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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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14 4 <strong>Nutzung</strong> von OSS durch die öffentliche Hand<br />

nisationen, wie die Free Software Fo<strong>und</strong>ation Europe übertragen, welche die Rechte treuhän<strong><strong>de</strong>r</strong>isch<br />

wahrnehmen. 15 Wer heute eine Lizenz an GNU/Linux erwirbt, schließt mit allen diesen<br />

Rechtsinhabern gleichzeitig i<strong>de</strong>ntische Verträge mit <strong>de</strong>m Inhalt <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL/LGPL ab. Dadurch sind<br />

die rechtlichen Verhältnisse in <strong><strong>de</strong>r</strong> Theorie kompliziert. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis ergeben sich daraus für die<br />

Nutzer jedoch keine entscheidungserheblichen Nachteile. Da die Rechtsinhaber bei einem nach<br />

<strong>de</strong>n Bedingungen <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL lizenzierten Programm alle die gleichen Vertragsbedingungen verwen<strong>de</strong>n<br />

<strong>und</strong> zur gleichen Zeit <strong>de</strong>n Vertrag mit <strong>de</strong>m Nutzer abschließen, macht es für diesen letztlich<br />

keinen spürbaren Unterschied, ob er <strong>de</strong>n Erwerb von <strong>Nutzung</strong>srechten an <strong>de</strong>m Programm von einem<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> von mehreren Rechtsinhabern angeboten bekommt.<br />

Zu<strong>de</strong>m tritt das Problem einer weit verstreuten Gemeinschaft von Rechtsinhabern nicht bei allen<br />

OSS-Programmen in gleichem Maße auf. Einige <strong><strong>de</strong>r</strong> am häufigsten genutzten Programme wur<strong>de</strong>n<br />

in Unternehmen entwickelt <strong>und</strong> erst später nach <strong>de</strong>n Bedingungen einer OSS-Lizenz freigegeben.<br />

Dies trifft zum Beispiel für OpenOffice zu. Hier liegen die Rechte an <strong>de</strong>n wichtigsten Bestandteilen<br />

bei einem Unternehmen, <strong>de</strong>mentsprechend sind die Vertragsverhältnisse einfacher.<br />

Im Hinblick auf das anwendbare Recht muss für die Lizenzverträge differenziert wer<strong>de</strong>n. Alle<br />

(Vor-)Fragen <strong>de</strong>s Urheber- <strong>und</strong> Patentrechts, also insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e, ob entsprechen<strong>de</strong> Rechte bestehen,<br />

wer Inhaber <strong>de</strong>s Rechts ist, unter welchen Voraussetzungen Lizenzen eingeräumt wer<strong>de</strong>n<br />

können, richten sich nach <strong>de</strong>utschem Recht, sofern die jeweils in Frage stehen<strong>de</strong> <strong>Nutzung</strong>shandlung<br />

(Vervielfältigung, <strong>Verbreitung</strong>, Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung etc.) in Deutschland stattfin<strong>de</strong>t. Für die vertragsrechtlichen<br />

Fragen, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Vertragsschlusses, die Auslegung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Lizenzen, die vertragliche Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung, fin<strong>de</strong>t dagegen <strong>de</strong>utsches Recht nur dann<br />

Anwendung, wenn die Rechtsinhaber ihren Sitz o<strong><strong>de</strong>r</strong> gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.<br />

Oft wer<strong>de</strong>n die Rechtsinhaber aber nicht in Deutschland sitzen, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n in <strong>de</strong>n USA o<strong><strong>de</strong>r</strong> einem<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Land. Dann fin<strong>de</strong>t das jeweilige ausländische Recht auf die genannten Fragen Anwendung.<br />

Hier kann zumeist auch eine Rechtswahlklausel nicht weiterhelfen. Wenn die Rechte an<br />

einem Programm bei einer weltweiten Entwicklergemeinschaft liegen, dürfte es kaum möglich sein,<br />

Son<strong><strong>de</strong>r</strong>vereinbarungen jenseits <strong><strong>de</strong>r</strong> standardisierten OSS-Lizenzen zu erreichen. Liegen die Rechte<br />

hingegen bei einem Unternehmen o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer kleineren Community, ist es ggf. möglich, eine<br />

Son<strong><strong>de</strong>r</strong>vereinbarung zum anwendbaren Recht zu erreichen. 16<br />

15 Vgl. das entsprechen<strong>de</strong> Dokument <strong><strong>de</strong>r</strong> Free Software Fo<strong>und</strong>ation Europe unter http://www.fsfe.org/pro-<br />

jects/ftf/FLA.en.pdf.<br />

16 Beispielsweise MySQL bietet zwei Lizenzmöglichkeiten an. Nutzer können die Software entwe<strong><strong>de</strong>r</strong> nach<br />

<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL nutzen o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine "Commercial license" erwerben, vgl. http://www.mysql.com/about/legal/<br />

Hier sind dann ggf. auch Rechtswahlklauseln möglich.

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