Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
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4.2 Urheberrecht 17<br />
4.2.2 Zulässigkeit von OSS-Lizenzen nach <strong>de</strong>utschem Urheberrecht<br />
Sofern es für eine Behör<strong>de</strong> notwendig ist, eine OSS-Lizenz abzuschließen, stellt sich die Frage<br />
nach <strong><strong>de</strong>r</strong> urheberrechtlichen Zulässigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong>de</strong>n Lizenzen geregelten Rechte <strong>und</strong> Pflichten.<br />
Dies ist von Be<strong>de</strong>utung für die Planungssicherheit im Hinblick auf die erworbenen Rechte <strong>und</strong> die<br />
damit einhergehen<strong>de</strong>n Pflichten.<br />
Will man die Fülle <strong><strong>de</strong>r</strong> hierzu erschienenen Fachveröffentlichungen in einem Satz zusammenfassen,<br />
so könnte man festhalten, dass die GPL <strong>und</strong> die an<strong><strong>de</strong>r</strong>en weit verbreiteten OSS-Lizenzen im<br />
Gr<strong>und</strong>satz mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen Urheberrecht vereinbar sind. Dies ist auch das Ergebnis <strong><strong>de</strong>r</strong> bereits<br />
erwähnten Entscheidungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Landgerichte München, Frankfurt am Main <strong>und</strong> Bochum, welche<br />
die zentralen Bestimmungen <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL (Ziffern 2, 3 <strong>und</strong> 4) für urheberrechtlich unbe<strong>de</strong>nklich erklärt<br />
haben. 20 Die in <strong><strong>de</strong>r</strong> Fachliteratur geäußerten rechtlichen Be<strong>de</strong>nken gegen einzelne Klauseln <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
OSS-Lizenzen haben bislang ebenfalls nicht zu gerichtlichen Auseinan<strong><strong>de</strong>r</strong>setzungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstigen<br />
Problemen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis geführt. Sie sollen hier gleichwohl behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n, um etwaige Befürchtungen<br />
von Behör<strong>de</strong>n auszuräumen.<br />
Als ein erstes Problem wird oftmals darauf hingewiesen, dass es nach <strong>de</strong>utschem Urheberrecht<br />
wegen § 31 Abs. 4 UrhG (a.F.) nicht möglich sei, für <strong>Nutzung</strong>sarten Rechte einzuräumen, die zum<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>s Vertragsschlusses noch nicht bekannt gewesen sind. Wür<strong>de</strong> man auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> ersten Lizenzierung durch <strong>de</strong>n Rechtsinhaber abstellen, so die Argumentation, so wäre es<br />
etwa für <strong>de</strong>n Linux-Kernel durchaus fraglich, ob auch solche <strong>Nutzung</strong>sarten umfasst sind, die erst<br />
En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> 90er Jahre in ihrer wirtschaftlichen Be<strong>de</strong>utung bekannt gewor<strong>de</strong>n sind. 21 Als Beispiel wird<br />
hier das so genannte Application Service Providing genannt. Dieses Problem hat in <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergangenheit<br />
zu keinen erkennbaren Problemen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis geführt. Es wur<strong>de</strong> zu<strong>de</strong>m durch die zum<br />
01.01.2008 in Kraft getretene Urheberrechtsnovelle für die Zukunft gelöst. Gemäß § 31a Abs. 1 S.<br />
2 UrhG können in OSS-Lizenzen künftig auch <strong>Nutzung</strong>srechte an unbekannten <strong>Nutzung</strong>sarten eingeräumt<br />
wer<strong>de</strong>n, ohne dass es <strong><strong>de</strong>r</strong> Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Schriftform wie sonst nach § 31a UrhG vorgesehen<br />
bedürfte. Für die Einräumung entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Nutzung</strong>srechte ist auch nicht die Zahlung einer<br />
beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Vergütung geschul<strong>de</strong>t, da <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber in § 32c Abs. 3 S. 3 UrhG insoweit eine<br />
Ausnahmevorschrift für OSS-Lizenzen geschaffen hat.<br />
Als zweiter Problembereich wird auf <strong>de</strong>n Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satz aus § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG verwiesen.<br />
22 Die Frage <strong><strong>de</strong>r</strong> Erschöpfung <strong>de</strong>s <strong>Verbreitung</strong>srechts ist aus Sicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> als Nutzer<br />
jedoch irrelevant. Die OSS-Lizenzen verbieten die Weitergabe einer einmal rechtmäßig in <strong>de</strong>n Verkehr<br />
gebrachten Programmkopie nicht, auch wer<strong>de</strong>n keine Bedingungen an die Weitergabe dieser<br />
Programmkopie geknüpft.<br />
Genannt wer<strong>de</strong>n schließlich die Urheberpersönlichkeitsrechte <strong><strong>de</strong>r</strong> Softwareentwickler. 23 Gemäß §§<br />
69a Abs. 4, 14 UrhG kann sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Urheber eines Computerprogramms gegen Entstellungen o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Beeinträchtigungen seines Werkes zur Wehr setzen, sofern diese geeignet sind, seine persönli-<br />
20 Vgl. Siehe insb. Landgericht München, Urteil vom 19.05.2004, AZ 21 O 6123/04, Computer <strong>und</strong> Recht<br />
2004,S. 774; LG Frankfurt a.M., Urteil v. 06.09.2006, AZ 2-6 O 224/06, Computer <strong>und</strong> Recht 2006, S.<br />
729; LG München, Urteil v. 12.07.2007, AZ 7 O 5245/07, Computer <strong>und</strong> Recht 2008,S. 57; LG Bochum,<br />
Urteil vom 20.1.2011, AZ I-8 O 293/09, BeckRS 2011, 03788..<br />
21 Vgl. etwa Spindler, Rechtsfragen bei Open Source (2004), S. 75 ff.<br />
22 Vgl. Spindler, Rechtsfragen bei Open Source (2004), S. 91 ff.<br />
23 Vgl. hierzu exemplarisch Teupen, "Copyleft" im <strong>de</strong>utschen Urheberrecht (2007), S. 192.