19.02.2013 Aufrufe

Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

32 4 <strong>Nutzung</strong> von OSS durch die öffentliche Hand<br />

In <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis bestehen zum Teil Schwierigkeiten, das Vorliegen aller Tatsachen für das Bestehen<br />

eines Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchs zu beweisen. Dort, wo das Produkt in industrieller Weise gefertigt<br />

<strong>und</strong> vertrieben wird, kommt jedoch unter Umstän<strong>de</strong>n eine Anwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsprechung<br />

entwickelten Gr<strong>und</strong>sätze <strong><strong>de</strong>r</strong> sog. Produzentenhaftung in Betracht. Dies betrifft vor allem die<br />

Herstellung fertiger Betriebssystemdistributionen durch Distributoren. Im Rahmen einer solchen<br />

Produzentenhaftung wird in verschie<strong>de</strong>ner Hinsicht die Beweisführung <strong>de</strong>s Verletzten erleichtert 54 .<br />

4.4.6 Einsatz von OSS: Mitverschul<strong>de</strong>n<br />

Sowohl bei <strong><strong>de</strong>r</strong> vertraglichen als auch bei <strong><strong>de</strong>r</strong> außervertraglichen Haftung ist zu berücksichtigen,<br />

dass die Ansprüche jeweils durch ein Mitverschul<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> ganz o<strong><strong>de</strong>r</strong> teilweise im Umfang<br />

begrenzt sein können. Im Grenzfall können sie sogar wegen eines „überwiegen<strong>de</strong>n“ Mitverschul<strong>de</strong>ns<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> vollständig entfallen.<br />

Ein wichtiger Bereich, in <strong>de</strong>m in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis gehäuft Probleme eines möglichen Mitverschul<strong>de</strong>ns<br />

auftreten, ist die Haftung für <strong>de</strong>n Verlust von Datenbestän<strong>de</strong>n. Hier ist zu beachten, dass es im gewerblichen<br />

Anwen<strong><strong>de</strong>r</strong>bereich vielfach als selbstverständlich angesehen wird, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Anwen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

eine zuverlässige, zeitnahe <strong>und</strong> umfassen<strong>de</strong> Sicherung <strong><strong>de</strong>r</strong> Daten sicherstellt. Entsprechen<strong>de</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

wird man auch an Behör<strong>de</strong>n stellen dürfen.<br />

4.4.7 Vergleich proprietäre Software <strong>und</strong> OSS<br />

Ein Vergleich zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> Migration zu proprietärer Software <strong>und</strong> zu OSS zeigt, dass dort, wo<br />

entgeltliche Verträge geschlossen wer<strong>de</strong>n, weitgehen<strong>de</strong> Parallelen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung<br />

bestehen.<br />

Beim Erwerb <strong><strong>de</strong>r</strong> Software zur Benutzung innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> ist Anspruchsgegner <strong><strong>de</strong>r</strong> vertraglichen<br />

Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweilige Vertragspartner <strong>de</strong>s Überlassungsvertrages. Dies<br />

gilt sowohl für eine Migration zu OSS als auch für eine Migration zu proprietärer Software. Arbeitet<br />

die Software nicht vertragsgemäß o<strong><strong>de</strong>r</strong> stehen Rechte Dritter einer Benutzung entgegen, ist stets<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Händler zur Beseitigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Beeinträchtigung verpflichtet. Der Händler haftet auch für Schä<strong>de</strong>n<br />

an sonstigen Rechtsgütern <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong>. Der gesetzliche Haftungsumfang ist dabei <strong><strong>de</strong>r</strong>selbe,<br />

solange die Software entgeltlich erworben wird.<br />

Macht die Behör<strong>de</strong> hingegen von <strong><strong>de</strong>r</strong> bei Migration zu OSS bestehen<strong>de</strong>n Möglichkeit Gebrauch,<br />

die Software kostenlos zu erwerben, so muss sie Abstriche im Haftungs- <strong>und</strong> Gewährleistungsumfang<br />

hinnehmen, da das Gesetz <strong>de</strong>n Softwarelieferanten bei einer unentgeltlichen Überlassung privilegiert.<br />

Hier kann zu überlegen sein, ob die ersparten Erwerbskosten für eine Risikoabsicherung<br />

(Supportverträge, Garantieverträge, Versicherungen) eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Bei Abschluss entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Verträge ergeben sich keine entscheidungserheblichen Unterschie<strong>de</strong> zwischen OSS <strong>und</strong><br />

proprietärer Software bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Frage <strong><strong>de</strong>r</strong> Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung.<br />

Will die Behör<strong>de</strong> Lizenzrechte erwerben, etwa um die Software zu vervielfältigen, anzupassen o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

an an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Behör<strong>de</strong>n weiterzugeben, so wer<strong>de</strong>n bei OSS diese Rechte stets kostenlos eingeräumt.<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Migration zu proprietärer Software bedarf es hingegen regelmäßig – soweit überhaupt eine<br />

entsprechen<strong>de</strong> Rechtseinräumung erfolgt – <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahlung einer Lizenzgebühr. Aufgr<strong>und</strong> dieser Unterschiedlichkeit<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> zugr<strong>und</strong>e liegen<strong>de</strong>n Verträge variiert auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Haftungs- <strong>und</strong> Gewährleistungsmaßstab<br />

beträchtlich. Bei kostenloser Einräumung besteht eine weitgehen<strong>de</strong> Privilegierung.<br />

54 Vgl. dazu Schiffner, Open-Source-Software (2002), S. 253 f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!