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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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4.1 Vertragsrecht 13<br />

Tabelle 3: Vertragsverhältnisse Nutzer-Zwischenhändler<br />

Art <strong><strong>de</strong>r</strong> Leistung <strong>de</strong>s Zwischenhändlers Vertragstyp<br />

Standard-OSS gegen Entgelt Kaufvertrag<br />

Standard-OSS kostenlos Schenkungsvertrag<br />

Kombination Hardware <strong>und</strong> Standard-OSS: bei<strong>de</strong><br />

gegen Entgelt o<strong><strong>de</strong>r</strong> Software kostenlos<br />

Einheitlicher Kaufvertrag<br />

Neuentwicklung von OSS Werkvertrag (an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Auffassung: Kauf)<br />

Fortentwicklung von OSS Werkvertrag (an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Auffassung: Kauf)<br />

3.1.3 Vertragsverhältnisse bei OSS: Vertrag mit Rechtsinhabern<br />

Für das bloße Ablaufenlassen <strong>de</strong>s Programms durch die Behör<strong>de</strong> bedarf es nicht <strong>de</strong>s Abschlusses<br />

von Lizenzverträgen; insoweit kommt es allein zu vertraglichen Verhältnissen mit <strong>de</strong>m Zwischenhändler,<br />

von <strong>de</strong>m die Behör<strong>de</strong> die Software erworben hat. Möchte die Behör<strong>de</strong> die Software jedoch<br />

in einer Weise nutzen, die über eine "bestimmungsgemäße Benutzung" im Sinne <strong>de</strong>s § 69d<br />

UrhG hinausgeht, so bedarf sie hierfür <strong><strong>de</strong>r</strong> Zustimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsinhaber. Nur in diesem Fall sind<br />

die OSS-Lizenzen überhaupt von praktischer Be<strong>de</strong>utung.<br />

Damit die OSS-Lizenzen rechtliche Geltung erlangen, bedarf es eines entsprechen<strong>de</strong>n Vertragsschlusses,<br />

also eines Angebots <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Annahme dieses Angebots. Rechtstechnisch han<strong>de</strong>lt es<br />

sich bei einem Programm, welches einer OSS-Lizenz unterstellt wor<strong>de</strong>n ist, um ein Angebot an je<strong><strong>de</strong>r</strong>mann<br />

auf Abschluss eines Lizenzvertrags mit <strong>de</strong>m Inhalt <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Lizenzbedingungen<br />

(GPL o.ä.). Wer einen solchen Lizenzvertrag abschließen möchte, kann seine Annahme dadurch<br />

erklären, dass er eine Handlung vornimmt, die nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenz je<strong>de</strong>m Lizenznehmer gestattet ist,<br />

also eine Vervielfältigung, eine <strong>Verbreitung</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Programms. Der Lizenzvertrag<br />

kommt durch die bloße Vornahme dieser Handlung automatisch zustan<strong>de</strong>, es bedarf keines<br />

direkten Kontakts mit <strong>de</strong>n Rechtsinhabern per E-Mail o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ähnlichem. Das <strong>de</strong>utsche Vertragsrecht<br />

erkennt einen Vertragsschluss an, bei <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Anbieten<strong>de</strong> auf <strong>de</strong>n Zugang <strong><strong>de</strong>r</strong> Annahme<br />

verzichtet 12 . Einem solchen Vertragsschluss steht auch nicht entgegen, dass die üblicherweise verwandten<br />

OSS-Lizenzen ausschließlich in englischer Sprache rechtlich bin<strong>de</strong>nd sind. Dies gilt nach<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung <strong>de</strong>s Landgerichts München vom 19.05.2004 13 <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> weit überwiegen<strong>de</strong>n Zahl<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> juristischen Fachautoren je<strong>de</strong>nfalls dann, wenn ein Unternehmen o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine Behör<strong>de</strong> Lizenznehmer<br />

wer<strong>de</strong>n möchte.<br />

Ein vertragsrechtliches Problem besteht bei OSS darin, dass die Rechtsinhaberschaft oftmals sehr<br />

unübersichtlich ist. Dies gilt für alle diejenigen OSS-Programme, die in einer weit verstreuten Entwicklergemeinschaft<br />

geschrieben wor<strong>de</strong>n sind. GNU/Linux ist hier das bekannteste Beispiel. Hun<strong><strong>de</strong>r</strong>te<br />

Programmierer, die weltweit verstreut sind, haben an <strong>de</strong>m Programm mitgearbeitet. Manche<br />

haben als freie Entwickler mitgewirkt <strong>und</strong> sind Inhaber <strong><strong>de</strong>r</strong> Urheberrechte an <strong>de</strong>n Teilen, die sie<br />

beigesteuert haben. An<strong><strong>de</strong>r</strong>e haben als angestellte Programmierer gearbeitet. Hier sind in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel<br />

die Arbeitgeber Inhaber <strong><strong>de</strong>r</strong> wichtigsten Rechte 14 . Wie<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e haben ihre Rechte auf Orga-<br />

12 Vgl. § 151 BGB.<br />

13 Vgl. Landgericht München, Urteil vom 19.05.2004, AZ 21 O 6123/04, Computer <strong>und</strong> Recht 2004,S. 774.<br />

14 Vgl. § 69b UrhG.

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