Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
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4.3 Patentrecht 25<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> für das jeweilige Fachgebiet einschlägigen Patente <strong>und</strong> Patentanmeldungen von größeren Unternehmen<br />
mit spezifischer Kenntnis in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Fachgebiet erwartet wird. 45 Dies gilt sowohl<br />
für <strong>de</strong>n Hersteller einer Software als auch für <strong>de</strong>n bloßen Händler o<strong><strong>de</strong>r</strong> Distributor, <strong><strong>de</strong>r</strong> die<br />
Software lediglich verbreitet. 46 Ausnahmen können hier nur für nicht-spezialisierte Händler <strong>und</strong> Distributoren<br />
angenommen wer<strong>de</strong>n. Im Allgemeinen wird sich ein nicht-spezialisierter Distributor beim<br />
Softwareerwerb von einem inländischen Hersteller darauf verlassen dürfen, dass dieser die<br />
Schutzrechtslage geprüft hat, soweit keine beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Umstän<strong>de</strong> erhöhte Aufmerksamkeit verlangen.<br />
47 Beim Erwerb von ausländischen Herstellern gelten erhöhte Sorgfaltspflichten; hier darf sich<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Händler o<strong><strong>de</strong>r</strong> Distributor nicht auf die pauschale Angabe <strong><strong>de</strong>r</strong> Schutzrechtsfreiheit verlassen. 48<br />
Diesen Maßstab wird man auch bei Behör<strong>de</strong>n anlegen müssen. Hat die Behör<strong>de</strong> beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
Kenntnis in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n technischen Fachgebiet, so muss sie vor <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Verbreitung</strong> von Software<br />
als OSS entwe<strong><strong>de</strong>r</strong> selbst nach entgegenstehen<strong>de</strong>n Patenten forschen o<strong><strong>de</strong>r</strong> einen Patentanwalt<br />
mit einer solchen Recherche beauftragen. Eine solche Pflicht sollte allerdings nur dann angenommen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn die Behör<strong>de</strong> nicht nur Kenntnisse im Hinblick auf die Funktionalität einer<br />
Software (etwa Steuerrecht o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauplanung) hat, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch im Hinblick auf die technischen<br />
Fragen <strong><strong>de</strong>r</strong> Softwareimplementierung <strong><strong>de</strong>r</strong> betreffen<strong>de</strong>n Funktionen. Fehlt es an einer spezifischen<br />
Sachk<strong>und</strong>e, so sind <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> umfangreiche Patentrecherchen nicht zuzumuten. Dies gilt insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e,<br />
wenn das Programm durch externe Anbieter geschrieben wird <strong>und</strong> diese erklären, die<br />
Schutzrechtslage geprüft zu haben. Han<strong>de</strong>lt es sich um ausländische Anbieter darf sich die Behör<strong>de</strong><br />
jedoch nicht ohne Weiteres auf eine solche Angabe verlassen. Dies be<strong>de</strong>utet, dass Behör<strong>de</strong>n<br />
nur unter engen Voraussetzungen zur Durchführung einer kostspieligen Patentrecherche verpflichtet<br />
sind. Etwas an<strong><strong>de</strong>r</strong>es gilt, wenn die Behör<strong>de</strong> einen Hinweis vom Patentinhaber o<strong><strong>de</strong>r</strong> von an<strong><strong>de</strong>r</strong>er<br />
Seite erhalten hat o<strong><strong>de</strong>r</strong> wenn an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anhaltspunkte für <strong>de</strong>n eventuellen Bestand entgegenstehen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Schutzrechte bestehen. In diesem Fall muss auch eine Behör<strong>de</strong> ohne Spezialkenntnisse <strong>de</strong>n<br />
Hinweisen nachgehen. Eine Recherche kann auch dann angezeigt sein, wenn eine Behör<strong>de</strong> bzw.<br />
die verantwortlichen Bediensteten konkurrieren<strong>de</strong> Programme mit ähnlichen Funktionalitäten kennen,<br />
so dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Bestand von Patentrechten nahe liegt.<br />
Bei entgegenstehen<strong>de</strong>n Patentrechten Dritter bleibt schließlich stets zu fragen, welche Ansprüche<br />
die Behör<strong>de</strong> ihrerseits gegen die eigenen Lieferanten geltend machen kann. Dies ist eine Frage<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> vertraglichen Gewährleistung.<br />
4.3.3 Vergleich proprietäre Software <strong>und</strong> OSS<br />
Die oben ausgeführten Rechtsprobleme, die sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Nutzung</strong> von OSS aufgr<strong>und</strong> entgegenstehen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Rechte Dritter ergeben können, sind keineswegs spezifisch für diese Entwicklungs- <strong>und</strong><br />
Vertriebsform. Entsprechen<strong>de</strong> Probleme können genauso bei proprietären Konkurrenzprodukten<br />
auftreten.<br />
Im Hinblick auf patentrechtliche Ansprüche kann auch nicht für eine Migration zu proprietärer Software<br />
auf das Argument <strong><strong>de</strong>r</strong> größeren Transparenz <strong><strong>de</strong>r</strong> Herkunft <strong><strong>de</strong>r</strong> einzelnen Softwarebestandteile<br />
verwiesen wer<strong>de</strong>n. Auch wenn im Einzelnen dokumentiert ist, wer welchen Part eines Programms<br />
geschrieben hat <strong>und</strong> dass die entsprechen<strong>de</strong>n Rechte erworben wor<strong>de</strong>n sind, so kann<br />
45 Benkard-Rogge/Grabinski, Patentgesetz, 10. Aufl., 2006, § 139, Rz. 47.<br />
46 Grabinski, a.a.O., Rz. 47.<br />
47 LG Düsseldorf GRUR 1989, 583, 585.<br />
48 OLG Düsseldorf GRUR 1978, 588, 589.