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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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40 5 Lizenzierung verwaltungseigener Software als OSS<br />

5 Lizenzierung verwaltungseigener Software als OSS<br />

5.1 Einleitung<br />

Ging es im vorangegangen Abschnitt um die Rechtsfragen, die sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Nutzung</strong> von OSS<br />

durch die öffentliche Hand ergeben, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Urheberrechte bei Dritten liegen, so soll nunmehr die Lizenzierung<br />

verwaltungseigener Software durch Behör<strong>de</strong>n im Mittelpunkt stehen. Behör<strong>de</strong>n entwickeln<br />

in erheblichem Maße Software selbst o<strong><strong>de</strong>r</strong> lassen Programme im Auftrag von externen<br />

Dienstleistern erstellen. Dabei zeigt sich in zunehmen<strong>de</strong>m Maße das Anliegen, diese Programme<br />

an an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Behör<strong>de</strong>n <strong>und</strong> an Private weiterzugeben <strong>und</strong> <strong>Nutzung</strong>srechte nach Maßgabe einer<br />

OSS-Lizenz einzuräumen. Die Weitergabe <strong>und</strong> Lizenzierung von Software zwischen Behör<strong>de</strong>n ist<br />

kein neues Phänomen, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n eine seit langem etablierte Verwaltungspraxis. Insoweit stellt sich<br />

die Frage, ob dieser Austausch auch im Rahmen von OSS-Lizenzmo<strong>de</strong>llen abgewickelt wer<strong>de</strong>n<br />

kann. Da OSS überwiegend von privaten Unternehmen <strong>und</strong> Einzelpersonen entwickelt wird, stellt<br />

sich heute die zusätzliche Frage, ob Behör<strong>de</strong>n auch mit Privaten OSS austauschen <strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong><br />

Lizenzierungen vornehmen können. Die Behör<strong>de</strong> wür<strong>de</strong> damit vom Lizenznehmer im OSS-<br />

Mo<strong>de</strong>ll zum Lizenzgeber.<br />

Bei Lizenzierung verwaltungseigener Software als OSS sind zwei Konstellationen zu unterschei<strong>de</strong>n.<br />

Die erste Konstellation betrifft die Fälle, in <strong>de</strong>nen eine Behör<strong>de</strong> eine gänzliche Neuentwicklung<br />

als OSS zur Verfügung stellen möchte. Hier hält die Behör<strong>de</strong> die Rechte an <strong>de</strong>m Programm<br />

insgesamt <strong>und</strong> ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung über die Modalitäten <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwertung im Gr<strong>und</strong>satz frei. Davon<br />

zu unterschei<strong>de</strong>n ist <strong><strong>de</strong>r</strong> praktisch wichtigere Fall, in <strong>de</strong>m die Behör<strong>de</strong> vorbestehen<strong>de</strong> OSS<br />

weiterentwickelt <strong>und</strong> <strong>Nutzung</strong>srechte lediglich im Hinblick auf <strong>de</strong>n eigenen Anteil am Programm<br />

einräumen kann. Die folgen<strong>de</strong> Betrachtung <strong><strong>de</strong>r</strong> rechtlichen Rahmenbedingungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenzierung<br />

eigener Software bezieht sich gr<strong>und</strong>sätzlich auf bei<strong>de</strong> Fallgestaltungen. Zur besseren Verständlichkeit<br />

wird in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel aber <strong><strong>de</strong>r</strong> einfachere Fall <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenzierung einer Neuentwicklung behan<strong>de</strong>lt,<br />

um die Darstellung zu vereinfachen. Auf Unterschie<strong>de</strong> wird an <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Stellen<br />

hingewiesen. Lediglich die zuletzt behan<strong>de</strong>lten <strong>Aspekte</strong> (hierzu unter 5.7) betreffen allein <strong>de</strong>n Fall<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Modifizierung vorbestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> OSS <strong>und</strong> können bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Freigabe von Eigenentwicklungen<br />

<strong>de</strong>mentsprechend außer Acht gelassen wer<strong>de</strong>n.<br />

5.2 Haushaltsrecht<br />

Vorgaben für die unentgeltliche Weitergabe von Software ergeben sich aus <strong>de</strong>n haushaltsrechtlichen<br />

Vorschriften, die für B<strong>und</strong>, Län<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>und</strong> Kommunen in ähnlicher Form gelten. 71 Im Gr<strong>und</strong>satz<br />

steht das Haushaltsrecht <strong><strong>de</strong>r</strong> unentgeltlichen Weitergabe von Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen<br />

Hand zwar ablehnend gegenüber. Unter engen Voraussetzungen sind aber Ausnahmen von<br />

diesem Gr<strong>und</strong>satz vorgesehen. Betrachtet man diese näher, so zeigt sich, dass die <strong>Verbreitung</strong><br />

<strong>und</strong> Lizenzierung von OSS durch die öffentliche Hand in bestimmten Konstellationen haushaltsrechtlich<br />

zulässig sein kann. Dies gilt insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e für die Weitergabe <strong>und</strong> Lizenzierung von OSS<br />

an an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Behör<strong>de</strong>n, da diese von <strong>de</strong>n „Kieler Beschlüssen“ ge<strong>de</strong>ckt ist. Haushaltsrechtlich zulässig<br />

ist auch die Weitergabe <strong>und</strong> Lizenzierung von Weiterentwicklungen von OSS-Software, die we-<br />

71 Im Folgen<strong>de</strong>n wird maßgeblich auf die Vorgaben <strong><strong>de</strong>r</strong> BHO eingegangen. Auf Abweichungen im Haushaltsrecht<br />

von Län<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong>und</strong> Kommunen wird an <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Stellen hingewiesen.

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