong>de</strong>r</strong> Datenbestän<strong>de</strong>n, nur bei Vorsatz o<strong><strong>de</strong>r</strong> grober Fahrlässigkeit.<br />

Verlangt die Behör<strong>de</strong> ein Entgelt für die Überlassung <strong><strong>de</strong>r</strong> Software, erhöhen sich die Haftungsrisiken.<br />

In diesem Fall muss sich die Behör<strong>de</strong> wie ein kommerzieller Softwareanbieter behan<strong>de</strong>lt lassen,<br />

das heißt, sie haftet entsprechend <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Kaufvertragsrechts für Sach- <strong>und</strong><br />

Rechtsmängel. 129 Dies be<strong>de</strong>utet zunächst, dass die Behör<strong>de</strong> bei Sach- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsmängeln gemäß<br />

§ 439 BGB nacherfüllen muss. Auch kommen unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>r</strong> §§ 440, 281<br />

<strong>und</strong> 280 BGB vertragliche Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche in Betracht, wobei das Verschul<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong><br />

bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Lieferung mangelhafter Software gemäß § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB vermutet wird.<br />

Des Weiteren ist eine Min<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Kaufpreises unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 441 BGB<br />

möglich.<br />

Neben <strong><strong>de</strong>r</strong> vertraglichen Haftung können <strong>de</strong>liktische Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gemäß Art. 34 GG<br />

i.V.m § 839 BGB <strong>und</strong> nach <strong>de</strong>m Produkthaftungsgesetz geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, sofern es zu einer<br />

Beschädigung sonstiger Rechtsgüter <strong>de</strong>s Nutzers kommt <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Beamten o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstigen Bediensteten<br />

zumin<strong>de</strong>st leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Behör<strong>de</strong>n sollten vor <strong>de</strong>m Aufbau vergütungspflichtiger<br />

Angebote <strong>de</strong>swegen die Haftungsrisiken sorgfältig analysieren.<br />

Erwirbt <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzer die Software als solche nicht direkt von <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong>, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n von einer dritten<br />

Partei, etwa einem Distributor, so trifft die Behör<strong>de</strong> keine vertragliche Haftung im Hinblick auf die<br />

Mängelfreiheit <strong><strong>de</strong>r</strong> Software. Der Nutzer muss sich in dieser Konstellation für Sach- <strong>und</strong> Rechtsmängel<br />

an <strong>de</strong>n Distributor halten, da er von diesem die Software erhalten hat. Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong><br />

kommt in dieser Konstellation allenfalls ein Lizenzvertrag entsprechend <strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> verwen<strong>de</strong>ten<br />

OSS Lizenz zustan<strong>de</strong>, sofern <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzer die Rechte aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenz wahrnehmen möchte.<br />

Dies kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall sein, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzer die Software seinerseits verbreitet o<strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlich zugänglich<br />

macht. Hier kann die Behör<strong>de</strong> im Hinblick auf arglistig verschwiegene Rechtsmängel eine<br />

Haftung gemäß § 523 BGB treffen, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e wenn sie wi<strong><strong>de</strong>r</strong> besseres Wissen Software als<br />

OSS lizenziert, obwohl diese in Urheber- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Patentrechte Dritter eingreift.<br />

5.6.3 Mehrfachlizenzierung („Dual licensing“)<br />

Behör<strong>de</strong>n steht es frei, ein Programm unter einer OSS Lizenz frei zu geben <strong>und</strong> für dasselbe Programm<br />

gleichzeitig proprietäre Lizenzen zu vergeben. Der Erwerb einer proprietären Lizenz kann<br />

beispielsweise für solche Nutzer von Interesse sein, die eigene Fortentwicklungen <strong>de</strong>s Programms<br />

nicht als OSS frei geben möchten o<strong><strong>de</strong>r</strong> die die Quelltexte <strong><strong>de</strong>r</strong> Software nicht zur Verfügung stellen<br />

wollen.<br />

129 Siehe Jaeger/Metzger, Open-Source-Software, 2. Aufl., 2006, Rz. 242 ff. m.w.N.

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