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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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5.5 Kommunales Wirtschaftsrecht 51<br />

fin<strong>de</strong>t man oft die Formulierung, das Bedürfnis für eine wirtschaftliche Betätigung müsse sich von<br />

außen ergeben <strong>und</strong> dürfe nicht nur <strong>de</strong>m Wunsch gemeindlicher Organe entspringen. Die Gemein<strong>de</strong><br />

dürfe <strong>de</strong>n rechtfertigen<strong>de</strong>n Zweck nicht selbst schaffen, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n sei darauf angewiesen, dass<br />

er sich aus <strong>de</strong>n Bedürfnissen <strong><strong>de</strong>r</strong> örtlichen Gemeinschaft ableiten lasse. 112 Diese Formulierungen<br />

bedürfen ihrerseits <strong><strong>de</strong>r</strong> Interpretation <strong>und</strong> helfen daher kaum weiter. Meist wer<strong>de</strong>n die gemeindlichen<br />

Organe einen hinreichen<strong>de</strong>n öffentlichen Zweck angeben können, <strong><strong>de</strong>r</strong> ihre wirtschaftliche Betätigung<br />

rechtfertigt. Ein solcher kann etwa in <strong><strong>de</strong>r</strong> sozialen Sicherung <strong><strong>de</strong>r</strong> Einwohner o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Belebung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Konjunktur liegen. Letztlich sichert das Kriterium <strong>de</strong>s öffentlichen Zwecks eine Plausibilitäts-<br />

<strong>und</strong> Willkürkontrolle, die schwerste Auswüchsen wirtschaftlicher Betätigung durch die öffentliche<br />

Hand unterbin<strong>de</strong>n soll.<br />

Bezogen auf die Weitergabe von Software be<strong>de</strong>utet dies, dass die Kommunen eine Reihe von öffentlichen<br />

Zwecken angeben können, die diese Tätigkeit stützen. So kann es um Wirtschaftsför<strong><strong>de</strong>r</strong>ung,<br />

aber auch im die Erleichterung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kommunikation zwischen Bürger <strong>und</strong> Verwaltung gehen.<br />

Auch soziale <strong>Aspekte</strong> können eine Rolle spielen, wenn Bürger auf bestimmte Software angewiesen<br />

sind. Nicht ausreichend dürfte hingegen die Absicht sein, einen bestehen<strong>de</strong>n Markt für Software<br />

dahingehend zu beeinflussen, dass dort an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Produkte entstehen <strong>und</strong> modifizierte Marktbedingungen<br />

herrschen. So ist es kein hinreichen<strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlicher Zweck, die Vorherrschaft bestimmter<br />

Softwareprodukte auf einem bestimmten Teilmarkt zu brechen.<br />

Das zweitens zu beachten<strong>de</strong> Subsidiaritätsprinzip ist in <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>ordnungen unterschiedlich<br />

ausgestaltet. Nach einigen Gemein<strong>de</strong>ordnungen ist gemeindliche Wirtschaftsbetätigung nur zulässig,<br />

wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> verfolgte öffentliche Zweck nicht ebenso gut <strong>und</strong> wirtschaftlich durch privatwirtschaftliche<br />

Unternehmen erfüllt wer<strong>de</strong>n kann. 113 Einige Gemein<strong>de</strong>ordnungen gehen noch weiter <strong>und</strong> for<strong><strong>de</strong>r</strong>n,<br />

dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Zweck durch die Gemein<strong>de</strong> besser <strong>und</strong> wirtschaftlich erfüllt wer<strong>de</strong>n müsse als<br />

durch Private. 114 Die Bewertung <strong><strong>de</strong>r</strong> Subsidiarität macht einen Abwägungsprozess erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />

Kommt die Gemein<strong>de</strong> im Ergebnis zu <strong>de</strong>m Schluss, dass sie <strong>de</strong>n Zweck gleich gut o<strong><strong>de</strong>r</strong> besser<br />

verwirklichen kann als Private, so kann sie selbst tätig wer<strong>de</strong>n. Wird die Gemein<strong>de</strong> tätig, obwohl<br />

auch Private <strong>de</strong>n öffentlich gewollten Zweck erfüllen könnten, ist die wirtschaftliche Betätigung<br />

rechtswidrig. Letztlich hängt die Beurteilung in hohem Maße von <strong><strong>de</strong>r</strong> näheren Bestimmung <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Zwecks ab im Einzelfall ab. Für die Weitergabe von Software muss also gefragt wer<strong>de</strong>n,<br />

ob <strong><strong>de</strong>r</strong> für sie vorgebrachte öffentliche Zweck auch erreicht wer<strong>de</strong>n könnte, wenn Private die Software<br />

vertreiben. Dies könnte zu verneinen sein, wenn es gera<strong>de</strong> darauf ankommt, dass etwa aus<br />

sozialen Grün<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> aus Grün<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Wirtschaftsför<strong><strong>de</strong>r</strong>ung eine unentgeltliche Abgabe erfolgt.<br />

Im Ergebnis müssen Kommunen, die Software unentgeltlich weitergeben wollen, vor allem bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Formulierung eines öffentlichen Zwecks Sorgfalt walten lassen. Kann ein solcher Zweck genannt<br />

<strong>und</strong> plausibel begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, ist die Weitergabe zulässig. Denkbar ist etwa eine unentgeltliche<br />

Weitergabe aus sozialen Grün<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> aus Grün<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> kommunalen Wirtschaftsför<strong><strong>de</strong>r</strong>ung. Auch<br />

Marktversagen kann zur Weitergabe berechtigen, wenn es etwa für die von <strong><strong>de</strong>r</strong> Kommune entwickelte<br />

Software keine bezahlbare private Alternative gibt. Dagegen stellt es keinen hinreichen<strong>de</strong>n<br />

öffentlichen Zweck dar, wenn die Kommune durch die Abgabe kostenloser Software nur <strong>de</strong>n Markt<br />

dahingehend beeinflussen will, dass private Hersteller entsprechend billigere Produkte anbieten.<br />

112 OLG Hamm, JZ 1998, S. 576 ff., 577.<br />

113 So in Bay, Hess, MV, RH-Pf, Saarl, Thür; zu <strong>de</strong>n Normen siehe Fn. 109.<br />

114 So die übrigen B<strong>und</strong>eslän<strong><strong>de</strong>r</strong>, zu <strong>de</strong>n Normen siehe Fn. 109.

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