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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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6 2 Zusammenfassung <strong><strong>de</strong>r</strong> wichtigsten Ergebnisse<br />

Die Weitergabe von OSS an an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Behör<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Private ist <strong>de</strong>s Weiteren an die haushaltsrechtlichen<br />

Vorgaben <strong><strong>de</strong>r</strong> §§ 61, 63 BHO bzw. <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n lan<strong>de</strong>srechtlichen Vorschriften geb<strong>und</strong>en.<br />

Eine Weitergabe <strong>und</strong> Lizenzierung von OSS an an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Behör<strong>de</strong>n ist haushaltsrechtlich im<br />

Gr<strong>und</strong>satz zulässig, da diese von <strong>de</strong>n „Kieler Beschlüssen“ <strong>und</strong> <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n haushaltsrechtlichen<br />

Umsetzungsvorschriften im B<strong>und</strong> <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Län<strong><strong>de</strong>r</strong>n ge<strong>de</strong>ckt ist. Die „Kieler Beschlüsse“<br />

<strong>de</strong>cken aber nicht die Weitergabe an private Parteien. Bei Privatpersonen ist nur eine Weitergabe<br />

von Fortentwicklungen von Programmen zulässig, sofern diese einer Copyleft-Lizenz unterstehen.<br />

Im praktisch wichtigsten Fall, <strong><strong>de</strong>r</strong> Fortentwicklung von GPL-Software, darf die Behör<strong>de</strong> die eigenen<br />

Entwicklungsanteile ohne Erhebung von Lizenzgebühren an Private weitergeben. Bei vollständigen<br />

Neuentwicklungen <strong>und</strong> Fortentwicklungen von Non-Copyleft-Programmen ist die kostenlose Weitergabe<br />

an Private aber haushaltsrechtlich unzulässig.<br />

Behör<strong>de</strong>n müssen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Weitergabe <strong>und</strong> Lizenzierung von OSS schließlich auch die Vorgaben<br />

<strong>de</strong>s Wettbewerbsrechts einhalten. Erstens dürfen Behör<strong>de</strong>n gem. § 4 Nr. 1 UWG nicht ihre Autorität<br />

<strong>und</strong> das ihnen entgegengebrachte beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Vertrauen <strong><strong>de</strong>r</strong> Bürger dazu nutzen, um von ihnen<br />

angebotene Waren o<strong><strong>de</strong>r</strong> Dienstleistungen im Markt zu platzieren, bspw. sollte <strong><strong>de</strong>r</strong> Datenschutzbeauftragte<br />

<strong>de</strong>s B<strong>und</strong>es ein Mailverschlüsselungsprogramm nicht als beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s sicher anpreisen,<br />

wenn er es selbst verbreitet. Zweitens kann die Weitergabe von OSS durch Behör<strong>de</strong>n zu Verdrängungswettbewerb<br />

<strong>und</strong> dadurch zu einem Verstoß gegen § 3 UWG führen. Das Wettbewerbsrecht<br />

ist aber erst tangiert, wenn eine ernstliche Gefahr für <strong>de</strong>n Bestand <strong>de</strong>s Wettbewerbs auf einem<br />

spezifischen Markt besteht. Solange das Angebot <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Hand mit marktstarken Konkurrenzprodukten<br />

im Wettbewerb steht, besteht diese Gefahr nicht <strong>und</strong> ergeben sich keine beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />

Pflichten für Behör<strong>de</strong>n. Nur wenn eine Gefährdung <strong>de</strong>s Wettbewerbs zu befürchten ist, müssen<br />

Behör<strong>de</strong>n darauf achten, dass nicht durch <strong>de</strong>n intensiven Einsatz öffentlicher Mittel weniger finanzstarke<br />

Mitbewerber aus <strong>de</strong>m Markt gedrängt wer<strong>de</strong>n.<br />

Wenn Behör<strong>de</strong>n Eigentwicklungen als OSS zur Verfügung stellen, so können sie die hierfür verwen<strong>de</strong>ten<br />

Lizenzbestimmungen auswählen. Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl <strong><strong>de</strong>r</strong> „richtigen“ Lizenzbestimmungen sollten<br />

verschie<strong>de</strong>ne <strong>Aspekte</strong> sorgsam abgewogen wer<strong>de</strong>n: Erstens sollte die Rechtssicherheit bei<br />

<strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Lizenzmo<strong>de</strong>llen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Zweitens sollte<br />

die Kombinierbarkeit <strong>de</strong>s Programms mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>en OSS-Komponenten beachtet wer<strong>de</strong>n. Drittens<br />

sollte beachtet wer<strong>de</strong>n, ob die Behör<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n Erfolg <strong><strong>de</strong>r</strong> (weiteren) Programmentwicklung auf die<br />

Mitarbeit bisher nicht beteiligter Entwickler setzt. Ist dies <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall, so sollte eine Lizenz mit min<strong>de</strong>stens<br />

beschränktem Copyleft-Effekt ausgewählt wer<strong>de</strong>n, weil diese Lizenzen erfahrungsgemäß zu<br />

einem erhöhten Rückfluss von Entwicklerbeiträgen in die Gemeinschaft sorgen. Viertens sollte bei<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Auswahl zwischen <strong>de</strong>n Lizenzen beachtet wer<strong>de</strong>n, dass je<strong>de</strong> Entwicklergemeinschaft „ihre“ Lizenzbestimmungen<br />

bevorzugt. Wünscht man sich die Mitarbeit bestimmter Kreise, so ist die Verwendung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> in diesen Entwicklerkreisen bevorzugten Lizenzbestimmungen Voraussetzung dafür,<br />

dass eine Beteiligung in nennenswertem Umfang stattfin<strong>de</strong>t. Fünftens besteht die Möglichkeit, eigene<br />

Lizenztexte zu entwickeln. Die Verwendung eigener Lizenzbestimmungen eröffnet Behör<strong>de</strong>n<br />

zusätzliche Gestaltungsspielräume, gestattet das Verfassen rechtlich abgesicherter Bestimmungen<br />

<strong>und</strong> erhält die Unabhängigkeit von <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenzierungspolitik an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Organisationen, auf die in aller<br />

Regel kaum Einfluss genommen wer<strong>de</strong>n kann. Diese Option sollte allerdings nur bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Freigabe<br />

von abgeschlossenen Programmentwicklungen in Betracht gezogen wer<strong>de</strong>n, weil sich die Mitarbeit<br />

externer Programmierer aus <strong><strong>de</strong>r</strong> OSS-Community hier signifikant verringern wird.

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