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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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54 5 Lizenzierung verwaltungseigener Software als OSS<br />

wird. 126 Je nach<strong>de</strong>m, ob die Software verschenkt o<strong><strong>de</strong>r</strong> verkauft wird, sind unterschiedliche Haftungs-<br />

<strong>und</strong> Gewährleistungspflichten <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> zu beachten (hierzu sogleich unter b.)<br />

Für OSS Lizenzmo<strong>de</strong>lle ist es typisch, dass Nutzer die Programme nicht direkt vom Lizenzgeber<br />

erhalten, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n von Dritten, die als Lizenznehmer <strong><strong>de</strong>r</strong> OSS Lizenz das Recht wahrnehmen, das<br />

Programm zu verbreiten. Stellt eine Behör<strong>de</strong> bspw. eine Verschlüsselungssoftware unter einer<br />

OSS Lizenz zur Verfügung, so dürfen auch an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Behör<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Unternehmen (bspw. Distributoren<br />

wie Suse/Novell o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ubuntu) die Software auf ihren Servern zum Download bereithalten o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

auf Datenträgern verbreiten. In diesem Fall kann es zu Dreipersonenverhältnissen kommen. Der<br />

Nutzer kann das Verschlüsselungsprogramm bei <strong>de</strong>m Unternehmen herunterla<strong>de</strong>n, will er jedoch<br />

Rechte aus <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen OSS Lizenz in Anspruch nehmen, so muss er einen Lizenzvertrag mit<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> abschließen. 127 In dieser Konstellation bestehen für die Behör<strong>de</strong> nur die Rechte <strong>und</strong><br />

Pflichten aus <strong>de</strong>m Lizenzvertrag. Alle <strong>de</strong>n Erwerb <strong><strong>de</strong>r</strong> Software betreffen<strong>de</strong>n Fragen, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

die vertragliche Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung, gehören dann in das Verhältnis <strong>de</strong>s Nutzers <strong>und</strong> <strong>de</strong>s<br />

Unternehmens.<br />

5.6.2 Haftung von Behör<strong>de</strong>n<br />

Für die Haftung <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> ist zwischen verschie<strong>de</strong>nen Konstellationen zu unterschei<strong>de</strong>n. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

gilt, dass das Haftungsrisiko stark begrenzt ist, wenn die Behör<strong>de</strong> die Software kostenlos<br />

verbreitet.<br />

In <strong><strong>de</strong>r</strong> ersten Konstellation erwirbt <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzer die Software als solche <strong>und</strong> die <strong>Nutzung</strong>srechte an<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Software direkt <strong>und</strong> kostenlos von <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong>. Nach <strong><strong>de</strong>r</strong> herrschen<strong>de</strong>n Meinung ist die Haftung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> bei <strong><strong>de</strong>r</strong> kostenlosen Überlassung stark eingeschränkt. Bietet die Behör<strong>de</strong> die<br />

Software kostenlos an, so wäre es nicht angemessen, sie wie einen kommerziellen Softwareanbieter<br />

haften zu lassen, <strong><strong>de</strong>r</strong> für die Überlassung <strong>und</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Software einen Kaufpreis o<strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenzgebühren<br />

verlangt <strong>und</strong> <strong>de</strong>swegen vollumfänglich für die Mängelfreiheit <strong><strong>de</strong>r</strong> Software einstehen<br />

muss. Dementsprechend geht die herrschen<strong>de</strong> Meinung in <strong><strong>de</strong>r</strong> juristischen Fachliteratur davon<br />

aus, dass die Behör<strong>de</strong> in diesem Fall entsprechend <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Schenkungsrechts nur<br />

für arglistig verschwiegene Fehler <strong>de</strong>s Programms einstehen muss. 128 Beim Vertrieb von OSS Programmen<br />

sollte <strong>de</strong>swegen unbedingt auf bekannte Mängel hingewiesen wer<strong>de</strong>n. Han<strong>de</strong>lt es sich<br />

um "Alpha-" o<strong><strong>de</strong>r</strong> "Beta-Versionen", so müssen diese <strong>de</strong>utlich als solche gekennzeichnet sein o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

es muss auf an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Weise beim Vertrieb darauf hingewiesen wer<strong>de</strong>n, dass es sich um vorläufige<br />

Versionen han<strong>de</strong>lt, die nicht vollständig getestet sind <strong>und</strong> sich nicht für <strong>de</strong>n produktiven Einsatz<br />

eignen. An<strong><strong>de</strong>r</strong>nfalls können Abnehmer gemäß § 524 BGB Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche geltend machen.<br />

Im Rahmen vertraglicher Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche muss sich die Behör<strong>de</strong> Handlungen ihrer<br />

Beamten <strong>und</strong> Angestellten gem. §§ 89, 31 bzw. 278 BGB zurechnen lassen.<br />

126 Vgl. Jaeger/Metzger, Open-Source-Software, 2. Aufl., 2006, Rz. 202 ff. <strong>und</strong> 234 ff. m.w.N.<br />

127 So <strong>de</strong>utlich Ziffer 10 GNU GPL Version 3.<br />

128 Jaeger/Metzger, Open-Source-Software, 2. Aufl., 2006, Rz. 210; Spindler, Rechtsfragen bei Open Source,<br />

2004, S. 152 ff.; Koglin, Opensourcerecht, 2007, S. 175 ff.; ähnlich Deike, Open-Source-Software:<br />

IPR-Fragen <strong>und</strong> Einordnung ins <strong>de</strong>utsche Rechtssystem, Computer <strong>und</strong> Recht 2003, 9, 14 f. Im Ergebnis<br />

ähnlich Schulz, Dezentrale Softwareentwicklungs- <strong>und</strong> Softwarevermarktungskonzepte, 2005, S. 276 ff.<br />

(eingeschränkte Haftung entsprechend <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorschriften zum Leihvertrag). Ablehnend bspw. Hoeren,<br />

Open Source <strong>und</strong> das Schenkungsrecht - eine durchdachte Liaison?, in: Recht <strong>und</strong> Risiko - Festschrift für<br />

Helmut Kollhosser , Bd. 2 (2004), S. 229 ff.

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