Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Wichtigste OSS-Lizenzen <strong>und</strong> -Produkte...................................................8 Tabelle 2: Relevanz <strong><strong>de</strong>r</strong> OSS-Lizenzen für Nutzer....................................................11 Tabelle 3: Vertragsverhältnisse Nutzer-Zwischenhändler.........................................13 Tabelle 4: Anwendbares Recht.................................................................................15 Tabelle 5: Urheberrechtliche Fragen.........................................................................23 Tabelle 6: Vertragliche Ansprüche auf Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung gegen <strong>de</strong>n Zwischenhändler............................................................................................................29
1 Einleitung 1 1 Einleitung 1.1 Überblick Die Wahl einer Behör<strong>de</strong> zwischen einer Migration zu proprietärer <strong>und</strong> einer Migration zu Open- Source-Software (OSS) beruht in erster Linie auf technischen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Kriterien. Die Entwicklungen <strong><strong>de</strong>r</strong> letzten Jahre haben gezeigt, dass die rechtlichen <strong>Aspekte</strong> eine eher untergeordnete Rolle spielen. Zwar verweisen die Anbieter proprietärer Softwareprodukte regelmäßig auf angebliche rechtliche Risiken für die Nutzer bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendung von OSS, bei näherer Betrachtung liefern die Rechtsfragen jedoch keine entscheidungserheblichen Argumente, die gegen <strong>de</strong>n Einsatz von OSS sprechen. Zahlreiche Behör<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Unternehmen setzen seit Jahren OSS ein, ohne dass es zu einer Realisierung <strong><strong>de</strong>r</strong> immer wie<strong><strong>de</strong>r</strong> betonten Risiken gekommen wäre. Zu<strong>de</strong>m haben mehrere <strong>de</strong>utsche Gerichte in <strong>de</strong>n letzten Jahren die Tragfähigkeit <strong>de</strong>s Lizenzmo<strong>de</strong>lls nach <strong>de</strong>utschem Recht bestätigt 1 . Auch hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber mittlerweile vier Son<strong><strong>de</strong>r</strong>vorschriften zugunsten <strong>de</strong>s OSS-Lizenzmo<strong>de</strong>lls in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen 2 , welche zu einer Klärung <strong><strong>de</strong>r</strong> dort behan<strong>de</strong>lten Einzelfragen geführt <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s Gesetzgebers gezeigt haben, das Lizenzmo<strong>de</strong>ll durch legislative Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen zu stärken. Die Rechtsprobleme beim Einsatz von OSS haben sich in <strong>de</strong>n letzten Jahren in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis <strong>de</strong>shalb als überschaubar erwiesen. Das Argument „Rechtsrisiko OSS“ wird zusätzlich relativiert, wenn man die rechtliche Situation bei OSS mit <strong>de</strong>n möglichen Rechtsproblemen beim Einsatz von proprietärer Software vergleicht. Auch beim Einsatz herkömmlich lizenzierter Programme sind zahlreiche rechtliche Risiken zu beachten. Schließlich gilt es, die spezifischen rechtlichen Vorteile zu berücksichtigen, die <strong><strong>de</strong>r</strong> Einsatz von OSS mit sich bringen kann. Behör<strong>de</strong>n können beim Einsatz von OSS sehr weitreichen<strong>de</strong> <strong>Nutzung</strong>srechte <strong>und</strong> dadurch strategische Vorteile erwerben. Das vorliegen<strong>de</strong> Dokument ist wie folgt aufgebaut. Kapitel 2 gibt einen Überblick über die wichtigsten Ergebnisse. Kapitel 3 vermittelt <strong>de</strong>n Entschei<strong><strong>de</strong>r</strong>n in Behör<strong>de</strong>n die für die Auswahlentscheidung notwendigen rechtlichen Basisinformationen. Die Migration zu OSS o<strong><strong>de</strong>r</strong> zu proprietärer Software bringt es mit sich, dass die Behör<strong>de</strong> mit neuen Vertragspartnern zusammenarbeiten muss. Das Profil <strong><strong>de</strong>r</strong> in Anspruch genommenen Dienstleistungen än<strong><strong>de</strong>r</strong>t sich, das Gleiche gilt für die rechtliche Bewertung dieser Vertragsverhältnisse. Hierbei sind auch urheber- <strong>und</strong> patentrechtliche Fragen zu beurteilen. Zu<strong>de</strong>m gilt es Haftungsrisiken zu evaluieren <strong>und</strong> zu fragen, welche Ansprüche die Behör<strong>de</strong> gegenüber ihren Vertragspartnern <strong>und</strong> Dritten geltend machen kann, wenn die eingesetzten Programme fehlerhaft sind o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer <strong>Nutzung</strong> Rechte Dritter entgegenstehen. Schließlich sind die Beschaffungsvorgänge so zu gestalten, dass Ausschreibungen <strong>und</strong> Vergabeentscheidungen <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Vergaberechts entsprechen. Dabei sind jeweils die rechtlichen Risiken <strong>und</strong> Chancen <strong>de</strong>s Einsatzes von OSS o<strong><strong>de</strong>r</strong> proprietärer Software miteinan<strong><strong>de</strong>r</strong> zu vergleichen. 1 Siehe insb. Landgericht München, Urteil vom 19.05.2004, AZ 21 O 6123/04, Computer <strong>und</strong> Recht 2004,S. 774; LG Frankfurt a.M., Urteil v. 06.09.2006, AZ 2-6 O 224/06, Computer <strong>und</strong>Recht 2006, S. 729; LG München, Urteil v. 12.07.2007, AZ 7 O 5245/07, Computer <strong>und</strong> Recht 2008,S. 57; LG Bochum, Urteil vom 20.1.2011, AZ I-8 O 293/09, BeckRS 2011, 03788. 2 Siehe §§ 31a Abs. 1 S. 2, 32 Abs. 3 S. 3, 32a Abs. 3 S. 3, 32c Abs. 3 S. 3 UrhG.