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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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26 4 <strong>Nutzung</strong> von OSS durch die öffentliche Hand<br />

daraus nicht gefolgert wer<strong>de</strong>n, inwieweit Patente Dritter berührt wer<strong>de</strong>n. Da das Patent die zugr<strong>und</strong>e<br />

liegen<strong>de</strong>n technischen Lösungen schützt <strong>und</strong> nicht die konkrete Form <strong><strong>de</strong>r</strong> Programmierung, genügt<br />

es mit Blick auf etwaige Patentrechte nicht, alle Rechte <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Programmierer erworben<br />

zu haben. Um wirkliche Rechtssicherheit zu erreichen, bedarf es einer Patentrecherche <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls <strong>de</strong>n Erwerb von Patentlizenzen Dritter. In patentrechtlicher Hinsicht ergeben sich<br />

dabei für bei<strong>de</strong> Migrationswege im Gr<strong>und</strong>satz die gleichen rechtlichen Risiken.<br />

4.4 Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung<br />

4.4.1 Einleitung<br />

Einer <strong><strong>de</strong>r</strong> wesentlichen Punkte in <strong><strong>de</strong>r</strong> Bewertung <strong><strong>de</strong>r</strong> unterschiedlichen Risiken einer Migration zu<br />

proprietärer Software o<strong><strong>de</strong>r</strong> zu OSS ist die Frage nach <strong>de</strong>m Umfang <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung.<br />

Dieser ergibt sich im Einzelfall erst in <strong><strong>de</strong>r</strong> Zusammenschau von gesetzlichen Regeln<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>n konkret getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Die pauschale Aussage, bei OSS gebe<br />

es keine Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung, weil die Software kostenlos erhältlich sei, während bei proprietärer<br />

Software die volle Absicherung durch <strong>de</strong>n Vertragspartner geschul<strong>de</strong>t sei, gibt die<br />

Rechtslage nicht zutreffend wie<strong><strong>de</strong>r</strong>. Bei entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Vertragsgestaltung bestehen für Behör<strong>de</strong>n<br />

keine erheblichen Unterschie<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>m Einsatz von OSS o<strong><strong>de</strong>r</strong> proprietärer Software.<br />

Zunächst gilt es allerdings die verschie<strong>de</strong>nen Ansprüche <strong>und</strong> Anspruchsgegner auseinan<strong><strong>de</strong>r</strong>zuhalten.<br />

Unter Gewährleistung versteht man das „Einstehen müssen“ für die Vertragsgemäßheit <strong>de</strong>s<br />

Programms. Der Begriff <strong><strong>de</strong>r</strong> Haftung beschreibt zunächst das vertragliche „Einstehen müssen“ für<br />

Schä<strong>de</strong>n, die sich beim Vertragspartner an sonstigen Rechtsgütern ergeben, etwa Schä<strong>de</strong>n an<br />

Hardware o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Software (vertragliche Haftung). Mit Haftung bezeichnet man darüber hinaus<br />

auch je<strong>de</strong>s sonstige außervertragliche „Einstehen müssen“ für Schä<strong>de</strong>n (außervertragliche<br />

Haftung).<br />

Die Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung kann, abhängig von <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausgestaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen vertraglichen<br />

Beziehungen, unterschiedlichen gesetzlichen Maßstäben unterliegen. So gelten insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

bei unentgeltlichen Verträgen vielfach weitreichen<strong>de</strong> Gewährleistungs- <strong>und</strong> Haftungserleichterungen,<br />

während bei <strong><strong>de</strong>r</strong> entgeltlichen Softwareüberlassung voll gehaftet wird. Von <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Regelungen können die Vertragsparteien innerhalb bestimmter gesetzlicher Grenzen abweichen<br />

<strong>und</strong> einen schärferen o<strong><strong>de</strong>r</strong> mil<strong><strong>de</strong>r</strong>en Haftungs- <strong>und</strong> Gewährleistungsmaßstab vertraglich vereinbaren.<br />

Behör<strong>de</strong>n sollten darauf bedacht sein, dass die Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung nicht zu ihrem<br />

Nachteil ausgeschlossen wird. Wer<strong>de</strong>n diese Vereinbarungen nicht wirksam getroffen, etwa<br />

weil man sich außerhalb <strong>de</strong>s gesetzlich zulässigen Rahmens befin<strong>de</strong>t, gilt wie<strong><strong>de</strong>r</strong>um <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzliche<br />

Haftungsmaßstab. Gesetzlich zulässig <strong>und</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis verbreitet ist die Vereinbarung einer<br />

zusätzlichen vertraglichen Haftung. Distributoren von OSS bieten vielfach die vertragliche Übernahme<br />

<strong>de</strong>s Haftungsrisikos ihrer K<strong>und</strong>en gegenüber Ansprüchen Dritter an („In<strong>de</strong>mnification Program“,<br />

„Assurance Program“ o.ä.)<br />

Für die Behör<strong>de</strong> kommen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Migration zu OSS unterschiedliche vertragliche Haftungs- <strong>und</strong><br />

Gewährleistungsschuldner in Betracht. Einerseits können Ansprüche gegenüber <strong>de</strong>m Distributor<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstigen Lieferanten <strong><strong>de</strong>r</strong> Software bestehen. An<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits können dort, wo die Behör<strong>de</strong> eine<br />

Open-Source-Lizenz erworben hat, um die Software zu verän<strong><strong>de</strong>r</strong>n, zu vervielfältigen <strong>und</strong> weiterzu-

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