Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
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46 5 Lizenzierung verwaltungseigener Software als OSS<br />
System aus <strong>de</strong>m Jahr 2007, welche auch die Erstellung von Individualsoftware durch Externe ab<strong>de</strong>cken,<br />
sehen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Gr<strong>und</strong>konstellation die Einräumung nicht ausschließlicher <strong>Nutzung</strong>srechte<br />
vor (Ziffer 2.3.2.1), was Behör<strong>de</strong>n keine ausreichen<strong>de</strong> Gr<strong>und</strong>lage für die Lizenzierung <strong>de</strong>s Programms<br />
als OSS verschafft. Ziffer 4.5.3.1. <strong>de</strong>s eigentlichen Vertragsmusters für <strong>de</strong>n Systemvertrag<br />
sieht zwar auch die Option eines Erwerbs ausschließlicher <strong>Nutzung</strong>srechte vor, sofern das<br />
Formular entsprechend ausgefüllt wird. Insoweit fehlt es aber an <strong><strong>de</strong>r</strong> ausdrücklichen Erlaubnis für<br />
die Behör<strong>de</strong>, Dritten einfache <strong>Nutzung</strong>srechte einräumen zu können. Ohne eine ausdrückliche Erlaubnis<br />
kann die Behör<strong>de</strong> auch als Inhaber <strong><strong>de</strong>r</strong> ausschließlichen Rechte gem. § 35 UrhG jedoch<br />
Dritten keine einfachen <strong>Nutzung</strong>srechte einräumen. Deshalb müssen Behör<strong>de</strong>n, solange keine<br />
entsprechend angepasst Version <strong><strong>de</strong>r</strong> EVB-IT System vorliegen, auf <strong>de</strong>n Abschluss einer Zusatzvereinbarung<br />
bestehen, durch die <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> als Auftraggeber die ausschließlichen <strong>Nutzung</strong>srechte<br />
an allen wesentlichen <strong>Nutzung</strong>sarten einschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Befugnis zur Erteilung einfacher<br />
<strong>Nutzung</strong>srechte an Dritte eingeräumt wer<strong>de</strong>n.<br />
Wer<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> die genannten Rechte eingeräumt <strong>und</strong> ist sie dadurch in <strong><strong>de</strong>r</strong> Lage, ein Programm<br />
als OSS zu verbreiten <strong>und</strong> zu lizenzieren, so steht es <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> gleichwohl frei, einzelnen<br />
Lizenznehmern <strong>Nutzung</strong>srechte zu an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Bedingungen einzuräumen. Dieses sogenannte<br />
„Dual Licensing“ ist keineswegs ungewöhnlich, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n in <strong><strong>de</strong>r</strong> OSS-Branche verbreitet. 92 Die Behör<strong>de</strong><br />
könnte auf diese Weise etwa <strong>de</strong>m Auftragnehmer, <strong><strong>de</strong>r</strong> als externes Unternehmen das fragliche<br />
Programm entwickelt hat, ein einfaches <strong>Nutzung</strong>srecht für eine proprietäre Verwertung einzuräumen<br />
<strong>und</strong> sich eine Beteiligung an <strong>de</strong>n Erlösen zusichern lassen. Für eine entsprechen<strong>de</strong> Lizenzrückvergütung<br />
könnte Ziffer 4.5.5. <strong><strong>de</strong>r</strong> EVB-IT-System als Mo<strong>de</strong>ll herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
Denkbar ist bei entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Vereinbarung mit einem externen Auftragnehmer auch, dass die<br />
ausschließlichen <strong>Nutzung</strong>srechte beim Auftragnehmer verbleiben <strong>und</strong> dieser das Programm als<br />
OSS freigibt. Auch in diesem Fall ist eine Beteiligung <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> an <strong>de</strong>n Erlösen <strong>de</strong>s Auftragnehmers<br />
aus einer parallelen proprietären <strong>Nutzung</strong> <strong>de</strong>nkbar.<br />
5.3.4 Einwilligung von Bediensteten <strong>und</strong> sonstigen Urhebern<br />
Im Gr<strong>und</strong>satz sollte vor einer OSS Lizenzierung sowohl bei Entwicklungen externer Programmierer<br />
als auch bei Entwicklungen durch eigene Mitarbeiter die ausdrückliche Einwilligung <strong><strong>de</strong>r</strong> Urheber<br />
eingeholt wer<strong>de</strong>n.<br />
Wur<strong>de</strong> das Programm durch freie Mitarbeiter, externe Unternehmen o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Verwaltungsstellen<br />
entwickelt <strong>und</strong> hat sich die Behör<strong>de</strong> vertraglich die ausschließlichen <strong>Nutzung</strong>srechte einräumen<br />
lassen, so be<strong>de</strong>utet dies gemäß § 35 UrhG nicht, dass die Behör<strong>de</strong> ohne Weiteres <strong>Nutzung</strong>srechte<br />
an Dritte vergeben kann. Die Einräumung von <strong>Nutzung</strong>srechte ist nur dann wirksam, wenn die Vergabe<br />
von "Tochterrechten" in <strong>de</strong>m Vertrag zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> <strong>und</strong> <strong>de</strong>m externen Softwarehersteller<br />
ausdrücklich zugelassen wur<strong>de</strong>. Fehlt es an einer solchen Befugnis, so hängt die Zulässigkeit<br />
von <strong><strong>de</strong>r</strong> Einwilligung <strong>de</strong>s externen Entwicklers ab. Dies gilt nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichts<br />
nicht nur, wenn die ausschließlichen <strong>Nutzung</strong>srechte direkt vom Urheber eingeräumt<br />
wur<strong>de</strong>n, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch für <strong>de</strong>n Fall, dass die Behör<strong>de</strong> die Rechte von einem an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Inhaber aus-<br />
schließlicher Rechte, etwa <strong>de</strong>m Arbeitgeber <strong>de</strong>s Urhebers, erworben hat. 93 Dann kommt es auf<br />
<strong>de</strong>ssen Einwilligung an.<br />
92 Siehe hierzu Jaeger/Metzger, Open-Source-Software, 2. Aufl., 2006, Rz. 114 ff.<br />
93 Vgl. BGH GRUR 1987, 37 - Vi<strong>de</strong>olizenzvertrag.