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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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4.1 Vertragsrecht 15<br />

Vertrag mit Zwischenhändler<br />

Vertrag mit Rechtsinhabern<br />

Tabelle 4: Anwendbares Recht<br />

Rechtsfrage Anwendbares<br />

Recht<br />

Zustan<strong>de</strong>kommen <strong>de</strong>s Vertrags Recht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, in<br />

Auslegung<br />

Rechtsfolgen bei Nichtleistung<br />

<strong>de</strong>m Zwischenhändler<br />

seinen Sitz hat<br />

Vertragliche Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung<br />

Zustan<strong>de</strong>kommen <strong>de</strong>s Vertrags Recht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, in<br />

Auslegung<br />

Rechtsfolgen bei entgegenstehen<strong>de</strong>n Rechten<br />

Dritter<br />

<strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsinhaber<br />

seinen Sitz hat<br />

Schutzfähigkeit <strong>de</strong>s Werks bzw. <strong><strong>de</strong>r</strong> Erfindung Recht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s,<br />

für das Schutz bean-<br />

Bestehen von Urheber- <strong>und</strong> Patentrechten sprucht wird (= in<br />

Rechtsinhaberschaft<br />

<strong>de</strong>m urheber- bzw.<br />

patentrechtlich rele-<br />

Übertragbarkeit<br />

Lizenzierbarkeit<br />

vante Handlungen<br />

stattgef<strong>und</strong>en haben)<br />

3.1.4 Vergleich proprietäre Software <strong>und</strong> OSS<br />

Glaubt man <strong>de</strong>n Aussagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Anbieter von proprietärer Software, so sind die Vertragsverhältnisse<br />

bei <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Nutzung</strong> proprietärer Software einfacher als bei OSS <strong>und</strong> dadurch vorteilhafter. Dies<br />

trifft aber nur in bestimmten Fallkonstellationen zu, bei an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Sachverhaltsgestaltungen sind die<br />

Vertragsverhältnisse proprietärer Software mit Nachteilen gegenüber OSS verb<strong>und</strong>en. Es ist <strong>de</strong>swegen<br />

notwendig zu differenzieren.<br />

Bei bei<strong>de</strong>n Vertriebsmo<strong>de</strong>llen sind Konstellationen möglich, in <strong>de</strong>nen die Behör<strong>de</strong> nur einen Vertrag<br />

mit einem Vertragspartner für die Softwareüberlassung abschließen muss. In bestimmten Fällen<br />

wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Inhaber <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechte an einer proprietären Software diese <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> auch direkt<br />

überlassen. In diesem Fall han<strong>de</strong>lt es sich um einen Vertrag zwischen zwei (juristischen) Personen,<br />

in <strong>de</strong>m sowohl die Überlassung <strong><strong>de</strong>r</strong> Bits <strong>und</strong> Bytes als auch die Einräumung von <strong>Nutzung</strong>srechten<br />

geregelt sind. 17 Dies hat <strong>de</strong>n Vorteil <strong><strong>de</strong>r</strong> Übersichtlichkeit <strong>und</strong> Einfachheit. Solange die Behör<strong>de</strong><br />

die Software nur bestimmungsgemäß benutzt, hat es allerdings auch bei OSS mit einem solchen<br />

Zweipersonenverhältnis sein Bewen<strong>de</strong>n. Denn bei einer bloß bestimmungsgemäßen Benutzung<br />

von OSS durch Behör<strong>de</strong>n (<strong>und</strong> damit im Regelfall) wer<strong>de</strong>n keine Lizenzverträge mit <strong>de</strong>n<br />

Rechtsinhabern abgeschlossen.<br />

Han<strong>de</strong>lt es sich dagegen um ein Dreipersonenverhältnis zwischen Nutzer, Rechtsinhaber <strong>und</strong> Zwischenhändler,<br />

so sind die rechtlichen Probleme bei proprietärer Software größer. Proprietäre Software<br />

wird nicht immer im Zweipersonenverhältnis überlassen. Gera<strong>de</strong> kleinere Behör<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />

Software oft nicht direkt beim Rechtsinhaber erwerben, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n im Einzelhan<strong>de</strong>l o<strong><strong>de</strong>r</strong> über sonstige<br />

lokale Dienstleister. In diesem Fall kann es ebenfalls zu Dreipersonenverhältnissen kommen,<br />

17 Vgl. z.B. die hierauf zugeschnittenen EVB-IT Überlassung Typ A, abrufbar unter http//www.kbst.b<strong>und</strong>.<strong>de</strong>/.

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