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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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48 5 Lizenzierung verwaltungseigener Software als OSS<br />

generell entgegenstehen. Allerdings müssen sich auch Behör<strong>de</strong>n an die Spielregeln <strong>de</strong>s Wettbewerbs<br />

halten. 98 Dem liegt folgen<strong>de</strong>s Prinzip zugr<strong>und</strong>e: Wenn sich die öffentliche Hand wirtschaftlich<br />

wie ein Privater betätigt, darf sie sich nicht <strong><strong>de</strong>r</strong>jenigen Machtmittel bedienen, die sich aus ihrer<br />

öffentlich-rechtlichen Son<strong><strong>de</strong>r</strong>stellung ergeben. Aus diesem Gr<strong>und</strong>gedanken ergeben sich spezifische<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an <strong>de</strong>n Softwarevertrieb von Behör<strong>de</strong>n, welche im Folgen<strong>de</strong>n kurz beschrieben<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Vorschriften <strong>de</strong>s UWG ist allerdings zunächst, dass<br />

entsprechen<strong>de</strong> Handlungen von Behör<strong>de</strong>n als „geschäftliche Handlungen“ im Sinne von § 2 Abs. 1<br />

Nr. 1 UWG eingeordnet wer<strong>de</strong>n können. Entschei<strong>de</strong>nd hierfür ist, ob die Behör<strong>de</strong> das Ziel verfolgt,<br />

in <strong>de</strong>n Wettbewerb einzugreifen. 99 Für die Bejahung einer entsprechen<strong>de</strong>n Wettbewerbsabsicht<br />

genügt es, wenn die Verwaltungsstelle unter Hinweis auf die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Qualitäten eines Programms<br />

eine beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s weite <strong>Verbreitung</strong> intendiert; Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.<br />

100 Keine Anwendung fin<strong>de</strong>t das Wettbewerbsrecht dagegen bei rein hoheitlicher Tätigkeit,<br />

wenn die Behör<strong>de</strong> auf Gr<strong>und</strong> einer gesetzlichen Ermächtigung tätig wird. Bei Zugr<strong>und</strong>elegung dieses<br />

Maßstabs wird die allgemeine <strong>und</strong> öffentliche <strong>Verbreitung</strong> von OSS durch Behör<strong>de</strong>n, etwa<br />

durch das Bereithalten zum Download im Internet, typischerweise unter <strong>de</strong>n Begriff <strong><strong>de</strong>r</strong> „Wettbewerbshandlung“<br />

fallen, es sei <strong>de</strong>nn, es han<strong>de</strong>lt sich im Einzelfall um eine rein hoheitliche Tätigkeit.<br />

Wettbewerbsrechtlich unbe<strong>de</strong>nklich ist zu<strong>de</strong>m die Weitergabe im Einzelfall - etwa an an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Behör<strong>de</strong>n,<br />

um die gemeinsame Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zu ermöglichen.<br />

Zu unterschei<strong>de</strong>n sind drei beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s relevante Fallgruppen von Wettbewerbsverstößen, bei <strong>de</strong>nen<br />

insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e konkurrieren<strong>de</strong> Softwareunternehmen auf Unterlassung gem. § 8 UWG <strong>und</strong><br />

Scha<strong>de</strong>nsersatz gem. § 9 UWG klagen können.<br />

5.4.1 Fallgruppe 1: Autoritäts- <strong>und</strong> Vertrauensmissbrauch<br />

Wenn die öffentliche Hand ihre Autorität <strong>und</strong> das ihr entgegengebrachte beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Vertrauen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bürger dazu nutzt, von ihr angebotene Waren o<strong><strong>de</strong>r</strong> Dienstleistungen im Markt zu platzieren, so<br />

kann hierin ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG liegen. 101 Man stelle sich beispielhaft die folgen<strong>de</strong><br />

Konstellation vor: Eine vom B<strong>und</strong>es- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sdatenschutzbeauftragten in Auftrag gegebene<br />

Fortentwicklung einer freien Verschlüsselungssoftware für E-Mails wird auf seiner Website als beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s<br />

sicher <strong>und</strong> vom B<strong>und</strong>esdatenschutzbeauftragten zertifiziert zum Download angeboten. In<br />

Fallgestaltungen dieser Art wird seitens <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong>n darauf zu achten sein, dass ein Angebot<br />

zum Download entsprechend zurückhaltend formuliert ist, um Wettbewerbsverstöße zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

Beschreibungen <strong><strong>de</strong>r</strong> angebotenen Programme müssen neutral <strong>und</strong> objektiv sein <strong>und</strong> sich auf sachliche<br />

Informationen beschränken. Beispielhaft sei das „Open Source Observatory and Repository<br />

for European Public Administrations“ (OSOR) genannt. Die Präsentation <strong><strong>de</strong>r</strong> Projekte erfolgt hier<br />

so zurückhaltend, dass ein Wettbewerbsverstoß aus <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>s Autoritäts- <strong>und</strong> Vertrauensmissbrauchs<br />

klar verneint wer<strong>de</strong>n kann. 102<br />

98 Piper/Ohly-Ohly, UWG, 4. Aufl., 2006, Einf D Rz. 33.<br />

99 Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, Gesetz gegen <strong>de</strong>n unlauteren Wettbewerb, 29. Aufl., 2011, § 4,<br />

Rz. 13.22 ff.<br />

100 BGH GRUR 1982, 425, 430 – Brillen-Selbstabgabestelle.<br />

101 Vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, Gesetz gegen <strong>de</strong>n unlauteren Wettbewerb, 29. Aufl., 2011, § 4,<br />

Rz. 13.36 ff. <strong>und</strong> 13.42 m.w.N.<br />

102 Vgl. http://www.osor.eu/ (die Seite wur<strong>de</strong> zuletzt am 05.05.2011 besucht).

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