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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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4.4 Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung 33<br />

Hier steht es <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Migration zu OSS allerdings offen, ersparte Erwerbskosten für<br />

<strong>de</strong>n Abschluss einer Versicherung einzusetzen.<br />

Gewisse Unterschie<strong>de</strong> im Haftungsumfang bestehen im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> außervertraglichen Haftung.<br />

Da <strong><strong>de</strong>r</strong> proprietäre Hersteller auf sämtliche Schritte im Entwicklungsprozess Einfluss nehmen<br />

kann, wird man auch einen höheren Sorgfaltsmaßstab anlegen können. Allerdings spielt die außervertragliche<br />

Haftung <strong>de</strong>s Herstellers von Computerprogrammen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis bisher allenfalls eine<br />

untergeordnete Rolle.<br />

4.5 Vergaberecht<br />

4.5.1 Allgemeines<br />

Die Wahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> zwischen einer Migration zu proprietärer Software <strong>und</strong> einer Migration zu<br />

OSS hat unter Beachtung <strong><strong>de</strong>r</strong> Prinzipien <strong>de</strong>s Vergaberechts zu erfolgen 55 . Die Beschaffung von Informationstechnologie<br />

muss gr<strong>und</strong>sätzlich nach Maßgabe <strong>de</strong>s Wettbewerbsprinzips erfolgen, vgl.<br />

§ 97 Abs. 1 GWB. Hierbei sind alle Bewerber gleich zu behan<strong>de</strong>ln ("Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz",<br />

vgl. § 97 Abs. 2 GWB). Vergabefrem<strong>de</strong> Kriterien, die nicht an die Wirtschaftlichkeit <strong>de</strong>s Angebots<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Fachk<strong>und</strong>e, Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> Zuverlässigkeit <strong>de</strong>s Bewerbers anknüpfen, dürfen<br />

nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n (vgl. § 97 Abs. 4 GWB).<br />

Überschreitet <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschaffungsauftrag die Schwellenwerte <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergabeverordnung 56 , so besteht<br />

für die übergangenen Bieter die Möglichkeit, eine Nachprüfung <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergabeentscheidung nach<br />

<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s GWB zu beantragen. 57 Dies kann zu einer Verzögerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschaffung führen<br />

<strong>und</strong> birgt das Risiko zusätzlicher Kosten für das Verfahren vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergabekammer <strong>und</strong> die gegebenenfalls<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche erneute Ausschreibung, falls die Behör<strong>de</strong> die Vergaberechtsprinzipien<br />

missachtet hat. Deswegen sollte sich die Vergabestelle an die folgen<strong>de</strong>n Hinweise halten. Diese<br />

basieren auf einer Auswertung <strong><strong>de</strong>r</strong> vergaberechtlichen Fachliteratur. Eine Klärung <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtslage<br />

durch die Vergabekammern <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Län<strong><strong>de</strong>r</strong> sowie <strong><strong>de</strong>r</strong> Gerichte fehlt bislang.<br />

4.5.2 Beschaffung von OSS: Neutrale Ausschreibung<br />

Aus <strong>de</strong>m Wettbewerbsprinzip <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz ergibt sich als erste Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

an eine vergaberechtskonforme Beschaffung, dass in <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschreibung die gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>ten<br />

Leistungen neutral beschrieben wer<strong>de</strong>n müssen. Die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an eine neutrale Leistungsbe-<br />

schreibung sind in § 7 VOL/A 58 näher bestimmt. Gemäß § 7 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A ist es nur gestattet,<br />

bestimmte Erzeugnisse o<strong><strong>de</strong>r</strong> Verfahren vorzuschreiben, wenn „dies durch die Art <strong><strong>de</strong>r</strong> zu verge-<br />

55 Vgl. zum Folgen<strong>de</strong>n eingehend Heckmann, IT-Vergabe, Open-Source-Software <strong>und</strong> Vergaberecht, Computer<br />

<strong>und</strong> Recht 2004, 401 sowie Demmel/Herten-Koch, Vergaberechtliche Probleme bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschaffung<br />

von Open-Source Software, Neue Zeitschrift für Baurecht 2004, 187; Müller/Gerlach, Open-Source-<br />

Software <strong>und</strong> Vergaberecht, Computer <strong>und</strong> Recht 2005, 87.<br />

56 Der Schwellenwert beträgt gem. § 2 Vergabeverordnung für IT-Aufträge <strong><strong>de</strong>r</strong> obersten <strong>und</strong> oberen B<strong>und</strong>esbehör<strong>de</strong>n<br />

<strong>und</strong> vergleichbarer B<strong>und</strong>eseinrichtungen: 125.000 €, für alle an<strong><strong>de</strong>r</strong>en IT-Aufträge: 193.000<br />

€.<br />

57 Unterhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Schwellenwerte <strong>de</strong>s GWB sind bisher praktisch zumeist nur Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />

gegen die Vergabestelle <strong>de</strong>nkbar, welche aber im Hinblick auf die Bezifferung <strong>de</strong>s konkreten Scha<strong>de</strong>ns<br />

problematisch sind. Nach <strong><strong>de</strong>r</strong> jüngsten Rspr. <strong>de</strong>s BVerwG besteht insoweit kein verwaltungsgerichtlicher<br />

Rechtsschutz, BVerwG, Neue Zeitschrift für Bau- <strong>und</strong> Vergabrecht 2007, 389 ff. - Straßenbeleuchtung.<br />

58 Vergabe- <strong>und</strong> Vertragsordnung für Leistungen v. 20.11.2009, Teil A, B<strong>und</strong>esanzeiger v. 29.12.2009, Nr.<br />

196a.

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