Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
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4.4 Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung 31<br />
hierzu erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Aufwendungen verlangen kann, ist davon abhängig, ob man <strong>de</strong>n Vertrag als<br />
Werkvertrag ansieht <strong>und</strong> nicht als einen Vertrag, auf <strong>de</strong>n Kaufrecht Anwendung fin<strong>de</strong>t.<br />
Für die vertragliche Haftung <strong>de</strong>s Auftragnehmers gilt, dass dieser für schuldhaft verursachte Schä<strong>de</strong>n<br />
an sonstigen Rechtsgütern <strong>de</strong>s Erwerbers einzustehen hat. Eine fahrlässige Herbeiführung<br />
<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns begrün<strong>de</strong>t bereits eine entsprechen<strong>de</strong> Haftung.<br />
Wie bei allen Verträgen gilt auch hier, dass die Parteien innerhalb bestimmter Grenzen abweichen<strong>de</strong><br />
Abre<strong>de</strong>n treffen können. Im Hinblick auf die keineswegs ein<strong>de</strong>utige Rechtslage sollte davon gera<strong>de</strong><br />
auch im Bereich <strong><strong>de</strong>r</strong> OSS-Erstellungs- <strong>und</strong> Anpassungsverträge Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
Hier bietet es sich an, die Pflichten <strong>und</strong> Obliegenheiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertragsparteien, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e eine<br />
(aus <strong>de</strong>m Werkvertragsrecht bekannte) Abnahme ausdrücklich zu regeln sowie Vereinbarungen<br />
über Mängelrügefristen etc. zu treffen.<br />
4.4.5 Einsatz von OSS: Außervertragliche Haftung<br />
Schä<strong>de</strong>n im Zusammenhang mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Migration zu OSS können nicht nur zu vertraglichen Ansprüchen<br />
gegenüber <strong>de</strong>n jeweiligen Partnern führen. Vielmehr sind auch außervertragliche Haftungstatbestän<strong>de</strong><br />
zu beachten, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e nach <strong>de</strong>m Produkthaftungsgesetz <strong>und</strong> <strong>de</strong>m allgemeinen<br />
Deliktsrecht <strong><strong>de</strong>r</strong> §§ 823 ff. BGB. Das Produkthaftungsgesetz begrün<strong>de</strong>t eine Haftung nur für Personenschä<strong>de</strong>n<br />
<strong>und</strong> solche Sachschä<strong>de</strong>n, die an einer an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Sache als <strong>de</strong>m fehlerhaften Produkt<br />
eintreten. Eine Haftung besteht nach diesem Gesetz, das in erster Linie <strong>de</strong>n Verbraucher schützen<br />
soll, dabei jedoch nicht für solche Sachen, die nicht primär privat verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n 53 . Sachscha<strong>de</strong>nsersatzfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
aus <strong>de</strong>m nichtprivaten Bereich sieht sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Hersteller auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Gr<strong>und</strong>lage<br />
dieses Gesetzes nicht ausgesetzt. Insoweit ist gera<strong>de</strong> für die Behör<strong>de</strong> die Geltendmachung von<br />
Sachschä<strong>de</strong>n aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s Produkthaftungsgesetzes weitestgehend ausgeschlossen.<br />
Neben <strong><strong>de</strong>r</strong> verschul<strong>de</strong>nsunabhängigen Haftung nach <strong>de</strong>m Produkthaftungsgesetz kommt auch<br />
eine außervertragliche Haftung aufgr<strong>und</strong> allgemeiner außervertraglicher Haftungstatbestän<strong>de</strong> (Deliktstatbestän<strong>de</strong>)<br />
vor. Gera<strong>de</strong> weil das Produkthaftungsgesetz bei Sachschä<strong>de</strong>n nur private Güter<br />
schützt, haben diese Regelungen für Behör<strong>de</strong>n beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Relevanz. Eine Geltendmachung auf<br />
Gr<strong>und</strong>lage <strong>de</strong>liktsrechtlicher Vorschriften setzt kein Vertragsverhältnis voraus. Wenn beispielsweise<br />
eine Behör<strong>de</strong> ein Programm von einem Zwischenhändler erwirbt, so kommen gegenüber <strong>de</strong>m<br />
Distributor nur außervertragliche Ansprüche in Betracht, da insoweit kein Vertragsverhältnis besteht.<br />
Interessant ist insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Regelung <strong>de</strong>s § 823 BGB. Nach dieser Vorschrift ist <strong><strong>de</strong>r</strong>jenige<br />
zum Scha<strong>de</strong>nsersatz verpflichtet, <strong><strong>de</strong>r</strong> vorsätzlich o<strong><strong>de</strong>r</strong> fahrlässig Leben, Körper, Eigentum o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
sonstige ähnlich „absolut“ geschützte Rechtspositionen wi<strong><strong>de</strong>r</strong>rechtlich verletzt. Schwierig <strong>und</strong> nur<br />
im Einzelfall zu beurteilen ist dabei die Frage, wann die Verletzung „fahrlässig“ erfolgte. Fahrlässigkeit<br />
setzt die Verletzung von Sorgfaltspflichten voraus. Bei <strong>de</strong>n einzelnen Entwicklern <strong><strong>de</strong>r</strong> Software<br />
wird man <strong>de</strong>n zu beachten<strong>de</strong>n Sorgfaltsmaßstab nicht zu hoch ansetzen dürfen. Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Entwicklung<br />
von OSS wer<strong>de</strong>n regelmäßig auch unfertige Lösungen verbreitet, an <strong>de</strong>nen die Community<br />
arbeitet. Deutlich weitreichen<strong><strong>de</strong>r</strong> stellt sich hingegen die außervertragliche Haftung <strong><strong>de</strong>r</strong> Distributoren<br />
von OSS dar. Diese stellen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel ein fertiges Endprodukt zur Verfügung, sodass von<br />
vornherein höhere Sorgfaltsanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen angezeigt erscheinen.<br />
53 Vgl. § 1 Abs. 1 ProdHaftG.