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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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30 4 <strong>Nutzung</strong> von OSS durch die öffentliche Hand<br />

nichtig. 51 Rechtsfolge dieser Unwirksamkeit ist, dass die gesetzlichen Regelungen Anwendung fin<strong>de</strong>n.<br />

Open-Source-Lizenzen stellen so genannte Lizenzverträge dar, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung<br />

im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind. Da die <strong>Nutzung</strong>srechte jedoch von <strong>de</strong>n Urhebern<br />

gewährt wer<strong>de</strong>n, ohne dass die Zahlung einer Lizenzgebühr verlangt wird, wird überwiegend davon<br />

ausgegangen, dass auf diese Verträge das Haftungs- <strong>und</strong> Gewährleistungsrecht <strong><strong>de</strong>r</strong> verschie<strong>de</strong>nen<br />

unentgeltlichen Verträge entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n ist. 52 Weil zentraler Vertragsgegenstand<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> OSS-Lizenzen die Einräumung von Rechten ist, steht im Mittelpunkt gewährleistungsrechtlicher<br />

Fragen dabei das "Einstehen müssen" für Rechtsmängel. Sachmängelgewährleistung<br />

spielt daneben in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel keine Rolle. Für Rechtsmängel, also insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e dafür, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenzgeber<br />

Inhaber <strong><strong>de</strong>r</strong> lizenzierten <strong>Nutzung</strong>srechte ist <strong>und</strong> Rechte Dritter einer Lizenzierung nicht<br />

entgegenstehen, hat dieser in Anlehnung an die schenkungs- <strong>und</strong> leihrechtlichen Vorschriften nur<br />

dann einzustehen, wenn er <strong>de</strong>n Mangel arglistig verschwiegen hat. Liegt kein Fall <strong><strong>de</strong>r</strong> Arglist vor,<br />

so hat die Behör<strong>de</strong> nach <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen Regelung das Risiko <strong>de</strong>s Bestehens von Rechtsmängeln<br />

zu tragen. Insoweit bieten auch die von OSS-Distributoren angebotenen Zusatzabsicherungen<br />

gegenüber Rechten Dritter („Assurance Program“, „In<strong>de</strong>mnification Program“ o.ä.) regelmäßig<br />

keinen Schutz, weil sie <strong>de</strong>n K<strong>und</strong>en nur im Hinblick auf <strong>de</strong>n bestimmungsgemäßen Gebrauch <strong>de</strong>s<br />

Programms absichern, nicht aber im Hinblick auf eine weitergehen<strong>de</strong> <strong>Verbreitung</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstige<br />

<strong>Nutzung</strong>. Für diese weitergehen<strong>de</strong> <strong>Nutzung</strong> bieten allenfalls spezielle Versicherungsprodukte entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Schutz.<br />

Hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Schä<strong>de</strong>n an sonstigen Rechtsgütern <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> ist die Haftung <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsinhaber<br />

ebenfalls in Anlehnung an die Vorschriften für unentgeltliche Verträge auf Vorsatz <strong>und</strong> grobe<br />

Fahrlässigkeit beschränkt. Diese haften daher nur, wenn sie wissentlich gehan<strong>de</strong>lt o<strong><strong>de</strong>r</strong> aber ihre<br />

Sorgfaltspflichten in beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s schwerem Maße verletzt haben.<br />

4.4.4 Einsatz von OSS: Vertragliche Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung bei Erstellung<br />

<strong>und</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von Freier Software<br />

Wird Software gegen Entgelt im K<strong>und</strong>enauftrag erstellt, ist Werkvertragsrecht o<strong><strong>de</strong>r</strong> nach an<strong><strong>de</strong>r</strong>er<br />

Auffassung im Wesentlichen Kaufvertragsrecht anwendbar. Auch bei <strong><strong>de</strong>r</strong> entgeltlichen Anpassung<br />

von Software an die spezifischen Bedürfnisse <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> besteht eine Gewährleistung <strong>und</strong> Haftung<br />

nach werk- o<strong><strong>de</strong>r</strong> kaufvertraglichen Gr<strong>und</strong>sätzen, abhängig von <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Einordnung <strong>de</strong>s<br />

Geschäftes.<br />

Unabhängig davon, ob es sich bei <strong>de</strong>n genannten Verträgen um Kauf- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Werkverträge han<strong>de</strong>lt,<br />

kann die Behör<strong>de</strong> von ihrem jeweiligen Vertragspartner bei Mängeln zunächst Nacherfüllung verlangen,<br />

wobei Unterschie<strong>de</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausübung je nach vertragstypologischer Einordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verträge<br />

bestehen. Scheitert die Nacherfüllung, stehen <strong>de</strong>m Besteller Min<strong><strong>de</strong>r</strong>ung, Rücktritt <strong>und</strong> – bei Verschul<strong>de</strong>n<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Vertragspartei – Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche zu. Ob darüber hinaus die Behör<strong>de</strong><br />

berechtigt ist, <strong>de</strong>n Mangel selbst zu beseitigen o<strong><strong>de</strong>r</strong> beseitigen zu lassen <strong>und</strong> Ersatz <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

51 Dazu ausführlich Jaeger/Metzger, Open-Source-Software: <strong>Rechtliche</strong> Rahmenbedingungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Freien<br />

Software (2. Aufl. 2006), Rz. 219 ff.<br />

52 Siehe Jaeger/Metzger, a.a.O., Rz. 210 ff.; Spindler, Rechtsfragen bei Open Source (2004), S. 152 ff. An<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

Ansicht aber Hoeren, Open Source <strong>und</strong> das Schenkungsrecht - eine durchdachte Liaison?, in: Recht<br />

<strong>und</strong> Risiko - Festschrift für Helmut Kollhosser , Bd. 2 (2004), S. 229 ff.

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