Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
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50 5 Lizenzierung verwaltungseigener Software als OSS<br />
Gesichtspunkt <strong>de</strong>s unlauteren Wettbewerb. 107 Gleiches gilt für Verstöße gegen das Haushaltsrecht<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zuständigkeitsvorschriften. 108 Insoweit bleibt es bei <strong>de</strong>n verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten<br />
(vgl. Frage 2.2.1).<br />
5.5 Kommunales Wirtschaftsrecht<br />
5.5.1 Schranken wirtschaftlicher Betätigung in <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>ordnungen<br />
Weitere öffentlich-rechtliche Vorgaben für die unentgeltliche Weitergabe von Software fin<strong>de</strong>n sich<br />
vor allem in <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>ordnungen <strong>und</strong> hier insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e in <strong>de</strong>n Abschnitten über das kommunale<br />
Wirtschaftsrecht. 109 Auf B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Lan<strong>de</strong>sebene fehlen entsprechen<strong>de</strong> Vorgaben für öffentliche<br />
Wirtschaftstätigkeit. Hier können im Ausnahmefall lediglich Gr<strong>und</strong>rechte Grenzen beinhalten<br />
(hierzu sogleich). Im Ergebnis müssen Behör<strong>de</strong>n die Software unentgeltlich weitergeben wollen,<br />
vor allem bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Formulierung eines öffentlichen Zwecks sorgfältig vorgehen. Kann ein solcher<br />
Zweck genannt <strong>und</strong> plausibel begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, ist die Weitergabe in aller Regel zulässig.<br />
Die Gemein<strong>de</strong>ordnungen normieren rechtsformunabhängige Voraussetzungen wirtschaftlicher Betätigung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Kommunen. Die wichtigste ist, dass die Betätigung einem öffentlichen Zweck dienen<br />
muss (z.B. § 91 Abs. 2 Nr. 1 KommVerf Bbg) 110 . Weiterhin muss sie in einem angemessenen Verhältnis<br />
zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Gemein<strong>de</strong> stehen (z.B. § 91 Abs. 2 Nr. 2 Komm-<br />
Verf Bbg). Schließlich darf sich die Gemein<strong>de</strong> nur wirtschaftlich betätigen, wenn die Aufgabe nicht<br />
besser <strong>und</strong> wirtschaftlicher durch private Anbieter erledigt wer<strong>de</strong>n kann o<strong><strong>de</strong>r</strong> – weitergehend -,<br />
wenn die Gemein<strong>de</strong> die Aufgabe besser <strong>und</strong> wirtschaftlicher erfüllen kann (sog. Subsidiaritätsgr<strong>und</strong>satz,<br />
vgl. § 91 Abs. 3 KommVerf Bbg) 111 . Zunächst lässt sich generell sagen, dass die Weitergabe<br />
von Software an Dritte durch eine Gemein<strong>de</strong> immer als wirtschaftliche Betätigung anzusehen<br />
ist, wenn sie keine hoheitliche Tätigkeit damit ausübt. Wirtschaftliche Betätigung liegt immer<br />
schon dann vor, wenn die Gemein<strong>de</strong> am Austausch von Leistungen <strong>und</strong> ggf. Gegenleistungen auf<br />
einem bestimmten Markt teilnimmt. Darunter fällt die – auch unentgeltliche – Weitergabe von Software.<br />
Unerheblich ist, ob die Kommune ihre Tätigkeit in <strong><strong>de</strong>r</strong> Absicht Gewinn zu erzielen ausübt.<br />
Dies ist aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Sicht betroffener privater Marktteilnehmer auch unerheblich. Liegt eine wirtschaftliche<br />
Betätigung vor, unterliegt eine Software weitergeben<strong>de</strong> Kommune <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>wirtschaftsrechts.<br />
Diese wer<strong>de</strong>n im Folgen<strong>de</strong>n näher beschrieben.<br />
Erste Voraussetzung ist also, dass die Gemein<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>m Softwarevertrieb einem öffentlichen<br />
Zweck dient. Der Begriff ist allerdings in hohem Maße interpretations- <strong>und</strong> ausfüllungsbedürftig.<br />
Die Rechtsprechung hat sich in <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergangenheit um eine nähere Konkretisierung bemüht. So<br />
107 Siehe hierzu Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, Gesetz gegen <strong>de</strong>n unlauteren Wettbewerb, 29. Aufl.,<br />
2011, § 4, Rz. 11.47. Vgl. aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Zeit vor <strong><strong>de</strong>r</strong> UWG-Reform bereits in diesem Sinne <strong>und</strong> in Abkehr von<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> alten Rechtsprechung BGH, GRUR 2002, 825 – Elektroarbeiten.<br />
108 Vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, Gesetz gegen <strong>de</strong>n unlauteren Wettbewerb, 29. Aufl., 2011, § 4,<br />
Rz. 13.55.<br />
109 Siehe zu <strong>de</strong>n drei Voraussetzungen für gemeindliche Wirtschaftstätigkeit § 102 GO BaWü, § 87 GO Bay,<br />
§ 91 KommVerf Bbg, § 121 Hess GO, § 68 KommVerf MV, § 108 Nds GO, § 107 GO NRW, § 87 GO<br />
RhPf, § 108 KSVG Saarl, § 116 GO SAnh, § 97 Sächs GO, § 101 Go SchlH, § 712 Thür KO.<br />
110 Manche Gemein<strong>de</strong>ordnungen verlangen einen "dringen<strong>de</strong>n" öffentlichen Zweck, vgl. § 107 Abs. 1 GO<br />
NW. Im Ergebnis dürfte damit aber kaum eine Verschärfung bewirkt wer<strong>de</strong>n.<br />
111 Die Gemein<strong>de</strong>ordnungen divergieren hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Formulierung <strong>und</strong> Reichweite <strong>de</strong>s Subsidiaritäts-<br />
gr<strong>und</strong>satzes, dazu sogleich.