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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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18 4 <strong>Nutzung</strong> von OSS durch die öffentliche Hand<br />

chen o<strong><strong>de</strong>r</strong> geistigen Interessen zu verletzten. Dieses Verbotsrecht steht im Konflikt zur Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsfreiheit,<br />

welche die OSS-Lizenzen je<strong>de</strong>m Nutzer einräumt. Bei Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen eines Computerprogramms<br />

dürften Verletzungen <strong>de</strong>s Urheberpersönlichkeitsrechts allerdings nur in Ausnahmefällen<br />

gegeben sein. Auch dieses Problem hat bislang in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis zu keinen bekannt gewor<strong>de</strong>nen<br />

Konflikten zwischen Rechtsinhabern <strong>und</strong> Nutzern von OSS geführt.<br />

4.2.3 Umfang <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtseinräumung bei OSS-Lizenzen<br />

Die genannten theoretischen Probleme bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Einräumung von <strong>Nutzung</strong>srechten durch OSS Lizenzen<br />

sollten nicht <strong>de</strong>n Blick darauf verstellen, dass die Rechtseinräumung durch OSS Lizenzen<br />

für <strong>de</strong>n Nutzer mit erheblichen praktischen Vorteilen verb<strong>und</strong>en ist. Diese können für die Migrationsentscheidung<br />

von Behör<strong>de</strong>n be<strong>de</strong>utsam sein. Ist für eine Behör<strong>de</strong> eine <strong>Nutzung</strong> von Software<br />

notwendig o<strong><strong>de</strong>r</strong> wünschenswert, die über eine bloß bestimmungsgemäße Benutzung hinausgeht,<br />

so ist dies bei OSS ohne Weiteres möglich. Eine Lizenz entspricht nur dann <strong>de</strong>n Kriterien <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Open-Source-Definitionen 24 <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Free-Software-Definition 25 , wenn sie <strong>de</strong>m Nutzer umfangreiche<br />

"Freiheiten" im Umgang mit <strong>de</strong>m Programm einräumt, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e das Programm in verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ter<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ter Form vervielfältigen <strong>und</strong> verbreiten zu können.<br />

Rechtstechnisch han<strong>de</strong>lt es sich hierbei um die Einräumung einfacher, urheberrechtlicher <strong>Nutzung</strong>srechte<br />

gemäß § 31 Abs. 2 UrhG. Dieser umfassen<strong>de</strong> Rechtserwerb geht <strong>de</strong>nkbar einfach<br />

vonstatten. Wer die Rechte aus <strong>de</strong>n Lizenzen wahrnehmen möchte, kann dies ohne Weiteres tun,<br />

solange er auch die Verpflichtungen einhält, die die jeweilige Lizenz mit sich bringt. Die Einräumung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Nutzung</strong>srechte erfolgt kostenfrei.<br />

Einige Autoren weisen darauf hin, dass die Einräumung <strong>de</strong>s Rechts für <strong>de</strong>n unkörperlichen Vertrieb,<br />

insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e das Bereithalten zum Download im Internet, bei einigen <strong><strong>de</strong>r</strong> wichtigsten OSS-<br />

Lizenzen zweifelhaft sei. 26 Die GPL Version 2 <strong>und</strong> die BSD Lizenz räumen zwar ausdrücklich das<br />

Recht ein, das Programm in körperlicher Form zu verbreiten ("distribute"), erwähnen aber <strong>de</strong>n unkörperlichen<br />

Vertrieb nicht explizit. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf § 31 Abs. 4<br />

UrhG a.F.; es sei zu fragen, ab welchem Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertrieb in Datennetzen in seiner wirtschaftlichen<br />

Be<strong>de</strong>utung bekannt gewesen sei. 27<br />

Dem ist entgegenzuhalten, dass in <strong><strong>de</strong>r</strong> US-amerikanischen Terminologie das Wort "distribute"<br />

auch <strong>de</strong>n unkörperlichen Vertrieb umfasst. Oft wird ohnehin für die Auslegung eines <strong><strong>de</strong>r</strong> 50 US-amerikanischen<br />

Vertragsrechte maßgeblich sein, weil <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenzgeber in <strong>de</strong>n USA sitzt. In <strong>de</strong>n Fällen,<br />

in <strong>de</strong>nen eine Auslegung nach <strong>de</strong>utschem Recht vorzunehmen ist, muss berücksichtigt wer<strong>de</strong>n,<br />

dass die genannten OSS-Lizenzen in ihrer Terminologie auf das US-amerikanische Recht Bezug<br />

nehmen. Dessen Begriffe sind <strong>de</strong>swegen auch bei Anwendung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Rechts zu berücksichtigen.<br />

28 Schließlich ist auf <strong>de</strong>n letzten Absatz von Ziffer 3 GPL Version 2 hinzuweisen. Dort<br />

heißt es: "If distribution of executable or object co<strong>de</strong> is ma<strong>de</strong> by offering access to copy from a<br />

<strong>de</strong>signated place [...]; mit "<strong>de</strong>signated place" kann in diesem Zusammenhang nur eine Internetadresse<br />

gemeint sein, von <strong><strong>de</strong>r</strong> das Programm abgerufen wer<strong>de</strong>n kann. Dies spricht ebenfalls für<br />

24 Abrufbar unter http://opensource.org/docs/osd.<br />

25 Abrufbar unter http://www.gnu.org/philosophy/free-sw.html.<br />

26 Vgl. insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Spindler, a.a.O., 82.<br />

27 Vgl. insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Spindler, a.a.O., 82.<br />

28 Vgl. Metzger, in: Hilty/Peukert, Interessenausgleich im Urheberrecht (2004), 253, 260 mit weiteren Nach-<br />

weisen.

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