Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
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52 5 Lizenzierung verwaltungseigener Software als OSS<br />
5.5.2 Gr<strong>und</strong>rechtliche Schranken<br />
Für die wirtschaftliche Betätigung <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Hand im Übrigen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben<br />
<strong>de</strong>s einfachen Rechts. So bestehen für die Weitergabe von Software durch B<strong>und</strong>es- o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n keine <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>ordnungen vergleichbaren Vorgaben. Dies führt dazu, dass<br />
auch in <strong>de</strong>n Stadtstaaten mangels verselbständigter kommunaler Ebene keine Vorgaben <strong>de</strong>s kommunalen<br />
Wirtschaftsrechts existieren. 115 Gleichwohl ist die Abgabe von Software aus Sicht privater<br />
Dritter nicht schrankenlos. Es wur<strong>de</strong> bereits ange<strong>de</strong>utet, dass sich diese gegenüber <strong><strong>de</strong>r</strong> wirtschaftlichen<br />
Betätigung <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Hand auf ihre Gr<strong>und</strong>rechte berufen können. Hier ist vor allem die<br />
Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG zu nennen.<br />
Der von Art. 12 Abs. 1 GG ausgehen<strong>de</strong> Schutz vor unentgeltlicher Weitergabe von Software durch<br />
die öffentliche Hand ist allerdings <strong>de</strong>nkbar schwach ausgeprägt. Das liegt daran, dass bereits ein<br />
Eingriff in <strong>de</strong>n Schutzbereichs nur im Ausnahmefall angenommen wer<strong>de</strong>n kann. 116 Art. 12 Abs. 1<br />
GG schützt nämlich gr<strong>und</strong>sätzlich nicht vor Konkurrenz, auch nicht vor staatlicher Konkurrenz. 117<br />
Durch die Abgabe von Software kann ein privater Marktteilnehmer nur mittelbar in seinen Rechten<br />
verletzt sein. Bei mittelbaren Gr<strong>und</strong>rechtsbeeinträchtigungen verlangt das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht,<br />
dass die angegriffene staatliche Maßnahme berufsregeln<strong>de</strong> Ten<strong>de</strong>nz aufweist. 118 Das lässt<br />
sich bei staatlicher Marktteilnahme nur annehmen, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Staat einen Verdrängungswettbewerb<br />
eröffnet, <strong><strong>de</strong>r</strong> die Bedingungen auf <strong>de</strong>m betroffenen Markt o<strong><strong>de</strong>r</strong> Teilmarkt nachhaltig verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t <strong>und</strong><br />
private Marktteilnehmer wirtschaftlich in Bedrängnis bringt. 119 Das wird in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall<br />
sein.<br />
Für die unentgeltliche Weitergabe von Software be<strong>de</strong>utet dies, dass nur dann ein Gr<strong>und</strong>rechtseingriff<br />
zu bejahen wäre, wenn durch sie ein bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Teilmarkt für Software in ein empfindliches<br />
Ungleichgewicht geriete, wenn also private Anbieter von Software in wirtschaftliche Bedrängnis gerieten.<br />
Dies wird man nur im Ausnahmefall annehmen können. Wäre ausnahmsweise doch ein<br />
Eingriff zu bejahen, wäre nach einer Rechtfertigung, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e <strong><strong>de</strong>r</strong> Verhältnismäßigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
staatlichen Maßnahme zu fragen. Hier käme es wie<strong><strong>de</strong>r</strong>um auf <strong>de</strong>n Zweck <strong><strong>de</strong>r</strong> Weitergabe von Software<br />
an. Im Ergebnis kann festgehalten wer<strong>de</strong>n, dass die unentgeltliche Weitergabe von Software<br />
durch Stellen <strong><strong>de</strong>r</strong> B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Lan<strong>de</strong>sverwaltung nur im extremen Ausnahmefall an gr<strong>und</strong>rechtliche<br />
Grenzen stößt.<br />
5.6 <strong>Rechtliche</strong> Folgen einer OSS-Lizenzierung durch Behör<strong>de</strong>n<br />
Die <strong>Verbreitung</strong> behör<strong>de</strong>neigener Entwicklungen auf Gr<strong>und</strong>lage einer OSS Lizenz begrün<strong>de</strong>t Vertragsverhältnisse<br />
zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n Abnehmern <strong><strong>de</strong>r</strong> Software <strong>und</strong> Dritten, die die Software<br />
auf an<strong><strong>de</strong>r</strong>em Wege erhalten haben <strong>und</strong> <strong>Nutzung</strong>srechte aus <strong><strong>de</strong>r</strong> entsprechen<strong>de</strong>n Lizenz in Anspruch<br />
nehmen möchten. Die Lizenzverträge begrün<strong>de</strong>n vielfältige Rechte <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> gegenüber<br />
<strong>de</strong>n Lizenznehmern, aber nur sehr wenige Pflichten. Die im Folgen<strong>de</strong>n dargestellten Gr<strong>und</strong>sätze<br />
entsprechen <strong>de</strong>njenigen, welche auf die Vertragsverhältnisse Anwendung fin<strong>de</strong>n, wenn die Behör-<br />
115 Zur Rechtslage in Berlin siehe ausführlich Musil/Kirchner, Das Recht <strong><strong>de</strong>r</strong> Berliner Verwaltung, 2. Aufl.<br />
2007, Rz. 462 ff.<br />
116 So auch OVG Münster, DVBl. 2004, S. 133 ff., 137; VGH Mannheim, DÖV 2006, S. 831 ff.<br />
117 BVerwGE 39, 329, 336; <strong>de</strong>m folgend z.B. VGH Mannheim, DÖV 2006, S. 831 ff.<br />
118 Zu <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Eingriffsbegriffen siehe nur Pieroth/Hartmann, DVBl. 2002, S. 421 ff., 424.<br />
119 VGH Mannheim, DÖV 2006, S. 831 ff.