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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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22 4 <strong>Nutzung</strong> von OSS durch die öffentliche Hand<br />

gramms, auf <strong>de</strong>nen Rechte Dritter lasten, können gegen die Behör<strong>de</strong> unter <strong>de</strong>n oben genannten<br />

Voraussetzungen Unterlassungs- <strong>und</strong> Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

Man stelle sich etwa folgen<strong>de</strong>n Beispielfall vor. Ein Entwicklungsprojekt stellt eine umfangreiche<br />

Datenbanksoftware unter die GPL <strong>und</strong> verbreitet das Programm. Die Behör<strong>de</strong> A lädt sich die Software<br />

herunter, modifiziert sie für die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen von Behör<strong>de</strong>n <strong>und</strong> vertreibt sie an<br />

die Behör<strong>de</strong>n B, C <strong>und</strong> D. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass einer <strong><strong>de</strong>r</strong> Programmierer <strong>de</strong>s Projekts<br />

unsauber gearbeitet <strong>und</strong> einzelne Teile <strong>de</strong>s Programms in urheberrechtlich unzulässiger Weise<br />

übernommen hat, so kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Inhaber <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechte an diesen Programmteilen gr<strong>und</strong>sätzlich nur<br />

die <strong>Verbreitung</strong> <strong>und</strong> Benutzung dieser Programmteile untersagen. Daraus folgt, dass A die <strong>Verbreitung</strong><br />

dieser Programmteile untersagt wer<strong>de</strong>n kann, nicht aber die <strong>Verbreitung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> sonstigen<br />

Programmteile. Lässt sich <strong><strong>de</strong>r</strong> problematische Bestandteil ersetzen, so kann das auf diese Weise<br />

bereinigte Gesamtprogramm weiter verbreitet wer<strong>de</strong>n. B, C, <strong>und</strong> D kann ebenfalls nur die Benutzung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Programmteile untersagt wer<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>nen Rechte Dritter bestehen. Können diese ersetzt<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> gelöscht wer<strong>de</strong>n, etwa weil <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweilige Benutzer diese Programmbestandteile gar<br />

nicht benötigt, so darf das Restprogramm weiterhin benutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Wo sich eine Behör<strong>de</strong> aufgr<strong>und</strong> entgegenstehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Rechte Dritter entsprechen<strong>de</strong>n Ansprüchen<br />

ausgesetzt sieht, ist jeweils zu fragen, ob sie ihrerseits Ansprüche gegen ihre Vertragspartner geltend<br />

machen kann. Dies ist eine Frage <strong><strong>de</strong>r</strong> Gewährleistung (siehe auch 4.4).<br />

4.2.5 Vergleich proprietäre Software <strong>und</strong> OSS<br />

Im Hinblick auf die urheberrechtlichen Fragestellungen ergeben sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Sicht einer Behör<strong>de</strong><br />

als Nutzer eine Reihe relevanter Unterschie<strong>de</strong> zwischen einer Migration zu proprietärer Software<br />

<strong>und</strong> einer Migration zu OSS.<br />

Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die unter 4.2 thematisierten rechtlichen Probleme <strong><strong>de</strong>r</strong> OSS-<br />

Lizenzen, soweit diese praktisch überhaupt relevant wer<strong>de</strong>n, auch bei proprietären Lizenzmo<strong>de</strong>llen<br />

auftreten können. Es han<strong>de</strong>lt sich hier nicht um spezifische Rechtsfragen <strong><strong>de</strong>r</strong> OSS. Vielmehr können<br />

entsprechen<strong>de</strong> rechtliche Probleme sowohl bei OSS als auch bei proprietärer Software auftreten.<br />

Erhebliche Vorteile von OSS gegenüber proprietären Konkurrenzprodukten sind im Hinblick auf<br />

<strong>de</strong>n Umfang <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtseinräumung festzuhalten. OSS-Lizenzen erlauben <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n eine<br />

<strong>de</strong>nkbar umfassen<strong>de</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Programme, <strong><strong>de</strong>r</strong> Erwerb dieser Rechte ist kostenfrei <strong>und</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Abwicklung <strong>de</strong>nkbar einfach. Demgegenüber gestatten proprietäre Softwarelizenzen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel<br />

nur eine bestimmungsgemäße Benutzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Software. Hinzu kommen die mannigfaltigen Verwendungs-<br />

<strong>und</strong> Weitergabebeschränkungen in üblichen Softwarelizenzen, die <strong>de</strong>n ohnehin geringen<br />

Spielraum <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzer zusätzlich einengen. Benötigt <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzer zusätzliche Rechte, etwa weil<br />

er die Software verän<strong><strong>de</strong>r</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> in weiterem Umfang einsetzen möchte, so muss er in aller Regel<br />

eine erhöhte Lizenzgebühr hinnehmen. Entsprechen<strong>de</strong> Vertragsgestaltungen sind üblich <strong>und</strong> oft<br />

auch rechtlich wirksam, etwa die Erhöhung <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenzgebühren bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendung von Software<br />

auf einer leistungsstärkeren Hardware 41 .<br />

Für die unter 4.2.4 genannten Unterlassungs- <strong>und</strong> Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche können sich dagegen<br />

gewisse Vorteile für eine Migration zu proprietärer Software ergeben. Es ist zwar festzuhalten,<br />

dass eine Behör<strong>de</strong> als Softwarenutzer nie absolut sicher sein kann, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> weiteren <strong>Nutzung</strong> ei-<br />

41 Siehe hierzu B<strong>und</strong>esgerichtshof, Urteil vom 24.10.2002, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 2014.

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