19.02.2013 Aufrufe

Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

5.3 Urheberrechtliche Voraussetzungen 45<br />

<strong>und</strong> nur gelegentlich zu Hause in <strong><strong>de</strong>r</strong> Freizeit einzelne Fragen löst, sollte dies einem Rechtserwerb<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers nicht entgegenstehen, wenn die Erstellung <strong>de</strong>s Programms zu <strong>de</strong>n geschul<strong>de</strong>ten<br />

Dienstpflichten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers gehört. 88 Es entspricht <strong><strong>de</strong>r</strong> allgemeinen Lebenserfahrung, dass<br />

Mitarbeiter beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s schwierige Fragen je<strong>de</strong>nfalls in Gedanken mit nach Hause nehmen <strong>und</strong> außerhalb<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeiten lösen. Dies geschieht dann gleichwohl in Wahrnehmung <strong><strong>de</strong>r</strong> dienstlichen<br />

Aufgaben <strong>und</strong> kann nicht zu einem Erwerb <strong><strong>de</strong>r</strong> ausschließlichen <strong>Nutzung</strong>srechte <strong>de</strong>s Bediensteten<br />

führen. Liegt <strong><strong>de</strong>r</strong> Schwerpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeit an <strong>de</strong>m Programm dagegen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Freizeit <strong>und</strong> wird fern<br />

vom Arbeitsplatz vorgenommen, so ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtserwerb <strong>de</strong>s Dienstherren abzulehnen.<br />

Schwierig zu beurteilen sind Fälle, in <strong>de</strong>nen <strong><strong>de</strong>r</strong> Schwerpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeit an einem Programm von<br />

einem Bereich in <strong>de</strong>n an<strong><strong>de</strong>r</strong>en verlagert wird. Solche Konstellationen sind beispielsweise <strong>de</strong>nkbar,<br />

wenn ein Bediensteter in seiner Freizeit beginnt, an einem OSS Entwicklungsprojekt mitzuwirken,<br />

welches auch für <strong>de</strong>n Arbeitgeber von Interesse ist. Toleriert <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber später die Mitarbeit<br />

<strong>de</strong>s Bediensteten an <strong>de</strong>m Projekt auch während <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit, so führt dies nicht automatisch zu<br />

einem Rechtserwerb <strong>de</strong>s Dienstherren auch im Hinblick auf die zuvor bereits entwickelten Programmteile.<br />

In solchen Fällen sollten Zusatzvereinbarungen mit <strong>de</strong>m Bediensteten getroffen wer<strong>de</strong>n,<br />

um die Zuordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> entstehen<strong>de</strong>n Rechte klar zu regeln.<br />

5.3.3 Rechte an Entwicklungen externer Programmierer<br />

Beschäftigt die Behör<strong>de</strong> externe Programmierer bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Erstellung von Software, so bedarf es klarer<br />

vertraglicher Absprachen über <strong>de</strong>n Rechtserwerb. § 69b UrhG gilt nur für Arbeitnehmer <strong>und</strong> Be-<br />

dienstete <strong>und</strong> kann nicht in entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Weise auf freie Mitarbeiter angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. 89 Die<br />

Norm greift ebenfalls nicht, wenn externe Unternehmen o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Verwaltungsstellen mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Erstellung<br />

von Software beauftragt wer<strong>de</strong>n. Behör<strong>de</strong>n müssen <strong>de</strong>swegen darauf achten, dass sie bei<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Softwareerstellung durch externe Programmierer auf die Einräumung <strong><strong>de</strong>r</strong> ausschließlichen<br />

<strong>Nutzung</strong>srechte an allen bekannten <strong>und</strong> unbekannten <strong>Nutzung</strong>sarten bestehen. Dabei entspricht<br />

es <strong><strong>de</strong>r</strong> im Urheberrecht üblichen Vertragspraxis, dass die <strong>Nutzung</strong>sarten im Vertrag im Einzelnen<br />

aufgeführt wer<strong>de</strong>n, weil Zweifel bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Auslegung vielfach zu Lasten <strong>de</strong>s Erwerbers gehen. 90 Auch<br />

sollte darauf geachtet wer<strong>de</strong>n, dass die Rechte räumlich <strong>und</strong> zeitlich unbeschränkt eingeräumt<br />

wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> dass die Vergabe von einfachen <strong>Nutzung</strong>srechten durch die Behör<strong>de</strong> sowie die Übertragbarkeit<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Rechte ausdrücklich geregelt wer<strong>de</strong>n. Entsprechen<strong>de</strong> Vertragsformulare fin<strong>de</strong>n sich<br />

in Vertragshandbüchern. 91<br />

Die vom B<strong>und</strong>esbeauftragten für Informationstechnik angebotenen Standardbedingungen für <strong>de</strong>n<br />

Erwerb von Software durch die öffentliche Hand sind für diesen Zweck nicht geeignet. Die BVB-Erstellung<br />

aus <strong>de</strong>m Jahr 1972 ist nicht auf die aktuelle Rechtslage angepasst. Zu<strong>de</strong>m genügen die<br />

Bestimmungen in Ziffer 6 zur Einräumung von <strong>Nutzung</strong>srechten an <strong>de</strong>n Auftraggeber nicht <strong>de</strong>n<br />

oben dargestellten Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nissen, weil sie <strong>de</strong>m Auftraggeber nur die Einräumung von einfachen<br />

<strong>Nutzung</strong>srechten an an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Behör<strong>de</strong>n gestatten. Um als Gr<strong>und</strong>lage einer OSS-Lizenzierung zu<br />

dienen, müsste <strong><strong>de</strong>r</strong> Auftraggeber je<strong><strong>de</strong>r</strong>mann entsprechen<strong>de</strong> Rechte einräumen dürfen. Die EVB-IT<br />

88 Wandtke/Bullinger-Grützmacher, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl., 2009, § 69b, Rz. 8.<br />

89 Dreier/Schulze-Dreier, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. 2008, § 69b, Rz. 4.<br />

90 Vgl. § 31 Abs. 5 UrhG.<br />

91 Vgl. bspw. Harte-Bavendamm/Metzger/Grützmacher, Softwareerstellungsvertrag, in Schütze/Weipert<br />

(Hrsg.), Münchener Vertragshandbuch, Band 3: Wirtschaftsrecht, 6. Aufl. 2009, S. 325; Karger, Erstellung<br />

von Individualsoftware, in Re<strong>de</strong>ker (Hrsg.), Handbuch <strong><strong>de</strong>r</strong> IT-Verträge, Loseblattsammlung, Stand 2011.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!