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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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28 4 <strong>Nutzung</strong> von OSS durch die öffentliche Hand<br />

die Software entgeltlich weitergeben. Behör<strong>de</strong>n sollten sich hier keinesfalls auf einen Ausschluss<br />

ihrer Ansprüche einlassen, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Beibehaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen Standards bestehen. Im<br />

Übrigen ist zugunsten <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> zu beachten, dass gera<strong>de</strong> in Standardverträgen ("Allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen") Haftungs- <strong>und</strong> Gewährleistungsbeschränkungen nur begrenzt vereinbart<br />

wer<strong>de</strong>n können. Ein vollständiger Ausschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung, wie er sich im<br />

Kleingedruckten mancher GNU/Linux-Standarddistribution fin<strong>de</strong>t, ist <strong>de</strong>swegen zumeist unwirksam.<br />

Hierauf sollten sich Behör<strong>de</strong>n aber nicht verlassen, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n von vornherein darauf dringen,<br />

dass eine sinnvolle vertragliche Lösung gef<strong>und</strong>en wird. Die Regelungen <strong><strong>de</strong>r</strong> EVB-IT Überlassung<br />

TYP A <strong>und</strong> B zur Gewährleistung <strong>und</strong> Haftung 49 sind gr<strong>und</strong>sätzlich auch beim Erwerb von Standard<br />

OSS geeignet.<br />

Hat sich die Behör<strong>de</strong> die Software kostenlos verschafft, ist auf <strong>de</strong>n Vertrag in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel Schenkungsrecht<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. In diesen Fällen haftet <strong><strong>de</strong>r</strong> Lieferant nur in engen Grenzen. Dafür, dass<br />

die Software die vorauszusetzen<strong>de</strong> Beschaffenheit aufweist <strong>und</strong> Rechte Dritter einer Verwendung<br />

nicht entgegenstehen, hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Schenker nur dann einzustehen, wenn er <strong>de</strong>n Mangel arglistig verschwiegen<br />

hat (§§ 523, 524 BGB). Der Lieferant muss <strong>de</strong>n Mangel kennen o<strong><strong>de</strong>r</strong> zumin<strong>de</strong>st für<br />

möglich halten. Zu<strong>de</strong>m muss eine Aufklärungspflicht bestehen, das heißt, <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschenkte muss<br />

eine vorherige Aufklärung über <strong>de</strong>n jeweiligen Mangel erwarten können. Für die Haftung im Hinblick<br />

auf die sonstigen Rechtsgüter <strong>de</strong>s Erwerbers hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Lieferant bei kostenloser Überlassung<br />

nur Vorsatz <strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 521 BGB). Falls es durch das Programm also<br />

zu einer Verletzung <strong><strong>de</strong>r</strong> sonstigen Rechtsgüter <strong>de</strong>s Erwerbers kommt, so haftet er nur, wenn er die<br />

Rechtsverletzung wissentlich herbeiführt o<strong><strong>de</strong>r</strong> seine Sorgfaltspflichten in beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s schwerem<br />

Maße verletzt.<br />

Oftmals wird zugleich mit <strong>de</strong>m Softwareüberlassungsvertrag auch ein Supportvertrag abgeschlossen,<br />

in <strong>de</strong>m sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Softwarelieferant zur Pflege <strong>und</strong> Instandhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> überlassenen Programme<br />

verpflichtet. Hier stellt sich die Frage nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Mängelgewährleistung aus <strong>de</strong>m<br />

Überlassungsvertrag <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Pflichten <strong>de</strong>s Dienstleisters aus <strong>de</strong>m Supportvertrag. Wird die Software<br />

gegen Entgelt überlassen, so hat die Behör<strong>de</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich einen Anspruch darauf, dass<br />

Mängel beseitigt wer<strong>de</strong>n, ohne dass hierfür ein beson<strong><strong>de</strong>r</strong>es Entgelt bezahlt wer<strong>de</strong>n muss. Während<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gewährleistungsfrist darf also nur für solche Leistungen ein Entgelt verlangt wer<strong>de</strong>n, die<br />

über das hinausgehen, was eine Behör<strong>de</strong> bereits im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen Mängelgewährleistung<br />

verlangen kann, etwa 24-St<strong>und</strong>en-Service <strong>und</strong> die Garantie, Ausfälle in bestimmten Reaktionszeiten<br />

zu beheben. Schwierig zu beurteilen sind solche Vertragsgestaltungen, in <strong>de</strong>nen <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong><br />

die Software kostenlos überlassen wird, während für <strong>de</strong>n Support ein Entgelt verlangt wird.<br />

Hier ist zugunsten <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> davon auszugehen, dass eine künstliche Aufspaltung in einen unentgeltlichen<br />

Teil mit nur geringer Gewährleistung <strong>und</strong> einen entgeltlichen Teil, für <strong>de</strong>n eine erhöhte<br />

Einstandspflicht besteht, nicht wirksam vorgenommen wer<strong>de</strong>n kann. Stellt sich eine Dienstleistung<br />

aus Sicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> als eine einheitliche entgeltliche Leistung dar, so muss <strong><strong>de</strong>r</strong> Anbieter<br />

auch dafür einstehen, dass das Programm gr<strong>und</strong>sätzlich funktionsfähig ist. Entsprechen<strong>de</strong> Einstandspflichten<br />

für diese Basisgewährleistung dürfen nicht als kostenpflichtiger Support abgerechnet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

49 Ziffern 7-9 EVB-IT Überlassung Typ A <strong>und</strong> Ziffer 7-9 EVB-IT Überlassung Typ B (Haftung bei Mängeln).

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