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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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4.3 Patentrecht 25<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> für das jeweilige Fachgebiet einschlägigen Patente <strong>und</strong> Patentanmeldungen von größeren Unternehmen<br />

mit spezifischer Kenntnis in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Fachgebiet erwartet wird. 45 Dies gilt sowohl<br />

für <strong>de</strong>n Hersteller einer Software als auch für <strong>de</strong>n bloßen Händler o<strong><strong>de</strong>r</strong> Distributor, <strong><strong>de</strong>r</strong> die<br />

Software lediglich verbreitet. 46 Ausnahmen können hier nur für nicht-spezialisierte Händler <strong>und</strong> Distributoren<br />

angenommen wer<strong>de</strong>n. Im Allgemeinen wird sich ein nicht-spezialisierter Distributor beim<br />

Softwareerwerb von einem inländischen Hersteller darauf verlassen dürfen, dass dieser die<br />

Schutzrechtslage geprüft hat, soweit keine beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Umstän<strong>de</strong> erhöhte Aufmerksamkeit verlangen.<br />

47 Beim Erwerb von ausländischen Herstellern gelten erhöhte Sorgfaltspflichten; hier darf sich<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Händler o<strong><strong>de</strong>r</strong> Distributor nicht auf die pauschale Angabe <strong><strong>de</strong>r</strong> Schutzrechtsfreiheit verlassen. 48<br />

Diesen Maßstab wird man auch bei Behör<strong>de</strong>n anlegen müssen. Hat die Behör<strong>de</strong> beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

Kenntnis in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n technischen Fachgebiet, so muss sie vor <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Verbreitung</strong> von Software<br />

als OSS entwe<strong><strong>de</strong>r</strong> selbst nach entgegenstehen<strong>de</strong>n Patenten forschen o<strong><strong>de</strong>r</strong> einen Patentanwalt<br />

mit einer solchen Recherche beauftragen. Eine solche Pflicht sollte allerdings nur dann angenommen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn die Behör<strong>de</strong> nicht nur Kenntnisse im Hinblick auf die Funktionalität einer<br />

Software (etwa Steuerrecht o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bauplanung) hat, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch im Hinblick auf die technischen<br />

Fragen <strong><strong>de</strong>r</strong> Softwareimplementierung <strong><strong>de</strong>r</strong> betreffen<strong>de</strong>n Funktionen. Fehlt es an einer spezifischen<br />

Sachk<strong>und</strong>e, so sind <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> umfangreiche Patentrecherchen nicht zuzumuten. Dies gilt insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e,<br />

wenn das Programm durch externe Anbieter geschrieben wird <strong>und</strong> diese erklären, die<br />

Schutzrechtslage geprüft zu haben. Han<strong>de</strong>lt es sich um ausländische Anbieter darf sich die Behör<strong>de</strong><br />

jedoch nicht ohne Weiteres auf eine solche Angabe verlassen. Dies be<strong>de</strong>utet, dass Behör<strong>de</strong>n<br />

nur unter engen Voraussetzungen zur Durchführung einer kostspieligen Patentrecherche verpflichtet<br />

sind. Etwas an<strong><strong>de</strong>r</strong>es gilt, wenn die Behör<strong>de</strong> einen Hinweis vom Patentinhaber o<strong><strong>de</strong>r</strong> von an<strong><strong>de</strong>r</strong>er<br />

Seite erhalten hat o<strong><strong>de</strong>r</strong> wenn an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anhaltspunkte für <strong>de</strong>n eventuellen Bestand entgegenstehen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Schutzrechte bestehen. In diesem Fall muss auch eine Behör<strong>de</strong> ohne Spezialkenntnisse <strong>de</strong>n<br />

Hinweisen nachgehen. Eine Recherche kann auch dann angezeigt sein, wenn eine Behör<strong>de</strong> bzw.<br />

die verantwortlichen Bediensteten konkurrieren<strong>de</strong> Programme mit ähnlichen Funktionalitäten kennen,<br />

so dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Bestand von Patentrechten nahe liegt.<br />

Bei entgegenstehen<strong>de</strong>n Patentrechten Dritter bleibt schließlich stets zu fragen, welche Ansprüche<br />

die Behör<strong>de</strong> ihrerseits gegen die eigenen Lieferanten geltend machen kann. Dies ist eine Frage<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> vertraglichen Gewährleistung.<br />

4.3.3 Vergleich proprietäre Software <strong>und</strong> OSS<br />

Die oben ausgeführten Rechtsprobleme, die sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Nutzung</strong> von OSS aufgr<strong>und</strong> entgegenstehen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Rechte Dritter ergeben können, sind keineswegs spezifisch für diese Entwicklungs- <strong>und</strong><br />

Vertriebsform. Entsprechen<strong>de</strong> Probleme können genauso bei proprietären Konkurrenzprodukten<br />

auftreten.<br />

Im Hinblick auf patentrechtliche Ansprüche kann auch nicht für eine Migration zu proprietärer Software<br />

auf das Argument <strong><strong>de</strong>r</strong> größeren Transparenz <strong><strong>de</strong>r</strong> Herkunft <strong><strong>de</strong>r</strong> einzelnen Softwarebestandteile<br />

verwiesen wer<strong>de</strong>n. Auch wenn im Einzelnen dokumentiert ist, wer welchen Part eines Programms<br />

geschrieben hat <strong>und</strong> dass die entsprechen<strong>de</strong>n Rechte erworben wor<strong>de</strong>n sind, so kann<br />

45 Benkard-Rogge/Grabinski, Patentgesetz, 10. Aufl., 2006, § 139, Rz. 47.<br />

46 Grabinski, a.a.O., Rz. 47.<br />

47 LG Düsseldorf GRUR 1989, 583, 585.<br />

48 OLG Düsseldorf GRUR 1978, 588, 589.

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