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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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4 2 Zusammenfassung <strong><strong>de</strong>r</strong> wichtigsten Ergebnisse<br />

2 Zusammenfassung <strong><strong>de</strong>r</strong> wichtigsten Ergebnisse<br />

2.1 Einleitung<br />

Die Rechtsfragen, die sich beim Einsatz von OSS stellen, bieten bei näherer Betrachtung kein<br />

stichhaltiges Argument gegen die Verwendung durch Behör<strong>de</strong>n. Die Vereinbarkeit <strong>de</strong>s Lizenzmo<strong>de</strong>lls<br />

wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n letzten Jahren mehrfach von <strong>de</strong>utschen Gerichten bestätigt. Auch hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber<br />

Bestimmungen in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen, die zur rechtlichen Absicherung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> GNU General Public License <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en OSS-Lizenzen beigetragen haben. Die Beherrschbarkeit<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> rechtlichen Risiken zeigt sich im Übrigen daran, dass in Deutschland keine Fälle<br />

bekannt gewor<strong>de</strong>n sind, bei <strong>de</strong>nen Nutzer von OSS wegen Rechtsverstößen rechtlich belangt wor<strong>de</strong>n<br />

sind. Die rechtlichen Risiken sind in <strong><strong>de</strong>r</strong> Summe <strong>de</strong>swegen nicht gravieren<strong><strong>de</strong>r</strong> als bei herkömmlich<br />

lizenzierten Programmen.<br />

Aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Sicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> sind zwei Szenarien zu unterschei<strong>de</strong>n. In vielen Fällen haben Behör<strong>de</strong>n<br />

keine Rechte an <strong><strong>de</strong>r</strong> in Frage stehen<strong>de</strong>n OSS, weil sie diese we<strong><strong>de</strong>r</strong> geschrieben noch modifiziert<br />

haben. Die Behör<strong>de</strong> nutzt die Software dann als Lizenznehmer nach Maßgabe <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweils maßgeblichen<br />

OSS-Lizenz (hierzu sogleich unter 2.2). Hiervon zu unterschei<strong>de</strong>n ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall, in <strong>de</strong>m die<br />

Behör<strong>de</strong> ein selbst entwickeltes Programm an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Behör<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> Privaten als OSS zur Verfügung<br />

stellt bzw. ein vorbestehen<strong>de</strong>s OSS Programm in verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ter Form weitergeben möchte. In<br />

diesem Fall ergeben sich zusätzliche Rechtsfragen (hierzu unter 2.3).<br />

2.2 Behör<strong>de</strong> als Nutzer <strong>und</strong> Lizenznehmer<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Nutzung</strong> von OSS wird oftmals übersehen, dass für die bestimmungsgemäße Benutzung<br />

eines Programms nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Abschluss eines Lizenzvertrags erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist. Dies ergibt sich aus §<br />

69d Abs. 1 UrhG. Sofern eine Behör<strong>de</strong> OSS auf einem Datenträger erwirbt o<strong><strong>de</strong>r</strong> aus <strong>de</strong>m Internet<br />

herunterlädt <strong>und</strong> das Programm lediglich benutzt, ohne es zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich<br />

zugänglich zu machen o<strong><strong>de</strong>r</strong> zu verän<strong><strong>de</strong>r</strong>n, so ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Abschluss eines OSS-Lizenzvertrags<br />

nicht erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Die Rechte <strong>und</strong> Pflichten <strong><strong>de</strong>r</strong> GNU General Public License o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>er OSS-Lizenzen<br />

sind für die Behör<strong>de</strong> dann ohne Be<strong>de</strong>utung. Erwirbt die Behör<strong>de</strong> das Programm in diesem<br />

Fall entgeltlich, etwa durch <strong>de</strong>n Kauf einer kommerziellen Distribution, so bestehen gegen <strong>de</strong>n Verkäufer<br />

die normalen Mängelgewährleistungs- <strong>und</strong> Haftungsansprüche. Hier ergeben sich keine Unterschie<strong>de</strong><br />

zur Anschaffung proprietärer Software. Hat die Behör<strong>de</strong> die Software dagegen kostenlos<br />

erhalten, so bestehen Ansprüche auf Mängelgewährleistung nur, wenn die Mängel arglistig verschwiegen<br />

wur<strong>de</strong>n. Auch haftet die Person, von <strong><strong>de</strong>r</strong> die Behör<strong>de</strong> das Programm erworben hat, für<br />

sonstige Schä<strong>de</strong>n nur bei grober Fahrlässigkeit. Diese weniger weitreichen<strong>de</strong> Haftung ergibt sich<br />

aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Anwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorschriften zum Schenkungsvertrag, weil es sich um eine unentgeltliche<br />

Überlassung han<strong>de</strong>lt.<br />

Nur wenn die Behör<strong>de</strong> die Software vervielfältigt, verbreitet, verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t o<strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlich zugänglich<br />

macht, bedarf sie <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechte aus <strong><strong>de</strong>r</strong> betreffen<strong>de</strong>n OSS Lizenz. Erst bei dieser gesteigerten <strong>Nutzung</strong><br />

kommt es also zum Abschluss eines Lizenzvertrags. Die üblichen OSS Lizenzen gewähren<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> in diesem Fall weitreichen<strong>de</strong> <strong>Nutzung</strong>srechte. Allerdings beinhalten die OSS Lizenzen<br />

auch mehr o<strong><strong>de</strong>r</strong> weniger weitreichen<strong>de</strong> Pflichten, die die Behör<strong>de</strong> einzuhalten hat. Alle OSS Lizenzen<br />

verpflichten <strong>de</strong>n Lizenznehmer dazu, mit je<strong><strong>de</strong>r</strong> Kopie <strong>de</strong>s Programms auch eine Kopie <strong>de</strong>s Li-

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