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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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4 <strong>Nutzung</strong> von OSS durch die öffentliche Hand 9<br />

4 <strong>Nutzung</strong> von OSS durch die öffentliche Hand<br />

Im Folgen<strong>de</strong>n soll die zunächst Behör<strong>de</strong> als Nutzer von Informationstechnologie im Vor<strong><strong>de</strong>r</strong>gr<strong>und</strong><br />

stehen. Der Abschnitt wird vier Fragenkomplexe schwerpunktmäßig beleuchten:<br />

� das Vertragsrecht,<br />

� das Urheber- <strong>und</strong> Patentrecht,<br />

� Haftung <strong>und</strong> Gewährleistung sowie<br />

� das Vergaberecht.<br />

4.1 Vertragsrecht<br />

4.1.1 Einleitung<br />

Ein regelmäßig gegen <strong>de</strong>n Einsatz von OSS vorgebrachtes Argument betrifft die angeblich unklaren<br />

Vertragsverhältnisse. Anbieter proprietärer Programme weisen oft darauf hin, dass Behör<strong>de</strong>n<br />

bei ihrem Vertriebsmo<strong>de</strong>ll alles aus einer Hand erwerben können, wodurch die Ansprechpartner für<br />

die Behör<strong>de</strong>n fest stehen, während <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzer bei OSS einer <strong>de</strong>zentralen, weltweit verstreuten<br />

Entwicklergemeinschaft gegenüberstehe, sodass die Verantwortlichen, etwa bei einem Haftungs-<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Gewährleistungsfall, nicht zu erreichen seien. Betrachtet man die Vertragsverhältnisse beim<br />

Erwerb von OSS im Einzelnen, so erweist sich das Argument als nicht stichhaltig. In <strong><strong>de</strong>r</strong> typischen<br />

Fallgestaltung, in <strong><strong>de</strong>r</strong> eine Behör<strong>de</strong> OSS bei einem Zwischenhändler o<strong><strong>de</strong>r</strong> Serviceanbieter erwirbt,<br />

um sie bestimmungsgemäß einzusetzen, kommt es nur zu einem Vertragsschluss mit ebendiesem<br />

Zwischenhändler o<strong><strong>de</strong>r</strong> Serviceanbieter. Die rechtliche Situation ist dann we<strong><strong>de</strong>r</strong> komplexer noch<br />

rechtlich nachteilhafter als bei proprietärer Software.<br />

Bei Softwareüberlassungsverträgen sind gr<strong>und</strong>sätzlich zwei Vertragsgegenstän<strong>de</strong> zu unterschei<strong>de</strong>n:<br />

Die Software als solche, also die Bits <strong>und</strong> Bytes <strong>und</strong> die <strong>Nutzung</strong>srechte an <strong><strong>de</strong>r</strong> Software,<br />

welche oftmals entsprechend internationaler Sprachgewohnheiten als Einräumung einer "Lizenz"<br />

bezeichnet wird. Die Lizenz kann <strong>de</strong>m Nutzer Unterschiedliches gestatten. Sie kann das einfache<br />

Laufenlassen <strong><strong>de</strong>r</strong> Software gestatten, sie kann <strong>de</strong>m Nutzer aber auch Entwicklungs- <strong>und</strong> Vertriebsbefugnisse<br />

einräumen. Proprietäre Softwarelizenzen erlauben in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel nur das Ablaufenlassen<br />

<strong>de</strong>s Programms; OSS-Lizenzen sind <strong>de</strong>mgegenüber durch beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s weitgehen<strong>de</strong> Rechtseinräumungen<br />

gekennzeichnet.<br />

Typischerweise erhält <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzer von OSS die Software als solche nicht direkt von <strong>de</strong>n Rechtsinhabern,<br />

also <strong>de</strong>n Inhabern <strong><strong>de</strong>r</strong> geistigen Eigentumsrechte an OSS - das sind die Entwickler o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Unternehmen, die die Programme erstellt haben. Der Nutzer wird in aller Regel eine Distribution<br />

erwerben, <strong>und</strong> zwar entwe<strong><strong>de</strong>r</strong> vom Distributor direkt o<strong><strong>de</strong>r</strong> von einem Dienstleister. Gera<strong>de</strong> für kleinere<br />

Behör<strong>de</strong>n ebenfalls <strong>de</strong>nkbar, aber praktisch weniger relevant, dürfte <strong><strong>de</strong>r</strong> Erwerb einer Distribution<br />

im Einzelhan<strong>de</strong>l sein. In allen genannten Konstellationen fallen <strong><strong>de</strong>r</strong> Erwerb <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechte vom<br />

Rechtsinhaber einerseits <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Erwerb <strong><strong>de</strong>r</strong> Bits <strong>und</strong> Bytes an<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits auseinan<strong><strong>de</strong>r</strong>. Es han<strong>de</strong>lt<br />

sich <strong>de</strong>shalb typischerweise um ein Dreipersonenverhältnis zwischen Nutzer, Rechtsinhaber <strong>und</strong><br />

Zwischenhändler (Distributor, Softwarehaus, Beratungsunternehmen, Einzelhan<strong>de</strong>l, Dienstleister)<br />

mit jeweils rechtlich unabhängigen Vertragsverhältnissen:<br />

Der Nutzer braucht für die Benutzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Software zunächst lediglich einen Vertrag mit <strong>de</strong>m Zwischenhändler,<br />

auf <strong>de</strong>ssen Gr<strong>und</strong>lage er die Software als solche erwirbt. Bereits durch <strong>de</strong>n Erwerb

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