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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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34 4 <strong>Nutzung</strong> von OSS durch die öffentliche Hand<br />

ben<strong>de</strong>n Leistung gerechtfertigt ist“ <strong>und</strong> außer<strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Hinweis „o<strong><strong>de</strong>r</strong> gleichwertiger Art“ aufgenommen<br />

wird. Abs. 4 präzisiert, dass konkrete Produkte auch ohne <strong>de</strong>n Hinweis „o<strong><strong>de</strong>r</strong> gleichwertiger<br />

Art“ benannt wer<strong>de</strong>n dürfen, „wenn die Auftraggeber Erzeugnisse o<strong><strong>de</strong>r</strong> Verfahren mit unterschiedlichen<br />

Merkmalen zu bereits bei ihnen vorhan<strong>de</strong>nen Erzeugnissen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Verfahren beschaffen<br />

müssten <strong>und</strong> dies mit unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand o<strong><strong>de</strong>r</strong> unverhältnismäßigen<br />

Schwierigkeiten bei Integration, Gebrauch, Betrieb o<strong><strong>de</strong>r</strong> Wartung verb<strong>und</strong>en wäre.“<br />

In <strong><strong>de</strong>r</strong> Literatur wird hieraus zum Teil gefolgert, dass eine Ausschreibung für IT-Aufträge nicht von<br />

vornherein auf Open-Source-Software bzw. „quelloffene Software“ o<strong><strong>de</strong>r</strong> bestimmte Lizenzmo<strong>de</strong>lle<br />

beschränkt erfolgen darf. 59 Ein solcher Ansatz erscheint jedoch als zu wenig differenziert. Natürlich<br />

gibt es Fälle, in <strong>de</strong>nen keine sachlichen Grün<strong>de</strong> für die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung nach einer Offenlegung <strong>de</strong>s<br />

Quelltexts o<strong><strong>de</strong>r</strong> bestimmten Lizenzbedingungen gegeben sind. Sofern auch proprietäre Produkte<br />

funktional <strong>de</strong>n Bedarf <strong>de</strong>cken können, ist eine Ausschreibung so zu gestalten, dass sowohl Open-<br />

Source-Programme als auch herkömmlich lizenzierte Angebote möglich sind. Die Entscheidung für<br />

die Beschaffung von Open-Source-Software darf dann nicht bereits vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschreibung gefallen<br />

sein. Wird hier gleichwohl „Open-Source-Software“ o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ähnliches gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t, so verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>t dies<br />

einen fairen Wettbewerb, weil die proprietären Produkte von vorne herein ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

Eine entsprechen<strong>de</strong> Funktionsäquivalenz kann aber nicht als Regelfall unterstellt wer<strong>de</strong>n. 60 Sofern<br />

eine Behör<strong>de</strong> sachlich begrün<strong>de</strong>n kann, warum die anzuschaffen<strong>de</strong> Software einzelne o<strong><strong>de</strong>r</strong> alle<br />

Merkmale von Open-Source-Software aufweisen soll, erscheint eine entsprechen<strong>de</strong> Leistungsbeschreibung<br />

als vergaberechtskonform. Freilich sollte auch in diesem Fall darauf geachtet wer<strong>de</strong>n,<br />

dass die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen entsprechend abstrakt formuliert wer<strong>de</strong>n, um auch proprietären Anbietern<br />

je<strong>de</strong>nfalls soweit wie möglich die Teilnahme an <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschreibung zu ermöglichen. So kann sich<br />

beispielsweise das Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>nis offener Quellco<strong>de</strong>s als zulässig erweisen, wenn aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Sicht <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Behör<strong>de</strong> ein erhöhtes Maß an Sicherheit gegen „backdoors“, Virenattacken <strong>und</strong> Ähnliches für die<br />

Erfüllung <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Aufgabe erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist; eine entsprechen<strong>de</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung schließt proprietär<br />

agieren<strong>de</strong> Bieter nicht von vornherein aus, sofern diese im Einzelfall bereit sind, Einblick in<br />

die Quelltexte zu gewähren. 61 Auch können Leistungsbeschreibungen, welche die typischen Merkmale<br />

von Open-Source-Lizenzen als Leistungsanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen beinhalten, mit <strong>de</strong>m Vergaberecht<br />

vereinbar sein, wenn diese neutral <strong>de</strong>n Umfang <strong><strong>de</strong>r</strong> gewünschten <strong>Nutzung</strong>srechte beschreiben <strong>und</strong><br />

erkennen lassen, wofür die Behör<strong>de</strong> diese Rechte einsetzen möchte. Es kann sachlich gerechtfertigt<br />

sein, wenn eine Behör<strong>de</strong> die entsprechen<strong>de</strong>n <strong>Nutzung</strong>srechte erwerben möchte, um ein Programm<br />

von <strong>de</strong>n eigenen Mitarbeitern o<strong><strong>de</strong>r</strong> von Dritter Seite weiter entwickeln o<strong><strong>de</strong>r</strong> anpassen zu<br />

lassen. Als ebenso legitim kann sich die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung darstellen, ein Programm bei Bedarf zu möglichst<br />

kostengünstigen Konditionen an weiteren Arbeitsplätzen o<strong><strong>de</strong>r</strong> in an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Behör<strong>de</strong>n einsetzen<br />

zu können. Es liegt auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Hand, dass für die Zulässigkeit entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen ein<br />

tatsächliches, konkretes Bedürfnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist. Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung nach Einhaltung<br />

59 So insb. Heckmann, IT-Vergabe, Open-Source-Software <strong>und</strong> Vergaberecht, Computer <strong>und</strong> Recht 2004,<br />

401, 408; Müller/Gerlach, Open-Source-Software <strong>und</strong> Vergaberecht, Computer <strong>und</strong> Recht 2005, 87, 90.<br />

An<strong><strong>de</strong>r</strong>s aber Demmel/Herten-Koch, Vergaberechtliche Probleme bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschaffung von Open-Source<br />

Software, Neue Zeitschrift für Baurecht 2004, 187, 188.<br />

60 So aber Heckmann, IT-Vergabe, Open-Source-Software <strong>und</strong> Vergaberecht, Computer <strong>und</strong> Recht 2004,<br />

401, 407 („wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spricht im Regelfall <strong>de</strong>m Gebot einer neutralen Leistungsbeschreibung“).<br />

61 Dass dies proprietären Anbietern eine realistische Chance eröffnet, zeigt das „Shared Source“-Programm<br />

von Microsoft, welches bestimmten Lizenznehmern Einblick in die Quelltexte <strong><strong>de</strong>r</strong> Microsoft-Programme<br />

gewährt.

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