Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
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42 5 Lizenzierung verwaltungseigener Software als OSS<br />
Privater, <strong><strong>de</strong>r</strong> die Lizenz nutzen will, die Software nur als OSS <strong>und</strong> ohne Lizenzgebühren weitergeben,<br />
so muss <strong><strong>de</strong>r</strong> volle Wert in diesem Fall mit „0“ angesetzt wer<strong>de</strong>n. § 63 Abs. 3 Satz 1 BHO steht<br />
damit <strong><strong>de</strong>r</strong> Weitergabe von OSS nicht entgegen, sofern es sich um Fortentwicklungen han<strong>de</strong>lt, die<br />
unter einer „Copyleft“-Lizenz ohnehin nur als OSS verwertet wer<strong>de</strong>n können. Dies ist insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
bei Verwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall. Han<strong>de</strong>lt es sich nicht um Fortentwicklungen unter einer „Copyleft“-Lizenz,<br />
müssen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> unentgeltlichen Weitergabe von Software an Dritte die Ausnahmevoraussetzungen<br />
von § 63 Abs. 3 Sätze 2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> 3 BHO vorliegen. Danach können Ausnahmen vom<br />
Gebot <strong><strong>de</strong>r</strong> Veräußerung zum vollen Wert im jeweiligen Haushaltsplan zugelassen wer<strong>de</strong>n. Hierbei<br />
ist zunächst anzumerken, dass einige Lan<strong>de</strong>shaushaltsordnungen die unentgeltliche Weitergabe<br />
von Software bereits in § 63 BHO entsprechen<strong>de</strong> Bestimmungen aufgenommen haben. 75 Wo dies<br />
nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall ist, muss in Entsprechung <strong>de</strong>s § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO eine Ausnahme in <strong>de</strong>n Haushaltsplan<br />
aufgenommen wer<strong>de</strong>n. Eine solche Ausnahme fin<strong>de</strong>t sich seit vielen Jahren im jeweiligen<br />
Haushaltsgesetz <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>es für die Weitergabe von Software an an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Verwaltungsträger,<br />
sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist. 76 Auch die Län<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>und</strong> viele Kommunen haben entsprechen<strong>de</strong><br />
Vorschriften in ihre Haushaltsgesetze bzw. -satzungen aufgenommen. 77 Die Regelungen<br />
sind das Ergebnis <strong><strong>de</strong>r</strong> sogenannten Kieler Beschlüsse aus <strong>de</strong>m Jahre 1979, die im Kern bis heute<br />
weiter befolgt wer<strong>de</strong>n. 78 Zu beachten ist aber, dass die Kieler Beschlüsse selbst keine unmittelbaren<br />
haushaltsrechtlichen Wirkungen haben können. Sie bedürfen jeweils noch <strong><strong>de</strong>r</strong> Umsetzung in<br />
das jeweilige B<strong>und</strong>es- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>srecht. Eine unmittelbare Berufung auf die Kieler Beschlüsse ist<br />
daher nicht möglich. Sofern jedoch <strong>de</strong>n Kieler Beschlüssen entsprechen<strong>de</strong> Vorschriften erlassen<br />
wor<strong>de</strong>n sind, können Behör<strong>de</strong>n Software <strong>und</strong> OSS-<strong>Nutzung</strong>srechte kostenlos an an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Behör<strong>de</strong>n<br />
abgeben.<br />
Für die Abgabe von Software an Private gelten die genannten Ausnahmebestimmungen allerdings<br />
nicht. Voraussetzung ist nämlich, dass die Abgabe an eine Stelle <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Verwaltung erfolgt.<br />
Das ist bei Privaten gr<strong>und</strong>sätzlich nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall. 79 Allenfalls erscheint es <strong>de</strong>nkbar, dass öffentliche<br />
Verwaltung durch Privatrechtsträger erfüllt wird, die von <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Hand beherrscht<br />
wer<strong>de</strong>n (sog. Organisationsprivatisierung). Hier ist die Voraussetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> „öffentlichen Verwaltung“<br />
erfüllt.<br />
Sind die Voraussetzungen von Satz 2 nicht erfüllt, so können noch die Voraussetzungen von § 63<br />
Abs. 3 Satz 3 BHO geprüft wer<strong>de</strong>n. Die Weitergabe von Software unter Wert ist danach mit Zulassung<br />
<strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esministeriums <strong><strong>de</strong>r</strong> Finanzen möglich, wenn sie geringwertig ist o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein dringen<strong>de</strong>s<br />
B<strong>und</strong>esinteresse besteht. Für die Geringwertigkeit gilt <strong><strong>de</strong>r</strong>zeit eine Wertgrenze von 25.000 Euro je<br />
75 Dies trifft zu für Nie<strong><strong>de</strong>r</strong>sachsen <strong>und</strong> Sachsen-Anhalt. In § 63 Abs. 4 S. 2 LHO Nds. heißt es: „Von Stellen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>sverwaltung entwickelte o<strong><strong>de</strong>r</strong> erworbene Software zur Informationsverarbeitung kann unentgeltlich<br />
an an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Stellen <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Verwaltung abgegeben wer<strong>de</strong>n, soweit Gegenseitigkeit besteht.“ §<br />
63 Abs. 3 S. 2 LHO Sa-Anh. ist wortgleich.<br />
76 Siehe etwa § 7 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2008, BGBl. I 2007, 3227, 3230; dort heißt es: „Nach § 63 Abs. 3<br />
Satz 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> B<strong>und</strong>eshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von B<strong>und</strong>esdienststellen im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Datenverarbeitung<br />
entwickelte Software unentgeltlich an Stellen <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben<br />
wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von B<strong>und</strong>esdienststellen erworbene Software.<br />
Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.“<br />
77 Siehe z.B. § 8 Abs. 1 S. 1 Haushaltsgesetz Berlin 2008/09 v. 18.12.2007, GVBl. 686.<br />
78 Materialien unter www.koopa.<strong>de</strong>/beschluesse/kiel/html.<br />
79 Zum Begriff <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Verwaltung siehe Ehlers in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht<br />
13 Aufl. 3, § 1 Rz. 4.