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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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24 4 <strong>Nutzung</strong> von OSS durch die öffentliche Hand<br />

Problemen zu gewinnen, welche sich für die Nutzer von OSS durch Patente in <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen<br />

Bereichen <strong><strong>de</strong>r</strong> Informationstechnologie ergeben können, unabhängig von <strong><strong>de</strong>r</strong> im Juli 2005 gescheiterten<br />

europäischen "Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen". 42<br />

Es liegt allerdings in <strong><strong>de</strong>r</strong> Natur <strong><strong>de</strong>r</strong> Sache, dass die im Folgen<strong>de</strong>n dargestellten rechtlichen Probleme<br />

mit einer wachsen<strong>de</strong>n Zahl von Patenten in zunehmen<strong>de</strong>m Maße auftreten dürften. Ein Beispiel<br />

aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergangenheit für ein Migrationsprojekt eines öffentlichen Trägers, welches wegen<br />

patentrechtlicher Fragestellungen vorübergehend gestoppt wur<strong>de</strong>, hat das "Limux"-Projekt <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Stadt München geboten. 43 Ein von <strong><strong>de</strong>r</strong> Stadt München in Auftrag gegebenes Kurzgutachten kam<br />

dabei zu <strong>de</strong>m Ergebnis, dass "das Risiko einer Verstrickung <strong><strong>de</strong>r</strong> Stadt München in einen Patentverletzungsprozess<br />

nach <strong><strong>de</strong>r</strong> bestehen<strong>de</strong>n Rechtslage als gering einzustufen" sei. 44 Die Stadt hat<br />

das Projekt daraufhin fortgesetzt. Patentrechtliche Verletzungsverfahren gegen Nutzer von OSS<br />

wegen dieser <strong>Nutzung</strong> sind bisher nicht bekannt gewor<strong>de</strong>n.<br />

4.3.2 Entgegenstehen<strong>de</strong> Patentrechte Dritter bei <strong>Nutzung</strong> von OSS<br />

Patentrechtliche Probleme könnten sich vor allem dann für Behör<strong>de</strong>n als Nutzer von OSS ergeben,<br />

wenn Dritte Inhaber von Patenten sind, die durch die <strong>Nutzung</strong> von Software verletzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Ob eine Patentverletzung vorliegt, ist gemäß § 9 PatG zu bestimmen. Man wird sowohl bei einem<br />

so genannten Erzeugnispatent gemäß § 9 Nr. 1 PatG (Verbindung von Hard- <strong>und</strong> Software; programmgesteuerte<br />

Maschinen etc.) als auch bei einem Verfahrenspatent gemäß § 9 Nr. 2 PatG (in<br />

Software umgesetzte Lehren zum technischen Han<strong>de</strong>ln, zum Beispiel ein programmgesteuertes<br />

Messverfahren) davon auszugehen haben, dass bereits die bloße bestimmungsgemäße Benutzung<br />

einer geschützten Software eine Verletzung dieses Patents darstellen kann. Für das Erzeugnispatent<br />

kann es sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Benutzung eines Programms um ein "Gebrauchen" im Sinne von §<br />

9 Nr. 1 PatG han<strong>de</strong>ln. Wenn etwa in einer Behör<strong>de</strong> eine patentrechtlich geschützte Maschine benutzt<br />

wird, so liegt eine Patentverletzung vor. Einschränkungen sind hier nur <strong>de</strong>nkbar, wenn lediglich<br />

ein Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> von <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> genutzten Vorrichtung patentrechtlich geschützt ist. Hier kommt<br />

es darauf an, ob <strong><strong>de</strong>r</strong> geschützte Teil für das Ganze wesentlich ist. Bei einem Verfahrenspatent<br />

kann die bloße Benutzung von Software eine "Anwendung" <strong>de</strong>s geschützten Verfahrens im Sinne<br />

von § 9 Nr. 2 PatG <strong>und</strong> damit eine Patentverletzung darstellen.<br />

Als Patentverletzung ist in bei<strong>de</strong>n Fällen auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertrieb <strong>de</strong>s Programms anzusehen ("Inverkehrbringen"<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> "Anbieten").<br />

Liegt eine Patentverletzung vor, so können gegen die Behör<strong>de</strong> Unterlassungs- <strong>und</strong> Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />

geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Hinsichtlich <strong>de</strong>s Verhältnisses <strong><strong>de</strong>r</strong> Amtshaftung gem. Art.<br />

34 GG i.V.m. § 839 BGB kann auf oben zum Urheberrecht dargestellten Gr<strong>und</strong>sätze verweisen<br />

wer<strong>de</strong>n. Scha<strong>de</strong>nsersatz ist auch im Patentrecht nur unter <strong><strong>de</strong>r</strong> Voraussetzung zu leisten, dass die<br />

Behör<strong>de</strong> ein Verschul<strong>de</strong>n trifft, wobei leichte Fahrlässigkeit ausreichen kann. Die Gerichte legen<br />

gera<strong>de</strong> bei Unternehmen hierbei einen strengen Maßstab an. Es wird im Gr<strong>und</strong>satz erwartet, dass<br />

man sich über bestehen<strong>de</strong> Schutzrechte informiert. Insoweit gilt im Patentrecht, dass die Kenntnis<br />

42 Vgl. zu <strong>de</strong>n Entwürfen <strong><strong>de</strong>r</strong> Europäischen Kommission, <strong>de</strong>s Rats <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments im<br />

Einzelnen Metzger, Softwarepatente im künftigen europäischen Patentrecht, Computer <strong>und</strong> Recht 2003,<br />

313 <strong>und</strong> Metzger, EP: Eindämmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Softwarepatente verabschie<strong>de</strong>t, Computer <strong>und</strong> Recht 2003, 871.<br />

43 Siehe http://www.muenchen.<strong>de</strong>/limux.<br />

44 Vgl. das Kurzgutachten von Sedlmaier/Gigerich vom 10.09.2004, abrufbar unter http://www.jurpc.<strong>de</strong>/auf-<br />

satz/20050010.htm.

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