Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
4.5 Vergaberecht 35<br />
offener Standards dürfte dies stets gegeben sein. Es ist also keineswegs so, dass die Vorzüge <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Open-Source-Lizenzen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Leistungsbeschreibung stets außer Betracht zu bleiben haben, weil<br />
an<strong><strong>de</strong>r</strong>nfalls ein fairer Wettbewerb zwischen <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Vertriebsmo<strong>de</strong>llen ausgeschlossen wäre.<br />
Weitere Fragen betreffen <strong>de</strong>n Zuschnitt <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschreibung <strong>und</strong> insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Frage, ob Softwareüberlassung<br />
<strong>und</strong> Support stets gemeinsam auszuschreiben sind o<strong><strong>de</strong>r</strong> auch getrennt beschafft<br />
wer<strong>de</strong>n können. Zum Teil wird in <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufspaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> bei<strong>de</strong>n Leistungen ein Verstoß gegen das<br />
Gebot <strong><strong>de</strong>r</strong> neutralen Ausschreibung gesehen, weil die Vergabestelle durch die Aufspaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> ein-<br />
zelnen Bestandteile die eigentliche Wirtschaftlichkeitsentscheidung umgehe. 62 Dies sei insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
dann <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall, wenn die Lieferung von Open-Source-Software als kostenlos eingeordnet wird,<br />
was unter Umstän<strong>de</strong>n sogar zur Folge hätte, dass die Leistung überhaupt nicht ausgeschrieben<br />
wer<strong>de</strong>n müsste, 63 während <strong><strong>de</strong>r</strong> kostenpflichtige Support ausgeschrieben wird. Ein vollständiges<br />
Bild könne nur gewonnen wer<strong>de</strong>n, wenn jeweils Software <strong>und</strong> Support gemeinsam als einheitliches<br />
Erfüllungsgeschäft verglichen wer<strong>de</strong>n. Die Ausschreibung müsse <strong>de</strong>n Vergleich <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Gesamtwirtschaftlichkeit<br />
gestatten, um nicht von vornherein die proprietären Anbieter zu benachteili-<br />
gen. 64 Hiergegen wird allerdings zu Recht eingewandt, dass das einheitliche Angebot von Software<br />
<strong>und</strong> Support durch einen Anbieter nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> branchenüblichen Praxis entspricht. 65 Im Übrigen ist<br />
darauf zu verweisen, dass das Vergaberecht – wie das Wettbewerbsrecht insgesamt – <strong><strong>de</strong>r</strong> Kopplung<br />
von Leistungen eher kritisch gegenübersteht. Dementsprechend schreibt § 97 Abs. 3 GWB<br />
ausdrücklich vor, dass Ausschreibungen gr<strong>und</strong>sätzlich in Teillosen erfolgen sollen, um auf diese<br />
Weise kleinen <strong>und</strong> mittelständischen Unternehmen die Beteiligung an entsprechen<strong>de</strong>n Ausschrei-<br />
bungen zu ermöglichen. 66<br />
4.5.3 Beschaffung von OSS: transparente Ausschreibung<br />
Um einen echten Wettbewerb zwischen <strong>de</strong>n Angeboten zu erreichen, sind in <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschreibung<br />
alle die Entscheidung beeinflussen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> aufzunehmen (vgl. § 97 Abs. 1 GWB, § 8 Abs. 2<br />
VOL). Faktoren, die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschreibung nicht genannt wur<strong>de</strong>n, dürfen später bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung<br />
nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Behör<strong>de</strong>n, die eine Migration zu OSS in Betracht ziehen, müssen <strong>de</strong>swegen bereits in <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschreibung<br />
auf die Eigenschaften hinweisen, die für eine solche Entscheidung sprechen könnten.<br />
Auch insofern gilt, dass die entsprechen<strong>de</strong>n Hinweise auf einer Abstraktionsebene gehalten sein<br />
müssen, die es Anbietern proprietärer Produkte ermöglicht, sich ebenfalls an <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschreibung<br />
zu beteiligen. Dies sollte allerdings in einer Weise geschehen, die es auch Anbietern proprietärer<br />
Produkte ermöglicht, sich an <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschreibung zu beteiligen. Es erscheint als vergaberechtlich<br />
unbe<strong>de</strong>nklich, wenn auf die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Be<strong>de</strong>utung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kompatibilität <strong><strong>de</strong>r</strong> Programme <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> mit<br />
diesen Programmen erzeugten Dateien mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Programmen <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong>en erzeugten Dateien<br />
hingewiesen wird. Auch sollte auf die Be<strong>de</strong>utung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendung von Standardschnittstellen verwiesen<br />
wer<strong>de</strong>n. Es kann auch dazu angeführt wer<strong>de</strong>n, dass eine größtmögliche Unabhängigkeit<br />
62 So insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Heckmann, IT-Vergabe, Open-Source-Software <strong>und</strong> Vergaberecht, Computer <strong>und</strong><br />
Recht 2004, 401, 402.<br />
63 Vgl. § 99 GWB: „Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge […].“<br />
64 Heckmann, IT-Vergabe, Open-Source-Software <strong>und</strong> Vergaberecht, Computer <strong>und</strong> Recht 2004, 401, 402.<br />
65 Müller/Gerlach, Open-Source-Software <strong>und</strong> Vergaberecht, Computer <strong>und</strong> Recht 2005, 87, 89.<br />
66 Vgl. hierzu Immenga/Mestmäcker-Dreher, Wettbewerbsrecht, Band. 2, GWB, 4. Aufl. 2007, § 97, Rn. 96<br />
ff.