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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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16 4 <strong>Nutzung</strong> von OSS durch die öffentliche Hand<br />

<strong>und</strong> zwar dann, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsinhaber <strong>de</strong>n Abschluss eines Lizenzvertrags wünscht. Anbieter<br />

proprietärer Programme verlangen regelmäßig vom Erwerber einer Standardsoftware, dass dieser<br />

neben <strong>de</strong>m Kaufvertrag mit <strong>de</strong>m Einzelhändler ein zusätzliches "End User License Agreement"<br />

(EULA) mit <strong>de</strong>m Rechtsinhaber direkt abschließt. Dieser Lizenzvertrag soll typischerweise durch<br />

das Anwählen eines "o.k."-Buttons o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Benutzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Software zustan<strong>de</strong> kommen. 18 Die<br />

Wirksamkeit entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Verträge wird von namhaften Fachautoren mit guten Argumenten verneint.<br />

19 Gerichtsentscheidungen liegen hierzu allerdings nicht vor. Es fehlt an entsprechen<strong>de</strong>n Klagen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsinhaber gegen die K<strong>und</strong>en auf Einhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> oftmals restriktiven Lizenzverträge.<br />

Demgegenüber ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertrieb von OSS über Einzel- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Zwischenhändler beziehungsweise<br />

Dienstleister weniger problematisch. Solange die Behör<strong>de</strong> die Software lediglich bestimmungsgemäß<br />

benutzt, kommt es überhaupt nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrags mit <strong>de</strong>n Rechtsinhabern.<br />

Ist aber ein Lizenzvertrag erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, weil die Behör<strong>de</strong> die Rechte aus <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>en OSS-Lizenz wahrnehmen möchte (etwa weil man Vervielfältigungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

<strong>de</strong>s Programms vornehmen möchte), so wirft das dadurch entstehen<strong>de</strong> Dreipersonenverhältnis<br />

weniger rechtliche Probleme auf als im Fall <strong><strong>de</strong>r</strong> EULAs. Während die OSS-Lizenz <strong>de</strong>m Nutzer<br />

Rechte einräumt, die über die bereits nach <strong>de</strong>m Gesetz erlaubte bestimmungsgemäße Benutzung<br />

hinausgehen, beschränken EULAs diese Rechte, in<strong>de</strong>m Weitergabeverbote, CPU-Klauseln <strong>und</strong><br />

Ähnliches zulasten <strong>de</strong>s Nutzers vereinbart wer<strong>de</strong>n. Warum aber sollte ein Nutzer, <strong><strong>de</strong>r</strong> durch <strong>de</strong>n<br />

Erwerb einer rechtmäßig in Verkehr gebrachten Programmkopie bereits das Recht zur bestimmungsgemäßen<br />

Benutzung gemäß §§ 69d <strong>und</strong> § 69e UrhG erworben hat, nachträglich einer Beschränkung<br />

dieser Rechte zustimmen wollen? Es ist mehr als fragwürdig, ein Anwählen <strong>de</strong>s "o.k."-<br />

Buttons als Zustimmung zu werten, wenn <strong>de</strong>m Nutzer keine an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Möglichkeit offen steht, die bereits<br />

erworbene Software überhaupt verwen<strong>de</strong>n zu können. Diese spezifischen Probleme <strong><strong>de</strong>r</strong> EU-<br />

LAs treffen auf OSS-Lizenzen nicht zu.<br />

4.2 Urheberrecht<br />

4.2.1 Einleitung<br />

Eine zweite Gruppe von rechtlichen Argumenten, die angeblich gegen <strong>de</strong>n Einsatz von OSS sprechen,<br />

betrifft urheberrechtliche Fragen. So wird von Anbietern proprietärer Lösungen häufig ins<br />

Feld geführt, dass die Rechtseinräumung in <strong>de</strong>n üblicherweise genutzten OSS-Lizenzen nicht mit<br />

<strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen Urheberrecht vereinbar sei. Auch wird auf ein erhöhtes Risiko <strong><strong>de</strong>r</strong> Verletzung von<br />

Urheberrechten Dritter beim Einsatz von OSS <strong>und</strong> daraus folgen<strong>de</strong> Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche verwiesen.<br />

Die in diesem Zusammenhang genannten Rechtsfragen führen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis jedoch zu<br />

keinen nennenswerten Gefahren für die Nutzer. Im Vergleich zu üblichen Lizenzbedingungen proprietärer<br />

Software zeigt sich vielmehr, dass die <strong>Nutzung</strong> von OSS für Behör<strong>de</strong>n in urheberrechtlicher<br />

Sicht von Vorteil ist.<br />

18 Vgl. zu <strong>de</strong>n heute üblichen Vertragsgestaltungen in diesem Bereich exemplarisch Marly, Softwareüberlassungverträge<br />

(5. Aufl. 2009), S. 400 ff. mit zahlreichen Beispielen aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertragspraxis.<br />

19 So im Ergebnis auch Marly, a.a.O., S. 409; vgl. auch Dreier/Schulze-Dreier, Urheberrechtsgesetz (3. Aufl.<br />

2008), § 69c, Rz. 33; Re<strong>de</strong>ker, IT-Recht (4. Aufl. 2007), S. 170 f.

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