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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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4.2 Urheberrecht 19<br />

eine Einbeziehung <strong>de</strong>s unkörperlichen Vertriebs. Im Hinblick auf § 31 Abs. 4 UrhG kann auf das<br />

oben Ausgeführte verwiesen wer<strong>de</strong>n. Im Ergebnis ist <strong>de</strong>swegen davon auszugehen, dass auch <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Vertrieb in Datennetzen wie <strong>de</strong>m Internet nach <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL Version 2 <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> BSD-Lizenz gestattet<br />

ist.<br />

Die GPL Version 3 sieht in Ziffer 2 nunmehr auch ausdrücklich die Erlaubnis zum Onlinevertrieb<br />

vor. Der dort verwen<strong>de</strong>te Begriff „propagate“ umfasst nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Definition in Ziffer 0 <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenz auch<br />

das Recht <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Zugänglichmachung. 29 Das Problem wird sich <strong>de</strong>shalb in Zukunft ohnehin<br />

weiter entschärfen, weil bereits heute zahlreiche OSS-Programme nach <strong>de</strong>n Bedingungen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

GPL Version 3 genutzt wer<strong>de</strong>n können <strong>und</strong> zu<strong>de</strong>m mit <strong>de</strong>m Übergang weiterer Projekte auf die<br />

neue Lizenz zu rechnen ist.<br />

4.2.4 Entgegenstehen<strong>de</strong> Urheberrechte Dritter: Ansprüche gegen die Behör<strong>de</strong><br />

bei Rechtsverletzungen<br />

Eine verbreitete Befürchtung beim Einsatz von OSS betrifft entgegenstehen<strong>de</strong> Urheberrechte Dritter.<br />

Sind die Nutzer von OSS einer erhöhten Gefahr von Scha<strong>de</strong>nsersatz- <strong>und</strong> Unterlassungsansprüchen<br />

ausgesetzt? Ein Praxisbeispiel bietet hier <strong><strong>de</strong>r</strong> über lange Jahre ausgefochtene Rechtsstreit<br />

zwischen SCO <strong>und</strong> IBM. 30 SCO beschuldigt IBM, Bestandteile von Programmen, an <strong>de</strong>nen<br />

SCO behauptet die Rechte innezuhaben, ohne die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Erlaubnis in Linux integriert <strong>und</strong><br />

damit Geschäftsgeheimnisse, Verträge sowie die Urheberrechte an <strong>de</strong>n fraglichen Modulen verletzt<br />

zu haben. 31 Es soll hier nicht um die Details dieses Rechtsstreits gehen. Dieser dient nur als<br />

Illustration <strong><strong>de</strong>r</strong> folgen<strong>de</strong>n Frage: Welche Risiken hat eine Behör<strong>de</strong> zu befürchten, wenn sich im<br />

Nachhinein herausstellt, dass an genutzter OSS Rechte Dritter bestehen?<br />

Für die Beantwortung sind zwei Situationen zu unterschei<strong>de</strong>n. Es macht einen Unterschied, ob die<br />

Behör<strong>de</strong> die Software (1.) vervielfältigt, verbreitet o<strong><strong>de</strong>r</strong> verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t o<strong><strong>de</strong>r</strong> (2.) ob sie sie nur bestimmungsgemäß<br />

benutzt hat.<br />

4.2.4.1 Ansprüche bei Vervielfältigung, <strong>Verbreitung</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Programms<br />

Im ersten Fall liegt es auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Hand, dass eine entsprechen<strong>de</strong> <strong>Nutzung</strong> nur urheberrechtlich zulässig<br />

ist, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsinhaber hierfür die entsprechen<strong>de</strong>n Rechte eingeräumt hat, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

das Programm o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Programmteile, an <strong>de</strong>nen er die Rechte hält, einer OSS-Lizenz unterstellt<br />

hat. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> vermeintliche Lizenzgeber nicht Inhaber <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechte<br />

an <strong>de</strong>m gesamten Programm ist, so kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> die weitere <strong>Verbreitung</strong> <strong>de</strong>s Gesamtprogramms<br />

für die Zukunft untersagt wer<strong>de</strong>n. Typischerweise wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsinhaber vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Geltendmachung<br />

von Unterlassungsansprüchen zunächst eine Abmahnung schicken <strong>und</strong> die Abgabe einer<br />

strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Besteht <strong><strong>de</strong>r</strong> Unterlassungsanspruch <strong>und</strong><br />

wur<strong>de</strong> die Abmahnung folglich zu Recht verschickt, so muss die Behör<strong>de</strong> die durch die Abmahnung<br />

verursachten Anwaltskosten erstatten. Dies ergibt sich im Urheberrecht ausdrücklich aus §<br />

97a Abs. 1 S. 2 UrhG. Die durch die Abmahnung verursachten Anwaltskosten betragen nach § 2<br />

Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV 0,5-2,5 Gebührensätze, in <strong>de</strong>n meisten Fällen wer<strong>de</strong>n aber 1,3<br />

29 Siehe hierzu Jaeger/Metzger, Die neue Version 3 <strong><strong>de</strong>r</strong> GNU General Public License, Gewerblicher<br />

Rechtsschutz <strong>und</strong> Urheberrecht 2008, 130, 134.<br />

30 Siehe <strong>de</strong>n Text <strong><strong>de</strong>r</strong> 06.03.2003 in Salt Lake City erhobenen Klage unter http://www.sco.com/scoip/law-<br />

suits/ibm/<br />

31 Siehe zum Prozessverlauf die zahlreichen unter http://www.groklaw.net abrufbaren Prozessdokumente.

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