Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
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44 5 Lizenzierung verwaltungseigener Software als OSS<br />
dass die Softwareprogrammierung zu <strong>de</strong>n Dienstpflichten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers gehört. Diese ergeben<br />
sich aus <strong>de</strong>m Arbeitsvertrag o<strong><strong>de</strong>r</strong> Dienstverhältnis, <strong>de</strong>n Weisungen, <strong>de</strong>n Betriebsvereinbarungen,<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> betrieblichen Übung, <strong>de</strong>m Berufsbild <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Branchenübung. Eine entsprechen<strong>de</strong><br />
Dienstpflicht hat Rechtsprechung in <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergangenheit beispielsweise für <strong>de</strong>n Fall abgelehnt, in<br />
<strong>de</strong>m ein für die Hardwareadministration zuständiger Arbeitnehmer in <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit <strong>und</strong> auf<br />
Gr<strong>und</strong>lage <strong>de</strong>s während <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit erworbenen Know-hows ein Programm schreibt, welches<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Dienstherr später einsetzen möchte. 83 Dagegen kann es für die Annahme <strong>de</strong>s § 69b UrhG ausreichen,<br />
wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber <strong>de</strong>m Arbeitnehmer Spielraum für eine entsprechen<strong>de</strong> Organisation<br />
<strong>und</strong> Gestaltung seiner Tätigkeit belässt <strong>und</strong> dieser mit Billigung <strong>und</strong> auf Kosten <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
das Programm erstellt. 84<br />
Gehört die Softwareentwicklung nicht zu <strong>de</strong>n Dienstpflichten, so kommt ein Rechtserwerb auf<br />
Gr<strong>und</strong>lage von § 69b UrhG nur in Frage, wenn im Einzelfall eine entsprechen<strong>de</strong> Anweisung <strong>de</strong>s<br />
Dienstherren vorlag. Der Formulierung kann in solchen Fällen eine eigenständige Be<strong>de</strong>utung zukommen,<br />
in <strong>de</strong>nen die Softwareentwicklung nicht zu <strong>de</strong>n ursprünglich vereinbarten Aufgaben gehört,<br />
son<strong><strong>de</strong>r</strong>n wenn sie erst aufgr<strong>und</strong> späterer Weisungen <strong>de</strong>m Dienstverpflichteten übertragen<br />
wur<strong>de</strong>. 85 Der Arbeitgeber trägt hierfür im Prozess die Beweislast. Lässt sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Sachverhalt im<br />
Nachhinein nicht mehr aufklären, so liegen die Rechte beim Bediensteten.<br />
Sind die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 69b UrhG erfüllt, so ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Dienstherr "zur Ausübung aller vermögensrechtlichen<br />
Befugnisse an <strong>de</strong>m Computerprogramm berechtigt, sofern nicht etwas an<strong><strong>de</strong>r</strong>es<br />
vereinbart ist." Der Dienstherr ist damit Inhaber <strong><strong>de</strong>r</strong> ausschließlichen <strong>Nutzung</strong>srechte für alle bekannten<br />
<strong>und</strong> unbekannten <strong>Nutzung</strong>sarten <strong>und</strong> damit gr<strong>und</strong>sätzlich in <strong><strong>de</strong>r</strong> Lage, ein Programm nach<br />
Maßgabe einer OSS Lizenz an je<strong><strong>de</strong>r</strong>mann zu lizenzieren. Zu beachten sind hierbei allerdings die<br />
bei Frage 2.1.4 behan<strong>de</strong>lten Einschränkungen.<br />
5.3.2 Programmierung während <strong><strong>de</strong>r</strong> Freizeit<br />
Im Normalfall wird man davon ausgehen müssen, dass während <strong><strong>de</strong>r</strong> Freizeit geschriebene Programme<br />
nicht in Wahrnehmung <strong><strong>de</strong>r</strong> dienstlichen Aufgaben im Sinne von § 69b UrhG geschrieben<br />
wer<strong>de</strong>n, so dass die Rechte beim Bediensteten <strong>und</strong> nicht beim Dienstherren liegen. Etwas an<strong><strong>de</strong>r</strong>es<br />
kann jedoch gelten, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Bedienstete von <strong><strong>de</strong>r</strong> betrieblichen Anwesenheit freigestellt ist <strong>und</strong><br />
seine Zeit frei einteilen kann. Für diesen Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch zu<br />
Hause <strong>und</strong> außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> normalen Dienstzeiten verfasste Programme unter § 69b UrhG fallen. 86<br />
Jenseits solcher "Homeoffice"-Absprachen spricht die Vermutung dafür, dass die Rechte an außerhalb<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit <strong>und</strong> außerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Dienststelle geschriebener Software beim Bediensteten lie-<br />
gen. 87<br />
Für Fälle, in <strong>de</strong>nen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bedienstete teilweise während <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit <strong>und</strong> teilweise in seiner Freizeit<br />
an einem Programm arbeitet, fehlt es bislang an einer gerichtlichen Klärung. Sofern <strong><strong>de</strong>r</strong> Bedienstete<br />
ein Programm schwerpunktmäßig während <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitszeit <strong>und</strong> am Arbeitsplatz schreibt<br />
83 LG München CR 1997, 351 – Softwareentwicklung im Dienstverhältnis, bestätigt durch OLG München<br />
CR 2000, 429.<br />
84 KG NJW-RR 1997, 1405<br />
85 Wandtke/Bullinger-Grützmacher, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl., 2009, § 69b, Rz. 16.<br />
86 OLG Köln CR 2005, 557 - Home Office<br />
87 Wandtke/Bullinger-Grützmacher, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl., 2009, § 69b, Rz. 8.