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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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4.4 Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung 27<br />

geben, Ansprüche auch gegenüber <strong>de</strong>n jeweiligen Lizenzgebern bestehen. Auch bei <strong><strong>de</strong>r</strong> außervertraglichen<br />

Haftung kann es unterschiedliche Anspruchsgegner geben.<br />

Im Einzelnen gelten für die verschie<strong>de</strong>nen Vertragsverhältnisse die folgen<strong>de</strong>n Gr<strong>und</strong>sätze.<br />

4.4.2 Einsatz von OSS: Vertragliche Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung bei Überlassungsverträgen<br />

Verträge über die Überlassung von Open-Source-Software von einem Zwischenhändler an die Behör<strong>de</strong><br />

sind regelmäßig als Kauf o<strong><strong>de</strong>r</strong> als Schenkung einzuordnen, abhängig davon, ob die Parteien<br />

die Überlassung gegen (Einmal-) Entgelt o<strong><strong>de</strong>r</strong> aber die unentgeltliche Überlassung verabre<strong>de</strong>n.<br />

Ein entgeltlicher Erwerb kann dabei insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e auch <strong>de</strong>shalb interessant sein, da <strong><strong>de</strong>r</strong> Lieferant<br />

bei einer entgeltlichen Überlassung in größerem Umfang Gewährleistungs- <strong>und</strong> Haftungsrisiken<br />

übernehmen muss. Das Risiko einer Migration zu OSS wird hierdurch unter Umstän<strong>de</strong>n besser<br />

kalkulierbar.<br />

Ist Kaufrecht anwendbar, hat die Behör<strong>de</strong> einen Anspruch darauf, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Zwischenhändler die<br />

OSS frei von Sach- <strong>und</strong> Rechtsmängeln verschafft. Der Zwischenhändler muss dafür einstehen,<br />

dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertragsgegenstand die vertraglich vereinbarte o<strong><strong>de</strong>r</strong> vorauszusetzen<strong>de</strong> Beschaffenheit<br />

aufweist <strong>und</strong> dass keine Rechte Dritter, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Urheber- <strong>und</strong> Patentrechte, an <strong>de</strong>m Vertragsgegenstand<br />

bestehen, die die bestimmungsgemäße Benutzung behin<strong><strong>de</strong>r</strong>n. Diese Gewährleistung<br />

schul<strong>de</strong>n Distributoren <strong>und</strong> sonstige Zwischenhändler bereits bei Abschluss eines einfachen<br />

Softwareüberlassungsvertrags. Einer beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en vertraglichen Vereinbarung bedarf es dafür<br />

nicht. Beim Abschluss eines „In<strong>de</strong>mnification Program“ o<strong><strong>de</strong>r</strong> „Assurance Program“ mit <strong>de</strong>m Distributor<br />

sollte <strong>de</strong>shalb im Einzelnen geprüft wer<strong>de</strong>n, ob sich hieraus zusätzliche Ansprüche <strong>de</strong>s K<strong>und</strong>en<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Anbieter ergeben. Diese können beispielsweise darin bestehen, dass sich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Anbieter zur aktiven Unterstützung <strong>de</strong>s K<strong>und</strong>en in Rechtsstreitigkeiten mit Dritten verpflichtet o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

dass für <strong>de</strong>n Fall einer Patentverletzung <strong>de</strong>s K<strong>und</strong>en auf das Patentportfolio <strong>de</strong>s Distributors o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

weiterer vertraglich verb<strong>und</strong>ener Parteien zur Verteidigung zurückgegriffen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Liegen Mängel vor, so kann die Behör<strong>de</strong> in erster Linie Nacherfüllung verlangen. Schlägt diese<br />

Nacherfüllung fehl, dann hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Käufer die Auswahl unter mehreren Ansprüchen. Er kann vom<br />

Vertrag zurücktreten (§§ 440, 323 BGB). Als Alternative steht <strong>de</strong>m Erwerber das Recht zu, am<br />

Vertrag zwar festzuhalten, <strong>de</strong>n Kaufpreis aber zu min<strong><strong>de</strong>r</strong>n (§ 441 BGB). Schließlich hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Käufer<br />

auch einen Anspruch auf Scha<strong>de</strong>nsersatz auf Gr<strong>und</strong>lage <strong><strong>de</strong>r</strong> §§ 280, 440 BGB, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Zwischenhändler<br />

– was gesetzlich vermutet wird – <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n zu vertreten hat. Zu vertreten hat <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Schuldner dabei regelmäßig auch leichte Fahrlässigkeit.<br />

Auch für Schä<strong>de</strong>n an sonstigen Rechtsgütern <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong>, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Hardware o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

Software, hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Zwischenhändler gr<strong>und</strong>sätzlich zu haften. Die Behör<strong>de</strong> kann in diesem Fall Ersatz<br />

ihres Scha<strong>de</strong>ns verlangen; Anspruchsgr<strong>und</strong>lage ist § 280 BGB. Voraussetzung ist wie<strong><strong>de</strong>r</strong>um,<br />

dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Zwischenhändler <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n zu vertreten hat. Ein Verschul<strong>de</strong>n wird aber auch hier<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich vermutet; es ist Aufgabe <strong>de</strong>s Verkäufers, sich zu entlasten.<br />

Von dieser gesetzlichen Verteilung <strong>de</strong>s Haftungs- <strong>und</strong> Gewährleistungsrisikos können die Parteien<br />

innerhalb bestimmter Grenzen abweichen. Zwischenhändler versuchen oftmals unter Verweis auf<br />

die üblichen Lizenzklauseln in Open-Source-Lizenzen, eine für sie günstigere vertragliche Regelung<br />

durchzusetzen <strong>und</strong> die Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung weitestgehend auszuschließen. Entsprechen<strong>de</strong><br />

Ausschlussklauseln sind aber in aller Regel nicht gerechtfertigt, da die Zwischenhändler

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