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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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4.1 Vertragsrecht 11<br />

Tabelle 2: Relevanz <strong><strong>de</strong>r</strong> OSS-Lizenzen für Nutzer<br />

<strong>Nutzung</strong> ohne Lizenzvertrag <strong>Nutzung</strong> mit Lizenzvertrag<br />

Ablaufenlassen Ablaufenlassen<br />

Erstellen Sicherungskopie Erstellen Sicherungskopie<br />

Fehlerberichtigung Fehlerberichtigung<br />

Dekompilieren für Interoperabilität Dekompilieren für Interoperabilität<br />

- Vervielfältigung<br />

- Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

- <strong>Verbreitung</strong><br />

- Öffentlich Zugänglichmachen<br />

3.1.2 Vertragsverhältnisse bei OSS: Vertrag mit Zwischenhändler<br />

Für das Verhältnis zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> als Nutzer <strong>und</strong> <strong>de</strong>mjenigen, von <strong>de</strong>m sie das Programm<br />

erhalten hat, sind unterschiedliche Fallgestaltungen <strong>de</strong>nkbar, in <strong>de</strong>nen unterschiedliche Gesetzesregelungen<br />

anzuwen<strong>de</strong>n sind. Dies ist vor allem für die Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung von Be<strong>de</strong>utung.<br />

In <strong><strong>de</strong>r</strong> einfachsten Konstellation erwirbt die Behör<strong>de</strong> eine Standard-OSS, ohne weitere Leistungen<br />

ihres Vertragspartners in Anspruch zu nehmen. Ist ein Entgelt zu zahlen, so fin<strong>de</strong>n die Vorschriften<br />

über <strong>de</strong>n Kaufvertrag Anwendung. Wird die Software dagegen kostenlos abgegeben, so sind die<br />

Vorschriften <strong>de</strong>s Schenkungsrechts maßgeblich. Hierher gehört zum Beispiel <strong><strong>de</strong>r</strong> kostenlose Download<br />

eines Programms von <strong><strong>de</strong>r</strong> Website eines Distributors. Entsprechen<strong>de</strong> Angebote können<br />

auch von Behör<strong>de</strong>n wahrgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Wird das Programm dagegen im Rahmen einer Gesamtleistung überlassen, so ist die rechtliche<br />

Beurteilung schwieriger. Als Gr<strong>und</strong>regel kann hier festgehalten wer<strong>de</strong>n, dass eine künstliche Aufspaltung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> einzelnen Teilleistungen in Einzelverträge zum Nachteil <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> vertragsrechtlich<br />

nicht möglich ist. Wird etwa Hardware mit vorinstallierter OSS vertrieben <strong>und</strong> wird für die Gesamtleistung<br />

ein einheitliches Entgelt verlangt, so han<strong>de</strong>lt es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag.<br />

Wird dagegen die Software ausdrücklich verschenkt, während die Hardware verkauft wird, so sind<br />

die Vorschriften von Kauf- <strong>und</strong> Schenkungsvertrag zu kombinieren. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die<br />

Einbindung <strong><strong>de</strong>r</strong> Softwareüberlassung in ein umfassen<strong>de</strong>s Dienstleistungsangebot. Hier wird man<br />

die gesetzlichen Vorschriften zum Dienstleistungsvertrag mit <strong>de</strong>njenigen <strong>de</strong>s Kauf- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Schenkungsvertrags<br />

kombinieren müssen, je nach <strong>de</strong>m, ob für das Programm ein Entgelt zu leisten ist<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht.<br />

Die Entwicklung neuer Software kann hier nur im Überblick erläutert wer<strong>de</strong>n. Die Behandlung <strong>de</strong>s<br />

Vertrags über die Entwicklung von Individualsoftware ist im juristischen Schrifttum gegenwärtig<br />

stark umstritten. Bis zu einer Klärung durch die Gerichte wird man damit leben müssen, dass manche<br />

von <strong><strong>de</strong>r</strong> Anwendung <strong>de</strong>s Werkvertragsrechts ausgehen, während an<strong><strong>de</strong>r</strong>e das Kaufvertragsrecht<br />

für maßgeblich halten. 8 Soll bestehen<strong>de</strong> OSS im Auftrag einer Behör<strong>de</strong> weiterentwickelt wer-<br />

8 Die Ten<strong>de</strong>nz <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsprechung geht in Richtung Werkvertrag, siehe zuletzt BGH Multimedia <strong>und</strong> Recht<br />

2010, S. 398. Eine anschauliche Übersicht über <strong>de</strong>n Meinungsstand fin<strong>de</strong>t sich bei Re<strong>de</strong>ker, IT-Recht (4.

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