Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
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10 4 <strong>Nutzung</strong> von OSS durch die öffentliche Hand<br />
einer rechtmäßig in Verkehr gebrachten Programmkopie erwirbt <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzer die Befugnis, das Programm<br />
bestimmungsgemäß zu benutzen.<br />
Möchte <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzer die zusätzlichen Rechte aus <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer an<strong><strong>de</strong>r</strong>en OSS-Lizenz wahrnehmen,<br />
so muss er einen weiteren Vertrag abschließen, diesmal mit <strong>de</strong>n Rechtsinhabern. Nur wenn<br />
eine solche <strong>Nutzung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> OSS gewünscht wird, ist die OSS-Lizenz überhaupt relevant. Möchte <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Nutzer die Software dagegen nur ablaufen lassen, so bedarf es nicht <strong>de</strong>s Abschlusses eines Lizenzvertrags<br />
mit <strong>de</strong>n Rechtsinhabern.<br />
Die wichtigsten OSS-Lizenzen (GPL Version 2 4 , GPL Version 3 5 <strong>und</strong> Lesser GPL Version 3 6 ) klammern<br />
die einfache Benutzung <strong>de</strong>s Programms aus ihrem Anwendungsbereich aus, vgl. Ziffer 0 Absatz<br />
2 GPL Version 2 ("Activities other than copying, distribution and modification are not covered<br />
by this license; they are outsi<strong>de</strong> its scope. The act of running the program is not restricted [...].")<br />
sowie Ziffer 9 GPL Version 3 ("You are not required to accept this license in or<strong><strong>de</strong>r</strong> to receive or run<br />
a copy of the Program."). Dies korrespondiert mit <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Urheberrechts.<br />
Gemäß § 69d Abs. 1 UrhG bedarf es für die "bestimmungsgemäße Benutzung" eines Computerprogramms<br />
keiner Lizenz o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstigen Erlaubnis <strong>de</strong>s Rechtsinhabers, sofern das Programm<br />
rechtmäßig in Verkehr gebracht wor<strong>de</strong>n ist. Solange sich also <strong><strong>de</strong>r</strong> Distributor <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Zwischenhändler<br />
an die Bedingungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenz gehalten haben <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertrieb rechtmäßig gewesen ist,<br />
bedarf <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzer für die einfache Benutzung <strong>de</strong>s Programms keines Vertrags mit <strong>de</strong>n Inhabern<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Rechte an <strong>de</strong>m Programm. Die GPL o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstige OSS-Lizenz ist dann irrelevant.<br />
Einige OSS-Lizenzen klammern die einfache Benutzung nicht ausdrücklich aus, dies gilt insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
für BSD Lizenzen 7 . Dies än<strong><strong>de</strong>r</strong>t aber nichts an <strong><strong>de</strong>r</strong> Tatsache, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzer eines rechtmäßig<br />
in Verkehr gebrachten Programms im Normalfall keiner weiteren Lizenz bedarf, wenn er das<br />
Programm nur bestimmungsgemäß benutzen möchte. Kommt es nicht zum Abschluss <strong>de</strong>s Lizenzvertrags,<br />
so han<strong>de</strong>lt es sich um ein einfaches Zweipersonenverhältnis zwischen <strong>de</strong>m Nutzer <strong>und</strong><br />
<strong>de</strong>m Dienstleister. Das heißt, dass von vornherein nur <strong><strong>de</strong>r</strong> Dienstleister für vertragliche Ansprüche<br />
auf Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung in Frage kommt.<br />
Zur bestimmungsgemäßen Benutzung gehört nach <strong>de</strong>m Urheberrechtsgesetz auch das Erstellen<br />
einer Sicherungskopie (§ 69d Abs. 2 UrhG), die Fehlerberichtigung (§ 69d Abs. 1 UrhG) sowie die<br />
Dekompilierung zur Herstellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Interoperabilität mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Programmen (§ 69e UrhG). Erst<br />
wenn mehr Programmkopien als nur eine Sicherungskopie erstellt <strong>und</strong> weitergegeben wer<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
wenn das Programm jenseits <strong><strong>de</strong>r</strong> Fehlerberichtigung verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t wird, ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Abschluss eines Lizenzvertrags<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Ob die OSS-Lizenzen für die Behör<strong>de</strong> im Einzelfall von Be<strong>de</strong>utung sind,<br />
hängt also von <strong><strong>de</strong>r</strong> Art <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>de</strong>s Programms ab. Wenn eine Behör<strong>de</strong> zum Beispiel mit einer<br />
einzelnen Linux-Distribution eine Vielzahl von Arbeitsplätzen ausrüstet, so wird man bei Anwendung<br />
<strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Urheberrechts von einer Vervielfältigung auszugehen haben, sodass eine<br />
OSS-Lizenz abgeschlossen wer<strong>de</strong>n muss. Gleiches gilt für die Weitergabe von Programmkopien<br />
an an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Behör<strong>de</strong>n, die öffentliche Zugänglichmachung in Datennetzen <strong>und</strong> die Weiterentwicklung.<br />
4 Siehe http://www.gnu.org/licenses/old-licenses/gpl-2.0.html<br />
5 Siehe http://www.fsf.org/licensing/licenses/gpl.html<br />
6 Siehe http://www.gnu.org/licenses/lgpl.html<br />
7 Siehe http://www.opensource.org/licenses/bsd-license.php