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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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38 4 <strong>Nutzung</strong> von OSS durch die öffentliche Hand<br />

schlossen sind. Hierauf zielen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gr<strong>und</strong>satzbeschluss <strong>de</strong>s Deutschen B<strong>und</strong>estags vom<br />

09.11.2003 <strong>und</strong> ähnliche Entschließungen im Ergebnis ab.<br />

Allerdings bestehen im Hinblick auf proprietäre IT-Produkte vergaberechtliche Probleme, die auf<br />

OSS nicht in gleichem Maße zutreffen. Dies gilt insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e für das oft anzutreffen<strong>de</strong> Problem<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> mangeln<strong>de</strong>n Kompatibilität von Software einzelner Anbieter mit <strong>de</strong>n Produkten an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Anbieter.<br />

Hier hat sich in <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergangenheit für Behör<strong>de</strong>n häufig das Problem gestellt, dass bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Migration<br />

von Teilen <strong><strong>de</strong>r</strong> eigenen IT-Infrastruktur letztlich nur Leistungen <strong>de</strong>sselben Bieters in Betracht<br />

gezogen wor<strong>de</strong>n sind, da eine Migrationsstrategien auf Produkte an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Anbieter mit technischen<br />

Hür<strong>de</strong>n verb<strong>und</strong>en gewesen wäre.<br />

An<strong><strong>de</strong>r</strong>e Bieter hatten es auch in solchen Fällen schwer, sich durchzusetzen, in <strong>de</strong>nen die Behör<strong>de</strong><br />

elektronische Dokumente mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Behör<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> Privaten austauschen muss, wobei die Programme<br />

eines Anbieters bei <strong>de</strong>n an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Behör<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> Privaten eine Art faktischer Standard<br />

darstellen, ohne dass auf die Dokumente mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Programmen zugegriffen wer<strong>de</strong>n kann. Dieses<br />

Problem hat in <strong>de</strong>n letzten Jahren beispielsweise eine Migration zu OSS von MS Office zu an<strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />

Produkten aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Sicht vieler Behör<strong>de</strong>n verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>t. Das Wettbewerbsprinzip ist bei entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Beschaffungsvorgängen oft auf vergaberechtlich unzulässige Weise ausgehebelt wor<strong>de</strong>n,<br />

in<strong>de</strong>m eine Überprüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kompatibilität an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Programme gar nicht erst vorgenommen wor<strong>de</strong>n<br />

ist 70 .<br />

Entsprechen<strong>de</strong> Probleme ergeben sich bei OSS in geringerem Maße, da OSS-Programme oftmals<br />

auf eine größtmögliche Kompatibilität mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>en, auch proprietären Produkten ausgelegt sind. So<br />

gestattet etwa OpenOffice.org <strong>de</strong>n Export von Textdateien als PDF-Dokumente sowie das Abspeichern<br />

als MS Word Dokument. Von beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Be<strong>de</strong>utung ist auch, dass das standardmäßige Dateiformat<br />

in OpenOffice.org ein offenes XML-Dateiformat ist. Es kann damit auch auf entsprechen<strong>de</strong><br />

Dokumente zugegriffen wer<strong>de</strong>n, ohne OpenOffice.org zu benutzen. Die Systemabhängigkeit ist<br />

dadurch abgeschwächt, die technischen Hür<strong>de</strong>n für eine Migration sind geringer. Der Einsatz von<br />

technischen Lösungen, welche <strong>de</strong>n Übergang zu an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Produkten erleichtert, verringert vergaberechtliche<br />

Probleme bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschaffung von IT-Produkten.<br />

4.6 Fazit<br />

Eine Gesamtschau <strong><strong>de</strong>r</strong> untersuchten rechtlichen Fragen lässt für die <strong>Nutzung</strong> von OSS durch die<br />

öffentliche Hand nicht <strong>de</strong>n Schluss auf ein erhöhtes Rechtsrisiko zu. Behör<strong>de</strong>n sollten sich <strong>de</strong>swegen<br />

nicht mit <strong>de</strong>m pauschalen Hinweis auf angebliche rechtliche Gefahren von einer Migration zu<br />

OSS abschrecken lassen. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Summe erscheinen die Risiken von OSS <strong>und</strong> proprietärer Software<br />

als durchaus vergleichbar. Eine abschließen<strong>de</strong> Evaluierung hängt allerdings in je<strong>de</strong>m Einzelfall<br />

von <strong>de</strong>n in Frage stehen<strong>de</strong>n Programmen, <strong>de</strong>n Anbietern, <strong>de</strong>n jeweiligen Vertragsgestaltungen<br />

<strong>und</strong> sonstigen Konditionen sowie <strong><strong>de</strong>r</strong> gewünschten <strong>Nutzung</strong> durch die Behör<strong>de</strong> ab.<br />

Neben <strong>de</strong>n rechtlichen Risiken sollten die lizenzrechtlichen Vorteile von OSS bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Auswahlentscheidung<br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. OSS Lizenzen gestatten die <strong>Nutzung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Programme in umfassen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Weise. OSS darf von je<strong>de</strong>m Nutzer beliebig eingesetzt, verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t, vervielfältigt <strong>und</strong> verbreitet<br />

wer<strong>de</strong>n. Daraus ergeben sich für Behör<strong>de</strong>n strategische Vorteile. Dienstleistungen <strong>und</strong> Anpassungen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Programme können nicht nur vom Anbieter <strong>de</strong>s Programms, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n von unterschied-<br />

70 Vgl. beispielsweise B<strong>und</strong>eskartellamt, 2. Vergabekammer <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>es, Beschluss vom 08.08.2003, AZ:<br />

VK 2-52/03, S. 30-32 (abrufbar unter http://www.b<strong>und</strong>eskartellamt.<strong>de</strong>).

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