Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
4.1 Vertragsrecht 15<br />
Vertrag mit Zwischenhändler<br />
Vertrag mit Rechtsinhabern<br />
Tabelle 4: Anwendbares Recht<br />
Rechtsfrage Anwendbares<br />
Recht<br />
Zustan<strong>de</strong>kommen <strong>de</strong>s Vertrags Recht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, in<br />
Auslegung<br />
Rechtsfolgen bei Nichtleistung<br />
<strong>de</strong>m Zwischenhändler<br />
seinen Sitz hat<br />
Vertragliche Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung<br />
Zustan<strong>de</strong>kommen <strong>de</strong>s Vertrags Recht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, in<br />
Auslegung<br />
Rechtsfolgen bei entgegenstehen<strong>de</strong>n Rechten<br />
Dritter<br />
<strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsinhaber<br />
seinen Sitz hat<br />
Schutzfähigkeit <strong>de</strong>s Werks bzw. <strong><strong>de</strong>r</strong> Erfindung Recht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s,<br />
für das Schutz bean-<br />
Bestehen von Urheber- <strong>und</strong> Patentrechten sprucht wird (= in<br />
Rechtsinhaberschaft<br />
<strong>de</strong>m urheber- bzw.<br />
patentrechtlich rele-<br />
Übertragbarkeit<br />
Lizenzierbarkeit<br />
vante Handlungen<br />
stattgef<strong>und</strong>en haben)<br />
3.1.4 Vergleich proprietäre Software <strong>und</strong> OSS<br />
Glaubt man <strong>de</strong>n Aussagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Anbieter von proprietärer Software, so sind die Vertragsverhältnisse<br />
bei <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Nutzung</strong> proprietärer Software einfacher als bei OSS <strong>und</strong> dadurch vorteilhafter. Dies<br />
trifft aber nur in bestimmten Fallkonstellationen zu, bei an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Sachverhaltsgestaltungen sind die<br />
Vertragsverhältnisse proprietärer Software mit Nachteilen gegenüber OSS verb<strong>und</strong>en. Es ist <strong>de</strong>swegen<br />
notwendig zu differenzieren.<br />
Bei bei<strong>de</strong>n Vertriebsmo<strong>de</strong>llen sind Konstellationen möglich, in <strong>de</strong>nen die Behör<strong>de</strong> nur einen Vertrag<br />
mit einem Vertragspartner für die Softwareüberlassung abschließen muss. In bestimmten Fällen<br />
wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Inhaber <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechte an einer proprietären Software diese <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> auch direkt<br />
überlassen. In diesem Fall han<strong>de</strong>lt es sich um einen Vertrag zwischen zwei (juristischen) Personen,<br />
in <strong>de</strong>m sowohl die Überlassung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bits <strong>und</strong> Bytes als auch die Einräumung von <strong>Nutzung</strong>srechten<br />
geregelt sind. 17 Dies hat <strong>de</strong>n Vorteil <strong><strong>de</strong>r</strong> Übersichtlichkeit <strong>und</strong> Einfachheit. Solange die Behör<strong>de</strong><br />
die Software nur bestimmungsgemäß benutzt, hat es allerdings auch bei OSS mit einem solchen<br />
Zweipersonenverhältnis sein Bewen<strong>de</strong>n. Denn bei einer bloß bestimmungsgemäßen Benutzung<br />
von OSS durch Behör<strong>de</strong>n (<strong>und</strong> damit im Regelfall) wer<strong>de</strong>n keine Lizenzverträge mit <strong>de</strong>n<br />
Rechtsinhabern abgeschlossen.<br />
Han<strong>de</strong>lt es sich dagegen um ein Dreipersonenverhältnis zwischen Nutzer, Rechtsinhaber <strong>und</strong> Zwischenhändler,<br />
so sind die rechtlichen Probleme bei proprietärer Software größer. Proprietäre Software<br />
wird nicht immer im Zweipersonenverhältnis überlassen. Gera<strong>de</strong> kleinere Behör<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />
Software oft nicht direkt beim Rechtsinhaber erwerben, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n im Einzelhan<strong>de</strong>l o<strong><strong>de</strong>r</strong> über sonstige<br />
lokale Dienstleister. In diesem Fall kann es ebenfalls zu Dreipersonenverhältnissen kommen,<br />
17 Vgl. z.B. die hierauf zugeschnittenen EVB-IT Überlassung Typ A, abrufbar unter http//www.kbst.b<strong>und</strong>.<strong>de</strong>/.