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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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2.2 Behör<strong>de</strong> als Nutzer <strong>und</strong> Lizenznehmer 5<br />

zenztexts mitzuliefern <strong>und</strong> die Hinweise auf die Geltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenz unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>t mitzuverbreiten.<br />

Typisch ist auch die Pflicht, einen Haftungs- <strong>und</strong> Gewährleistungsausschluss <strong>und</strong> die bestehen<strong>de</strong>n<br />

Copyright-Vermerke unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>t mitzuverbreiten. Dagegen sehen nur einige OSS Lizenzen die<br />

Pflicht vor, die Quelltexte <strong>de</strong>s Programms zur Verfügung zu stellen. Dieses Gr<strong>und</strong>gefüge <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Rechte <strong>und</strong> Pflichten wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>utschen Gerichten am Beispiel <strong><strong>de</strong>r</strong> GNU General Public License<br />

Version 2 <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> GNU Lesser General Public License Version 3 für wirksam erklärt. Behör<strong>de</strong>n<br />

können sich also darauf verlassen, dass sie entsprechen<strong>de</strong> Rechte aus <strong>de</strong>n Lizenzen erwerben<br />

können. Der Lizenzvertrag kommt dabei formfrei durch die Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechte <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenz<br />

zustan<strong>de</strong>, also beispielsweise durch die Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung eines Programms.<br />

Wenn Behör<strong>de</strong>n Software aktiv verbreiten o<strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlich zugänglich machen, so gehen sie das<br />

rechtliche Risiko ein, wegen Verletzung von Urheber- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Patentrechten in Anspruch genommen<br />

zu wer<strong>de</strong>n, wenn das betreffen<strong>de</strong> Programm die Rechte Dritter verletzt. In Frage kommen in diesem<br />

Fall Scha<strong>de</strong>nsersatz- <strong>und</strong> Unterlassungsansprüche. Behör<strong>de</strong>n können zu<strong>de</strong>m zur Übernahme<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Kosten einer Abmahnung durch <strong>de</strong>n Rechtsinhaber verpflichtet sein. Behör<strong>de</strong>n sollten <strong>de</strong>swegen<br />

gera<strong>de</strong> bei wenig verbreiteten, erst seit kurzem verfügbaren OSS Programm sorgfältig prüfen,<br />

ob geistige Eigentumsrechte Dritter entgegen stehen, bevor sie das Programm weitergeben.<br />

Schließlich sollten Behör<strong>de</strong>n bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschaffung von OSS darauf achten, dass die Regeln <strong>de</strong>s<br />

Vergaberechts eingehalten wer<strong>de</strong>n. Ausschreibungen müssen neutral erfolgen <strong>und</strong> sollten keine<br />

Formulierungen enthalten, durch die proprietäre Anbieter von vornherein ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

Typische Eigenschaften von OSS, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Verfügbarkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Quelltexte, die Unabhängigkeit<br />

von einzelnen Anbietern beim Support sowie die Möglichkeit <strong>de</strong>s Rechtserwerbs, dürfen aber<br />

durchaus gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n. Die genannten Kriterien sollten in <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschreibung transparent gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n, damit sie bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergabeentscheidung berücksichtigt wer<strong>de</strong>n können. Wer<strong>de</strong>n diese<br />

Gr<strong>und</strong>sätze eingehalten, so ergeben sich keine vergaberechtlichen Probleme bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Anschaffung<br />

von OSS.<br />

2.3 Lizenzierung verwaltungseigener Software als OSS<br />

Wenn die Behör<strong>de</strong> eigene Entwicklungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Fortentwicklungen vorbestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> OSS nach <strong>de</strong>n<br />

Bestimmungen einer OSS-Lizenz an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Behör<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Privaten zur Verfügung stellen will, ergeben<br />

sich an<strong><strong>de</strong>r</strong>e rechtliche Fragestellungen. Die Behör<strong>de</strong> ist dann Lizenzgeber im Rahmen <strong>de</strong>s<br />

OSS-Entwicklungsmo<strong>de</strong>ll.<br />

Eine entsprechen<strong>de</strong> Lizenzierung behör<strong>de</strong>neigener Software als OSS setzt zunächst vorraus, dass<br />

die Behör<strong>de</strong> Inhaberin <strong><strong>de</strong>r</strong> ausschließlichen <strong>Nutzung</strong>srechte an <strong>de</strong>m Programm ist. Wenn die in<br />

Frage stehen<strong>de</strong>n Programme von Bediensteten <strong>de</strong>s jeweiligen Verwaltungsträgers geschrieben<br />

wur<strong>de</strong>n, so können die Rechte auch ohne Abschluss einer beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Vereinbarung gem. § 69b<br />

UrhG beim Arbeitgeber liegen. Der Erwerb ausschließlicher Rechte auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Gr<strong>und</strong>lage von § 69b<br />

UrhG ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft. Die Rechtsprechung hat die Vorschrift in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Vergangenheit eher arbeitnehmerfre<strong>und</strong>lich ausgelegt. Der Rechtserwerb gem. § 69b UrhG muss<br />

<strong>de</strong>swegen im Einzelfall geprüft wer<strong>de</strong>n. Bei Entwicklungen durch externe Auftragnehmer bedarf es<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> ausdrücklichen Einräumung ausschließlicher <strong>Nutzung</strong>srechte, damit die Behör<strong>de</strong> ein Programm<br />

als OSS lizenzieren kann. Zur Sicherheit sollte sowohl bei Bediensteten als auch bei externen<br />

Programmierern eine ausdrückliche Einwilligung in die Verwendung als OSS eingeholt wer<strong>de</strong>n.

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