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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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5.2 Haushaltsrecht 43<br />

Einzelfall. 80 Die Wertkriterien sind keine an<strong><strong>de</strong>r</strong>en als die bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Bestimmung <strong>de</strong>s "vollen Wertes"<br />

(siehe oben). Maßgeblich ist auch hier <strong><strong>de</strong>r</strong> Marktpreis, <strong><strong>de</strong>r</strong> im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu<br />

erzielen ist. Der Begriff „dringend“ ist dahingehend auszulegen, dass er eine zeitliche Dringlichkeit<br />

meint, die eine Befassung <strong>de</strong>s Haushaltsgesetzgebers nicht erlaubt.<br />

Ähnliche Vorgaben wie § 63 BHO enthält auch § 61 BHO. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BHO dürfen<br />

Vermögensgegenstän<strong>de</strong> nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben wer<strong>de</strong>n, soweit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Haushaltsplan nichts an<strong><strong>de</strong>r</strong>es bestimmt. 81 Ausnahmen normiert Absatz 2, wonach das B<strong>und</strong>esfinanzministerium<br />

Wertgrenzen für eine Abgabe ohne Erstattung festlegen o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstige Ausnahmen<br />

von Absatz 1 zulassen kann. 82 Diese Ausnahmen gelten gem. Absatz 3 wie<strong><strong>de</strong>r</strong>um nicht, wenn<br />

B<strong>und</strong>esbetriebe <strong>und</strong> Son<strong><strong>de</strong>r</strong>vermögen beteiligt sind. Hier gilt in vollem Umfang die Erstattungspflicht.<br />

Eine Erstattung zwischen Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>sselben Ressortbereichs kommt gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />

in Betracht (vgl. Ziffer 13 HRB).<br />

Zusammenfassend ist die Weitergabe <strong>und</strong> Lizenzierung von OSS an an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Behör<strong>de</strong>n haushaltsrechtlich<br />

zulässig, da diese von <strong>de</strong>n „Kieler Beschlüssen“ ge<strong>de</strong>ckt ist. Die „Kieler Beschlüsse“ <strong>de</strong>cken<br />

aber nicht die Weitergabe an private Parteien. Bei Privatpersonen ist nur eine Weitergabe<br />

von Fortentwicklungen von Programmen zulässig, sofern diese einer Copyleft-Lizenz unterstehen.<br />

Im praktisch wichtigsten Fall, <strong><strong>de</strong>r</strong> Fortentwicklung von GPL-Software, darf die Behör<strong>de</strong> die eigenen<br />

Entwicklungsanteile ohne Erhebung von Lizenzgebühren an Private weitergeben. Bei vollständigen<br />

Neuentwicklungen <strong>und</strong> Fortentwicklungen von Non-Copyleft-Programmen ist die kostenlose<br />

Weitergabe an Private aber haushaltsrechtlich unzulässig.<br />

5.3 Urheberrechtliche Voraussetzungen<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> "Freigabe" von Software unter einem OSS Lizenzmo<strong>de</strong>ll bietet die Behör<strong>de</strong> je<strong><strong>de</strong>r</strong>mann<br />

eine <strong>Nutzung</strong> entsprechend <strong>de</strong>n Bedingungen <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweils verwen<strong>de</strong>ten OSS Lizenz <strong>und</strong> damit <strong>de</strong>n<br />

Erwerb einfacher <strong>Nutzung</strong>srechte an. Eine solche Lizenzierung von Software als OSS durch eine<br />

Behör<strong>de</strong> setzt im Gr<strong>und</strong>satz voraus, dass die Behör<strong>de</strong> Inhaberin <strong><strong>de</strong>r</strong> ausschließlichen <strong>Nutzung</strong>srechte<br />

an <strong><strong>de</strong>r</strong> Software ist.<br />

5.3.1 Rechte an Arbeitsergebnissen von Bediensteten<br />

Am einfachsten ist die Rechtslage dann, wenn die in Frage stehen<strong>de</strong>n Programme von Bediensteten<br />

<strong>de</strong>s jeweiligen Verwaltungsträgers geschrieben wur<strong>de</strong>. Dieser Fall ist in § 69b UrhG geregelt.<br />

Dort heißt es: "Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> nach <strong>de</strong>n Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber<br />

zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an <strong>de</strong>m Computerprogramm berechtigt,<br />

sofern nichts an<strong><strong>de</strong>r</strong>es vereinbart ist." Gemäß Absatz 2 gilt diese Vorschrift auch bei öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstverhältnissen, das heißt, sie fin<strong>de</strong>t auch auf Beamte Anwendung.<br />

Der Erwerb ausschließlicher Rechte auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Gr<strong>und</strong>lage von § 69b UrhG ist jedoch an enge Voraussetzungen<br />

geknüpft. Die Rechtsprechung hat die Vorschrift in <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergangenheit eher arbeitnehmerfre<strong>und</strong>lich<br />

ausgelegt. Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich für einen entsprechen<strong>de</strong>n Rechtserwerb <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> ist,<br />

80 VV-BHO zu § 63, Nr. 3.<br />

81 Für die Veranschlagung von Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben im Zusammenhang mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Durchführung von<br />

Aufträgen an<strong><strong>de</strong>r</strong>er B<strong>und</strong>esbehör<strong>de</strong>n gilt Ziffer 13 <strong><strong>de</strong>r</strong> Haushaltstechnischen Richtlinien <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>es<br />

(HRB).<br />

82 Die Wertgrenze bei § 61 BHO beträgt <strong><strong>de</strong>r</strong>zeit 50.000 Euro, vgl. VV BHO zu § 61, Nr. 4.

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