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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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4.2 Urheberrecht 21<br />

gen <strong>de</strong>s Deutschen Wetterdienstes 37 , Übungen <strong><strong>de</strong>r</strong> freiwilligen Feuerwehr 38 o<strong><strong>de</strong>r</strong> die von einem<br />

Hochschullehrer hergestellten, urheberrechtsverletzen<strong>de</strong>n Kopien <strong>de</strong>s in <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorlesung behan<strong>de</strong>lten<br />

Buches 39 angenommen. Amtsausübung umfasst also nicht nur Eingriffsverwaltung, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n<br />

auch Daseinsvorsorge <strong>und</strong> Leistungsverwaltung. Sofern ein innerer Zusammenhang zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Tätigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Funktionen <strong><strong>de</strong>r</strong> vertriebenen OSS besteht, sind Ansprüche gegen<br />

die Bediensteten gem. Art. 34 GG ausgeschlossen. Um „Amtsausübung“ han<strong>de</strong>lt es sich auch,<br />

wenn eine Behör<strong>de</strong> eine für die allgemeine Verwaltungstätigkeit nützliche Software an an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Behör<strong>de</strong>n<br />

weitergibt.<br />

Unterfällt die <strong>Verbreitung</strong> von Software ausnahmsweise nicht <strong>de</strong>m Begriff <strong><strong>de</strong>r</strong> „Amtsausübung“, so<br />

bleibt es für <strong>de</strong>n Beamten bei <strong><strong>de</strong>r</strong> persönlichen Haftung gem. § 839 BGB, ohne dass ihm die Haftungsverlagerung<br />

auf <strong>de</strong>n Staat gem. Art. 34 GG zugute käme. Allerdings trifft in diesem Fall <strong>de</strong>n<br />

Verwaltungsträger ebenfalls die (gesamtschuldnerische) Haftung nach <strong>de</strong>n allgemeinen Vorschriften<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> §§ 97 Abs. 2, 139 Abs. 2 PatG i.V.m. §§ 31 bzw. 831 BGB. Han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>m Bediensteten<br />

nicht um einen Beamten im Sinne <strong>de</strong>s Beamtenrechts, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n um einen sonstigen Bediensteten,<br />

so haften dieser <strong>und</strong> Verwaltungsträger gesamtschuldnerisch nach <strong>de</strong>n allgemeinen<br />

Vorschriften <strong>de</strong>s Urheberrechts. 40<br />

4.2.4.2 Ansprüche bei einfacher Benutzung <strong>de</strong>s Programms durch die Behör<strong>de</strong><br />

Im zweiten Fall ist die Rechtslage etwas komplizierter. Hier kann es so sein, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Zwischenhändler,<br />

von <strong>de</strong>m die Behör<strong>de</strong> das Programm erhalten hat, dieses nicht vertreiben durfte, da die<br />

OSS-Lizenz ihm hierfür nicht die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Rechte vermittelt hat. Dies führt dazu, dass sich die<br />

Behör<strong>de</strong> nicht auf § 69d Abs.1 UrhG berufen kann, da ihre Programmkopie nicht rechtmäßig in<br />

<strong>de</strong>n Verkehr gelangt ist.<br />

Auf <strong>de</strong>n ersten Blick scheint als Ergebnis festzustehen, dass sie das gesamte Programm nicht<br />

mehr benutzen darf; schließlich ist das Programm nicht rechtmäßig in Verkehr gebracht wor<strong>de</strong>n.<br />

Dieser erste Anschein trügt aber. Es wur<strong>de</strong> bereits darauf hingewiesen, dass manche OSS-Lizenzen,<br />

etwa die BSD-Lizenz, <strong>de</strong>m Nutzer auch das Recht einräumen, die Software einfach nur zu benutzen,<br />

das heißt, bestimmungsgemäß ablaufen zu lassen. Diese Klauseln erlangen Be<strong>de</strong>utung,<br />

wenn sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzer nicht auf die gesetzliche Lizenz <strong>de</strong>s § 69d Abs. 1 UrhG berufen kann, weil es<br />

hierfür an <strong>de</strong>n Voraussetzungen fehlt. Auch die GPL, welche an sich ja die einfache Benutzung<br />

aus ihrem Anwendungsbereich ausklammert, hält für diese Situation ein Hilfsmittel zugunsten <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Nutzer bereit. Ziffer 7 GPL Version 2 <strong>und</strong> Ziffer 12 GPL Version 3 verbieten <strong>de</strong>n Vertrieb eines Programms<br />

unter <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL, wenn dieses durch ein Gerichtsurteil o<strong><strong>de</strong>r</strong> auf an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Weise untersagt<br />

wor<strong>de</strong>n ist. In diesem Fall sollen gemäß Ziffer 4 GPL Version 2 <strong>und</strong> Ziffer 8 GPL Version 3 aber<br />

nur die Rechte <strong>de</strong>s Lizenznehmers entfallen. Rechtspositionen Dritter, die vom Lizenznehmer Programmkopien<br />

erhalten haben, sollen hingegen fortbestehen, solange <strong><strong>de</strong>r</strong> Dritte die Bestimmungen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenz einhält.<br />

Freilich kann das nur für die Programmteile gelten, an <strong>de</strong>nen die Lizenzgeber auch tatsächlich die<br />

Rechte innehaben. Diese Programmteile dürfen weiter benutzt wer<strong>de</strong>n. Für die Teile <strong>de</strong>s Pro-<br />

37 BGHZ 129, 23.<br />

38 BGHZ 20, 290, 292.<br />

39 BGH NJW 1992, 1311.<br />

40 Vgl. Staudinger-Wurm, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2007, § 839, Rz. 39;<br />

Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl., 2011, § 839, Rz. 16.

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