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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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4.4 Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung 29<br />

Tabelle 6: Vertragliche Ansprüche auf Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung gegen <strong>de</strong>n Zwischenhändler<br />

Entgeltlicher Erwerb<br />

Unentgeltlicher<br />

Erwerb<br />

Sachmangel<br />

Rechtsmangel<br />

Schä<strong>de</strong>n an sonstigen Rechtsgütern<br />

Sachmangel<br />

Rechtsmangel<br />

Schä<strong>de</strong>n an sonstigen Rechtsgütern<br />

Nacherfüllung<br />

Bei Fehlschlag <strong><strong>de</strong>r</strong> Nacherfüllung:<br />

- Min<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

- Rücktritt<br />

- Bei Verschul<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />

Bei Verschul<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />

Bei Arglist Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />

Bei grober Fahrlässigkeit / Vorsatz<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />

4.4.3 Einsatz von OSS: Vertragliche Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung bei Open-<br />

Source-Lizenzverträgen<br />

Von <strong>de</strong>n Verträgen mit <strong>de</strong>n Lieferanten über die Überlassung <strong><strong>de</strong>r</strong> Software sind die Open-Source-<br />

Lizenzverträge zu unterschei<strong>de</strong>n. Letztere wer<strong>de</strong>n direkt mit <strong>de</strong>n Rechtsinhabern abgeschlossen.<br />

Gegenstand dieser OSS-Lizenzen ist die Einräumung bestimmter <strong>Nutzung</strong>srechte an <strong><strong>de</strong>r</strong> Software,<br />

insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechte zur Vervielfältigung, <strong>Verbreitung</strong> <strong>und</strong> Bearbeitung.<br />

Die Erkenntnis, dass es sich um unterschiedliche Geschäfte han<strong>de</strong>lt, ist für die Frage <strong><strong>de</strong>r</strong> vertraglichen<br />

Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung von weitreichen<strong><strong>de</strong>r</strong> Be<strong>de</strong>utung. Denn je<strong><strong>de</strong>r</strong> Vertragspartner hat<br />

nur für die von ihm zu verschaffen<strong>de</strong>n Vertragsgegenstän<strong>de</strong> eine Gewährleistung zu übernehmen<br />

<strong>und</strong> haftet auch nur für die Einhaltung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen. Daraus folgt,<br />

dass die Urheber <strong>de</strong>m Lizenznehmer <strong><strong>de</strong>r</strong> OSS-Lizenz im Wesentlichen für <strong>de</strong>n Bestand <strong>und</strong> Erhalt<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Nutzung</strong>srechte einzustehen haben. Nur insoweit kann die Behör<strong>de</strong> vertragliche Ansprüche<br />

gegenüber diesen geltend machen. Die tatsächliche Eignung <strong><strong>de</strong>r</strong> Software für die Programmbenutzung<br />

ist hingegen eine Frage <strong>de</strong>s „Einstehen müssens“ <strong><strong>de</strong>r</strong> Distributoren o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> sonstigen Zwischenhändler<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s Überlassungsvertrages. Das Gleiche gilt für die Befugnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong>,<br />

die Software bestimmungsgemäß benutzen zu können; dieses Recht ergibt sich in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel bereits<br />

aus <strong>de</strong>m Erwerb einer rechtmäßig in Verkehr gebrachten Programmkopie. Fehlt es hieran, so<br />

ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Distributor in Anspruch zu nehmen <strong>und</strong> nicht die Rechtsinhaber.<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Frage, in welchem Umfang die jeweiligen Urheber für <strong>de</strong>n Bestand <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Nutzung</strong>srechte<br />

einzustehen haben, gilt es zunächst festzuhalten, dass sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Gewährleistungs- <strong>und</strong> Haftungsmaßstab<br />

in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel nicht nach <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Klauseln in <strong>de</strong>n jeweiligen OSS-Lizenzen<br />

richtet. Denn die allermeisten OSS-Lizenzen verwen<strong>de</strong>n einen umfassen<strong>de</strong>n, vollständigen Haftungs-<br />

<strong>und</strong> Gewährleistungsausschluss. 50 Entsprechen<strong>de</strong> Klauseln sind nach <strong>de</strong>utschem Recht<br />

50 Vgl. z.B. Ziffern 11 <strong>und</strong> 12 GPL Version 2, Ziffern 15 <strong>und</strong> 16 GPL Version 3.

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