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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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5.3 Urheberrechtliche Voraussetzungen 47<br />

Auch wenn die Einräumung von einfachen <strong>Nutzung</strong>srechten im Vertrag mit einem externen Entwickler<br />

ausdrücklich zugelassen wur<strong>de</strong>, sollten Behör<strong>de</strong>n die Einwilligung <strong><strong>de</strong>r</strong> tatsächlichen Urheber<br />

vor einer OSS Lizenzierung einholen - also <strong><strong>de</strong>r</strong> natürlichen Personen, die das Programm geschrieben<br />

haben. Dies ist <strong>de</strong>swegen angeraten, weil das Urheberrechtsgesetz seit kurzem zusätzliche<br />

Vergütungsansprüche von Urhebern gegen die Inhaber von <strong>Nutzung</strong>srechten kennt, die auch<br />

bei einer weitgehen<strong>de</strong>n Rechtseinräumung bestehen <strong>und</strong> die im Gr<strong>und</strong>satz als unverzichtbar ausgestaltet<br />

sind. Solche Ansprüche ergeben sich gemäß § 32 UrhG, wenn die im Vertrag mit <strong>de</strong>m Urheber<br />

vereinbarte Vergütung nicht "angemessen" im Sinne <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorschrift ist. Weitere Ansprüche<br />

können sich gemäß § 32a UrhG ergeben, wenn die Vergütung in einem "auffälligen Missverhältnis"<br />

zu <strong>de</strong>n Erträgen <strong>de</strong>s Vertragspartners steht. Zusätzlich sind seit <strong>de</strong>m 01.01.2008 Vergütungsansprüche<br />

für erst nach Vertragsschluss bekannt gewor<strong>de</strong>ne <strong>Nutzung</strong>sarten gemäß § 32c UrhG<br />

möglich. Wür<strong>de</strong>n diese Ansprüche in einem OSS Entwicklungsmo<strong>de</strong>ll zu einem späteren Zeitpunkt<br />

von einem <strong><strong>de</strong>r</strong> Beteiligten geltend gemacht, so wäre das Entwicklungsmo<strong>de</strong>ll insgesamt in Frage<br />

gestellt. Die Lizenznehmer sähen sich im Nachhinein <strong>de</strong>n Vergütungsansprüchen <strong><strong>de</strong>r</strong> Urheber<br />

ausgesetzt, obwohl die Behör<strong>de</strong> die Software als frei nutzbar verbreitet hat. Der Gesetzgeber hat<br />

diese spezifische Interessenlage in OSS Entwicklungsgemeinschaften erkannt <strong>und</strong> in mittlerweile<br />

drei "Linux-Klauseln" gesetzlich festgelegt, dass auf die genannten Vergütungsansprüche im Voraus<br />

verzichtet wer<strong>de</strong>n kann, sofern "<strong><strong>de</strong>r</strong> Urheber unentgeltlich ein einfaches <strong>Nutzung</strong>srecht für je-<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong>mann" einräumt. 94 Diese Ausnahmen greifen jedoch nur ein, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Urheber selbst die Freigabe<br />

seines Werks nach einer OSS Lizenz vornimmt. Die Vorschrift sollte jedoch entsprechend<br />

angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Inhaber ausschließlicher <strong>Nutzung</strong>srechte eine solche Lizenzierung<br />

mit Einwilligung <strong>de</strong>s Urhebers vornimmt, weil dann die gleiche Interessenlage wie bei<br />

einer direkten Lizenzierung durch <strong>de</strong>n Urheber gegeben ist. 95<br />

Han<strong>de</strong>lt es sich um eine Eigenentwicklung von Bediensteten <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> <strong>und</strong> sind die ausschließlichen<br />

<strong>Nutzung</strong>srechte gemäß § 69b UrhG automatisch auf die Behör<strong>de</strong> übergegangen, so steht<br />

es <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> zwar gr<strong>und</strong>sätzlich frei, An<strong><strong>de</strong>r</strong>en einfache <strong>Nutzung</strong>srechte einzuräumen.<br />

§ 35 UrhG fin<strong>de</strong>t in diesem Fall keine Anwendung. 96 Nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esge-<br />

richtshofs sind aber auch bei angestellten Urhebern Ansprüche gemäß § 32a UrhG <strong>de</strong>nkbar. 97 Dadurch<br />

ergibt sich je<strong>de</strong>nfalls insoweit ein ähnliches Problem wie bei Entwicklungen externer Entwickler.<br />

Auch im Fall <strong>de</strong>s Bediensteten gilt, dass nur die natürliche Person, die ein Programm geschrieben<br />

hat, auf <strong>de</strong>n Vergütungsanspruch aus § 32a UrhG im Rahmen von OSS Lizenzmo<strong>de</strong>llen<br />

verzichten kann. Tritt die Behör<strong>de</strong> als Lizenzgeber auf, so kann sie sich nicht direkt auf die "Linux-<br />

Klausel" berufen. Sie sollte <strong>de</strong>swegen stets mit Einwilligung <strong><strong>de</strong>r</strong> betreffen<strong>de</strong>n Programmierer vorgehen.<br />

An<strong><strong>de</strong>r</strong>nfalls drohen <strong>de</strong>n Lizenznehmern nachträgliche Vergütungsansprüche <strong><strong>de</strong>r</strong> Urheber.<br />

5.4 Wettbewerbsrechts (UWG)<br />

Wenn Behör<strong>de</strong>n OSS öffentlich verbreiten o<strong><strong>de</strong>r</strong> zugänglich machen, können sich rechtliche Grenzen<br />

aus <strong>de</strong>m Gesetz gegen <strong>de</strong>n unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben. Im Gr<strong>und</strong>satz gilt hierbei,<br />

dass die Vorschriften <strong>de</strong>s UWG einer Entwicklung <strong>und</strong> <strong>Verbreitung</strong> von OSS durch Behör<strong>de</strong>n nicht<br />

94 Siehe §§ 32 Abs. 3 S. 3, 32a Abs. 3 S. 3, 32c Abs. 3 S. 2 UrhG. Vgl. auch § 31a Abs. 1 S. 2 UrhG.<br />

95 Jaeger/Metzger, Open-Source-Software, 2. Aufl., 2006, Rz. 139.<br />

96 Dreier/Schulze-Dreier, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. 2008, § 69b, Rz. 4. § 69b, Rz. 9.<br />

97 Siehe BGH GRUR 2002, 149 – Wetterführungspläne II.

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