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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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2.3 Lizenzierung verwaltungseigener Software als OSS 7<br />

Steht nicht die Weitergabe einer vollständigen Eigenentwicklung, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n einer Fortentwicklung<br />

vorbestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> OSS in Frage, so sind zusätzliche Gesichtspunkte zu beachten. Zunächst ist es<br />

ein Strukturmerkmal aller gängigen OSS-Lizenzen, dass Lizenznehmer nicht zur Veröffentlichung<br />

<strong>und</strong> <strong>Verbreitung</strong> von Fortentwicklungen von Programmen verpflichtet sind. Die Pflicht zur Freigabe<br />

von Fortentwicklungen in Copyleft-Lizenzen greift erst in <strong>de</strong>m Moment ein, in <strong>de</strong>m sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenznehmer<br />

seinerseits dazu entschließt, die Fortentwicklungen zu veröffentlichen, zu verbreiten o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

öffentlich zugänglich zu machen. Solange Fehlerbeseitigungen, Fortentwicklungen, Patches o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

sonstige Hinzufügungen sowie Kombinationen von OSS <strong>und</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Programmen nur innerhalb<br />

einer juristischen Person verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, müssen we<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Nutzung</strong>srechte eingeräumt noch<br />

Quelltexte <strong><strong>de</strong>r</strong> Programme an <strong>de</strong>n ursprünglichen Lizenzgeber o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstige Dritte überlassen<br />

wer<strong>de</strong>n. Um eine nicht-öffentliche <strong>Nutzung</strong> han<strong>de</strong>lt es sich auch dann, wenn eine größere Zahl von<br />

Vervielfältigungen hergestellt <strong>und</strong> innerhalb einer größeren juristischen Person <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts, etwa einer großen Kommune o<strong><strong>de</strong>r</strong> B<strong>und</strong>esanstalt, weitergegeben wird. Gleiches gilt, wenn<br />

Kopien zwischen Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>sselben Verwaltungsträgers ausgetauscht wer<strong>de</strong>n. Erst wenn das<br />

Programm an eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>e juristische Person, etwa eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts, eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anstalt o<strong><strong>de</strong>r</strong> einen an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Verwaltungsträger weitergegeben wird, han<strong>de</strong>lt es<br />

sich um eine öffentliche <strong>Verbreitung</strong> mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Folge, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Copyleft-Effekt <strong><strong>de</strong>r</strong> OSS-Lizenzen eingreift.<br />

Verbreitet die Behör<strong>de</strong> Fortentwicklungen von OSS o<strong><strong>de</strong>r</strong> Softwarekombinationen aus OSS<br />

<strong>und</strong> Eigenentwicklungen öffentlich, so ist bei OSS Lizenzen mit Copyleft-Klausel zu prüfen, ob die<br />

Fortentwicklung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Softwarekombination nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong><strong>de</strong>r</strong> für das OSS Programm<br />

maßgeblichen Lizenz lizenziert wer<strong>de</strong>n muss. Der genaue Umfang dieser Verpflichtung ist in <strong>de</strong>n<br />

OSS Lizenzen sehr unterschiedlich geregelt <strong>und</strong> bedarf <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung im Einzelfall.

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