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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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5.2 Haushaltsrecht 41<br />

gen <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendung einer „Copyleft“-Lizenz nur als OSS verwertet wer<strong>de</strong>n darf; diese darf an an<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

Behör<strong>de</strong>n <strong>und</strong> an Private weitergeben <strong>und</strong> lizenziert wer<strong>de</strong>n. Für <strong>de</strong>n wichtigen Fall, in <strong>de</strong>m<br />

die Behör<strong>de</strong> ein Programm nicht vollständig neu entwickelt, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n vorbestehen<strong>de</strong> GPL-Software<br />

modifiziert o<strong><strong>de</strong>r</strong> fortentwickelt, steht das Haushaltsrecht einer Weitergabe also nicht entgegen.<br />

Im Einzelnen gelten haushaltsrechtlich die folgen<strong>de</strong>n Regelungen.<br />

Die <strong>Verbreitung</strong> <strong>und</strong> Lizenzierung von OSS fällt in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich von § 61 BHO einerseits<br />

<strong>und</strong> § 63 BHO an<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits. § 61 BHO <strong>und</strong> die entsprechen<strong>de</strong>n lan<strong>de</strong>srechtlichen Vorschriften<br />

sind anzuwen<strong>de</strong>n, wenn Software innerhalb <strong>de</strong>sselben Rechtsträgers zur Verfügung gestellt<br />

wird, wenn also beispielsweise eine Dienststelle eines B<strong>und</strong>esministeriums einer an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Dienststelle<br />

Software weitergibt. § 63 BHO <strong>und</strong> die entsprechen<strong>de</strong>n Vorschriften gelten für Vermögensveräußerungen<br />

an an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Rechtsträger. Das können sowohl öffentliche sowie private Rechtssubjekte<br />

sein. § 63 BHO ist also die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis be<strong>de</strong>utsamere Vorschrift. Sie wird daher im Folgen<strong>de</strong>n<br />

zuerst dargestellt.<br />

Nach § 63 Abs. 2 BHO dürfen Vermögensgegenstän<strong>de</strong> nur veräußert wer<strong>de</strong>n, wenn sie in absehbarer<br />

Zeit nicht benötigt wer<strong>de</strong>n. Dies dürfte bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Weitergabe von Software immer erfüllt sein,<br />

weil auch bei Weitergabe von Kopien immer eine nutzbare Version bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung verbleibt; §<br />

63 Abs. 2 BHO stellt also keine Begrenzung für die Weitergabe von Software dar.<br />

Problematischer ist die Vorschrift <strong>de</strong>s § 63 Abs. 3 BHO, <strong><strong>de</strong>r</strong> die Veräußerung von Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n<br />

nur zu ihrem vollen Wert erlaubt. Die Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorschrift sind bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Weitergabe<br />

von Software regelmäßig erfüllt. Software ist ohne Weiteres zu <strong>de</strong>n Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n<br />

zu rechnen. Auch das Merkmal <strong><strong>de</strong>r</strong> Veräußerung ist unproblematisch erfüllt, wenn Software<br />

weitergegeben wird, weil <strong><strong>de</strong>r</strong> Veräußerungsbegriff sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Vermögensübertragungen<br />

erfasst.<br />

Entschei<strong>de</strong>nd ist <strong>de</strong>mnach, was mit <strong>de</strong>m vollen Wert gemeint ist. Auszugehen ist von <strong>de</strong>m Zweck<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Vorschrift, <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>satz <strong><strong>de</strong>r</strong> Sparsamkeit <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltung Geltung zu<br />

verschaffen. Mit Steuermitteln angeschaffte o<strong><strong>de</strong>r</strong> hergestellte Gegenstän<strong>de</strong> sollen nicht ohne Weiteres<br />

unter ihrem Wert abgegeben wer<strong>de</strong>n dürfen. Dementsprechend soll sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Fiskus bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bemessung <strong>de</strong>s Wertes an <strong>de</strong>n Maßstäben orientieren, die auch unter Privaten gelten. Maßgeblich<br />

für die Bemessung <strong>de</strong>s vollen Wertes ist also <strong><strong>de</strong>r</strong> Preis, <strong><strong>de</strong>r</strong> im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu<br />

erzielen ist, das heißt <strong><strong>de</strong>r</strong> Marktpreis. Dieser ist nach <strong>de</strong>n im Privatrechtsverkehr üblichen Maßstäben<br />

<strong>und</strong> Verfahren zu ermitteln. 72 Bei Software ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Preis zugr<strong>und</strong>e zu legen, <strong><strong>de</strong>r</strong> für ein entsprechen<strong>de</strong>s<br />

Produkt üblicherweise auf <strong>de</strong>m Markt gezahlt wird. Hingegen kommt es nicht auf <strong>de</strong>n –<br />

möglicherweise überhöhten – Preis an, <strong>de</strong>n die Behör<strong>de</strong> selbst beim Erwerb <strong><strong>de</strong>r</strong> Software gezahlt<br />

hat. 73 Gr<strong>und</strong>lage <strong><strong>de</strong>r</strong> Wertermittlung ist die Gesamtheit <strong><strong>de</strong>r</strong> im Einzelfall abzugeben<strong>de</strong>n Vermögensgegenstän<strong>de</strong>.<br />

Wer<strong>de</strong>n also mehrere Programme im Paket abgegeben, sind diese zusammen<br />

an <strong><strong>de</strong>r</strong> Geringwertigkeitsschwelle zu messen. 74 Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>heiten können sich dann ergeben, wenn<br />

es wegen rechtlicher, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Lizenzvorgaben, keinen Marktpreis für ein Produkt gibt. Hat<br />

etwa die Verwaltung eine Software bereits mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Maßgabe erhalten, diese einschließlich von<br />

Fortentwicklungen nur wie<strong><strong>de</strong>r</strong> als OSS <strong>und</strong> ohne Lizenzgebühren abzugeben <strong>und</strong> könnte auch ein<br />

72 Ausführlich Heuer/Engels/Eibelshäuser – Güntzel, Kommentar zum Haushaltsrecht, St. Dez. 2008, § 63,<br />

Rz. 4.<br />

73 Heuer/Engels/Eibelshäuser – Güntzel, Kommentar zum Haushaltsrecht, St. Dez. 2008, § 63, Rz. 4.<br />

74 Heuer/Engels/Eibelshäuser – Güntzel, a.a.O., Rz. 6.

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