19.02.2013 Aufrufe

Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

12 4 <strong>Nutzung</strong> von OSS durch die öffentliche Hand<br />

<strong>de</strong>n, so hängt die rechtliche Beurteilung davon ab, ob die vorbestehen<strong>de</strong>n Programmbestandteile<br />

bereits bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> vorhan<strong>de</strong>n waren o<strong><strong>de</strong>r</strong> erst vom Auftragnehmer geliefert wur<strong>de</strong>n. Im ersten<br />

Fall ist von einem isolierten Werk- bzw. Kaufvertrag über die hinzugefügten Programmbestandteile<br />

auszugehen, dagegen ist im zweiten Fall ein einheitlicher Vertrag anzunehmen.<br />

Bei Verwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> EVB-IT bzw. BVB 9 ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Vertragsbestimmungen<br />

im Einklang mit <strong>de</strong>n jeweils maßgeblichen OSS-Lizenzen stehen. Eine unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>te Heranziehung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Standardverträge kann mitunter problematisch sein. Dies soll an zwei Beispielen näher dargestellt<br />

wer<strong>de</strong>n:<br />

Die EVB-IT Überlassung Typ A <strong>und</strong> Typ B können bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschaffung von Standard-Open-Source-Software<br />

von einem Zwischenhändler nicht ohne Weiteres benutzt wer<strong>de</strong>n. Die genannten Vertragswerke<br />

sehen eine Rechtseinräumung durch <strong>de</strong>n Auftragnehmer (das heißt <strong>de</strong>n Zwischenhändler)<br />

vor; dies kommt beim Erwerb von OSS in aller Regel aber nicht in Frage, da <strong><strong>de</strong>r</strong> Zwischenhändler<br />

keine entsprechen<strong>de</strong>n Rechte innehat <strong>und</strong> <strong>de</strong>swegen auch keine <strong>Nutzung</strong>srechte<br />

einräumen kann. Die Klauseln über die <strong>Nutzung</strong>srechtseinräumung müssten hier also gestrichen<br />

wer<strong>de</strong>n, um das Formular benutzen zu können.<br />

Die BVB-Erstellung sowie die EVB-IT System aus <strong>de</strong>m Jahr 2007, welche auch bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Erstellung<br />

von Individualsoftware durch Externe benutzt wer<strong>de</strong>n sollen, können ohne Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung nur verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn die Behör<strong>de</strong> eine völlige Neuentwicklung in Auftrag gibt. 10 Für Aufträge über<br />

die Weiterentwicklung von bereits bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> GPL-Software sollten die Vertragsmuster dagegen<br />

nicht verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n: Sie enthalten Klauseln, die nicht mit <strong>de</strong>n Vorgaben <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL vereinbar<br />

sind <strong>und</strong> die <strong>de</strong>mentsprechend gestrichen o<strong><strong>de</strong>r</strong> verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n müssten 11 .<br />

Der Vertrag zwischen Behör<strong>de</strong> <strong>und</strong> Dienstleister richtet sich immer dann nach <strong>de</strong>utschem Recht,<br />

wenn sowohl die Behör<strong>de</strong> als auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Dienstleister ihren Sitz in Deutschland haben. In diesem<br />

Fall richtet sich sowohl die Wirksamkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Verträge als auch die vertragliche Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung<br />

nach <strong>de</strong>utschem Recht. Hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Dienstleister dagegen seinen Sitz im Ausland, so<br />

kann ausländisches Recht maßgeblich sein, es sei <strong>de</strong>nn, die Behör<strong>de</strong> vereinbart in <strong>de</strong>m Vertrag<br />

eine Rechtswahl zugunsten <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Rechts. Hierzu ist dringend zu raten. Da für dieses Vertragsverhältnis<br />

die OSS-Lizenzen ohne Be<strong>de</strong>utung sind, sind die Parteien in <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertragsgestaltung<br />

im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen Möglichkeiten frei.<br />

Aufl. 2007), S. 91 f.<br />

9 Abrufbar unterhttp://www.cio.b<strong>und</strong>.<strong>de</strong>.<br />

10 Dies gilt zunächst nur für die Benutzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Software durch die Behör<strong>de</strong>.<br />

11 Dies gilt insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e für die <strong>Nutzung</strong>srechtsklausel in Ziffer 6 BVB <strong>und</strong> Ziffer 2.3.2.1. EVB-IT System.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!