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Vorbemerkung:<br />

Entgeltordnung<br />

Entgeltordnung<br />

Entgeltordnung<br />

Anlage Anlage Anlage 1 1 1 zum zum zum Kirchlichen Kirchlichen Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag Tarifvertrag<br />

Tarifvertrag<br />

(§ (§ 14)<br />

14)<br />

1. Die Arbeitnehmerin, deren Tätigkeit durch die Regelungen der Abteilung 2 bis<br />

5 erfasst wird, ist nach diesen Abteilungen eingruppiert [1] . Im Übrigen erfolgt<br />

die Eingruppierung nach der Abteilung 1.<br />

2. Die Arbeitnehmerin, die als ständige Stellvertretung benannt wird, sowie die<br />

Arbeitnehmerin, die die aufgeführte Leistungsfunktion in einem Team<br />

wahrnimmt, ist in der Entgeltordnung eine Entgeltgruppe niedriger<br />

eingruppiert als die Leitung. Sollte die Leitung nicht nach diesem Tarifvertrag<br />

eingruppiert sein, ist deren Eingruppierung fiktiv zu ermitteln.<br />

1. 1. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum KAT KAT vom vom 26. 26. Februar Februar Februar 2008<br />

2008<br />

[1]<br />

14. a) In Vorbemerkung 1 wir das Wort „einzugruppieren“ durch das Wort „eingruppiert“ ersetzt.<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 1<br />

1<br />

Abteilung Abteilung 1<br />

1<br />

Allgemein<br />

Allgemein<br />

Arbeitnehmerin mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einweisung erforderlich ist.<br />

(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Es besteht ein klar abgegrenzter<br />

Aufgabenbereich.)<br />

Beispiele:<br />

- Hilfskraft im Hauswirtschaftsbereich<br />

- Hilfskraft im Außenbereich<br />

- Raumpflegerin, soweit nicht höher eingruppiert<br />

- Botin<br />

Seite 1 von 19


Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 22<br />

2 2<br />

Arbeitnehmerin mit einfacher Tätigkeiten, für die eine Einarbeitung erforderlich ist.<br />

(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Es bedarf einer Einarbeitung. Es ist ein gewisses<br />

Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erforderlich.)<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 3<br />

3<br />

Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung und<br />

arbeitsfeldspezifische Kenntnis erforderlich sind.<br />

(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Die arbeitsspezifischen Kenntnisse sind<br />

Kenntnisse, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.)<br />

Beispiele:<br />

- Fahrerin<br />

- Schreibkraft<br />

- Hausmeisterin, soweit nicht höher eingruppiert<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 44<br />

4 4<br />

Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern.<br />

(Fachkenntnisse:<br />

Fachkenntnisse können durch Ausbildung [bis zu zwei Jahren] oder entsprechende<br />

Berufserfahrung in dieser Tätigkeit erworben werden. Im Rahmen des<br />

Aufgabenbereiches zu beachtende Gesetze, Bestimmungen und Vorschriften sind<br />

bekannt. Die Aufgaben werden eigenständig ausgeführt.)<br />

Beispiel:<br />

- Hausmeisterin mit förderlicher Ausbildung<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 5<br />

5<br />

Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern.<br />

(Gründliche Fachkenntnisse:<br />

Die Gründlichkeit der Fachkenntnisse erfordert gegenüber der Entgeltgruppe K 4<br />

erheblich vertiefte Kenntnisse.)<br />

Beispiel:<br />

- Sekretärin, soweit nicht höher eingruppiert<br />

Seite 2 von 19


Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 66<br />

6 6<br />

Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse<br />

erfordern.<br />

(Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse:<br />

Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse können durch fachbezogene Ausbildung<br />

[mehr als zwei Jahre] oder entsprechende Berufserfahrung [in der Regel mindestens<br />

vier Jahr] erworben werden. Es kommt nicht auf potentielles, sonder auf<br />

anzuwendendes Fachwissen an.)<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 7<br />

7<br />

Arbeitnehmerin, deren Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und<br />

selbständige Leistungen erfordern.<br />

(Selbständige Leistungen:<br />

Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen<br />

entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses und der Entwicklung einer<br />

eigenen geistigen Initiative. Das Merkmal erfordert hinsichtlich des einzuschlagenden<br />

Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene<br />

Entschließung. Voraussetzung ist das Vorhandensein von Ermessens-, Entscheidungs-,<br />

Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum.)<br />

Beispiel:<br />

- Sekretärin der Leitungsebene mit Assistenzfunktion<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K 8<br />

Arbeitnehmerin, deren Tätigkeiten umfassende Fachkenntnisse und selbständige<br />

Leistungen erfordern.<br />

(Umfassende Fachkenntnisse:<br />

Umfassende Fachkenntnisse werden in der Regel durch ein abgeschlossenes<br />

Fachhochschulstudium bzw. durch ein mit dem akademischen Grad des Bachelors<br />

abgeschlossenes Hochschulstudium [16] oder durch eine fachbezogene Ausbildung [mehr<br />

als zwei Jahre] und eine erforderliche Zusatzqualifikation [z.B. Verwaltung-, Bilanzoder<br />

Finanzbuchhalterprüfung] erworben).<br />

Beispiele (soweit nicht höher eingruppiert):<br />

- Systemadministrator<br />

- Ingenieurin (FH)<br />

- Dipl. Sozialpädagogin (FH)<br />

- Dipl. Verwaltungswirtin (FH)<br />

- Dipl. Betriebswirtin (FH)<br />

Seite 3 von 19


5. 5. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum KAT KAT KAT vom vom vom 25. 25. 25. Februar Februar Februar 2011 2011<br />

2011<br />

[16]<br />

4) In Anlage 1 Abteilung 1 Entgeltgruppe K 8 werden in der Klammer nach den Worten<br />

„abgeschlossenes Fachhochschulstudium“ die Worte „bzw. durch ein mit dem akademischen<br />

Grad des Bachelors abgeschlossenes Hochschulstudium“ eingefügt.<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 9<br />

9<br />

Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 8 mit schwierigen fachlichen und besonders<br />

verantwortungsvollen Tätigkeiten.<br />

(Schwierige fachliche Tätigkeiten:<br />

Die Schwierigkeit der fachlichen Tätigkeiten ergibt sich insbesondere aus der<br />

Kompliziertheit der Aufgaben oder aus geforderten Spezialkenntnissen.<br />

Besonders verantwortungsvolle [8] Tätigkeiten:<br />

Besonders verantwortungsvolle [8] Tätigkeiten ergeben sich aus den Auswirkungen der<br />

im Rahmen des vorhandenen Entscheidungsspielraums der für den Anstellungsträger<br />

wahrgenommenen Verantwortung. Der Einscheidungsspielraum muss erheblich sein.)<br />

3. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum zum KAT KAT vom vom 09. 09. 09. Juli Juli 2009<br />

2009<br />

[8]<br />

8) In der Anlage 1 Abteilung 1 Entgeltgruppe K 9 werden in der Klammer jeweils die Worte<br />

„verantwortliche“ durch das Wort „verantwortungsvolle“ ersetzt.<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 10<br />

10<br />

Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 8 mit schwierigen fachlichen und besonders<br />

verantwortungsvollen Tätigkeiten.<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 11 11<br />

11<br />

Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 10, deren Tätigkeiten sich durch die damit<br />

verbundene gesteigerte Verantwortung erheblich aus dieser Entgeltgruppe heraushebt.<br />

(Gesteigerte Verantwortung:<br />

Die gesteigerte Verantwortung ergibt sich z.B. aus<br />

- den Auswirkungen auf das Gesamtergebnis oder<br />

- den Auswirkungen bzw. der Schwere der Rechtsfolge der Tätigkeit, die im<br />

Rahmen der Entscheidungs- und Handlungskompetenz ausgeführt werden oder<br />

- der Größe des Aufgabengebietes.)<br />

Seite 4 von 19


Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 12<br />

12<br />

Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern, die durch ein<br />

abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium erworben sein sollen. Das<br />

Hochschulstudium ist nicht zwingend erforderlich. Die Tätigkeiten müssen jedoch einen<br />

klaren akademischen Zuschnitt haben.<br />

(Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung:<br />

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung liegt vor, wenn das<br />

Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden<br />

ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion nur in den<br />

Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer<br />

Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.<br />

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung setzt voraus, dass für den<br />

Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige<br />

Praxissemester, Prüfungssemester o.ä. – vorgeschrieben ist.)<br />

Beispiel:<br />

- Leiterin einer Kirchenkreisverwaltung, soweit nicht höher eingruppiert.<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 13 13<br />

13<br />

Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 12 mit Tätigkeiten, die sich durch ihre<br />

Schwierigkeit und Bedeutung des Aufgabenbereiches aus der Entgeltgruppe K 12<br />

herausheben.<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 14<br />

14<br />

Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 13, deren Tätigkeiten sich durch das Maß der<br />

damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe K 13 herausheben.<br />

Vorbemerkungen:<br />

Abteilung Abteilung 2<br />

2<br />

Kirchenspezifische Kirchenspezifische Kirchenspezifische Tätigkeitsfelder Tätigkeitsfelder Tätigkeitsfelder / / Familienbildungsstätten<br />

Familienbildungsstätten<br />

1. Die Abteilung erfasst Diakoninnen, Gemeindepädagoginnen, Küsterinnen,<br />

Kirchenmusikerinnen, Sozialsekretärinnen und Arbeitnehmerinnen in<br />

Familienbildungsstätten.<br />

2. Die entsprechenden Tätigkeiten der Kirchenmusikerin werden durch die nach<br />

dem Kirchenmusikergesetz eingerichtete Stelle festgelegt.<br />

Seite 5 von 19


3. Sozialsekretärin ist, wer nach einer entsprechenden Ausbildung die Prüfung<br />

über die Anstellungsfähigkeit als Sozialsekretärin abgelegt hat (vgl. Verordnung<br />

über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Sozialsekretäre/<br />

geprüfte Sozialsekretärin vom 22.01.1997 BGBl. I S. 52. [18]<br />

4. Diakonin ist, wer in einer der Deutschen Diakonenschaft angeschlossenen<br />

Diakonenanstalt im Einvernehmen mit der Evangelisch-Lutherische Kirche in<br />

Norddeutschland [24] oder entsprechend ausgebildet ist, die Diakonienprüfung<br />

bestanden hat, einer Diakonenschaft / Bruderschaft angehört und als Diakonin<br />

eingesegnet worden ist.<br />

5. Die Arbeitnehmerin, die mit der Aufgabe der Kirchenkreiskantorin nach § 13<br />

KiMusG betraut ist, erhält für die Dauer der Beauftragung eine monatliche<br />

Zulage in Höhe von 100,- Euro. [17]<br />

5. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum KAT KAT vom vom 25. 25. Februar Februar 2011<br />

2011<br />

[17]<br />

[18]<br />

5. a) Den Vorbemerkungen wird eine 5. Vorbemerkung angefügt:<br />

„5. Die Arbeitnehmerin, die mit der Aufgabe der Kirchenkreiskantorin nach § 13 KiMusG<br />

betraut ist, erhält für die Dauer der Beauftragung eine monatliche Zulage in Höhe von 100,-<br />

Euro.“<br />

5. b) In der 3. Vorbemerkung wird das Komma vor dem Klammersatz gestrichen und der<br />

Klammersatz erhält folgende Formulierung: „ vgl. Verordnung über die Prüfung zum<br />

anerkannten Abschluss geprüfter Sozialsekretäre/ geprüfte Sozialsekretärin vom 22.01.1997<br />

BGBl. I S. 52“.<br />

6. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum KAT KAT vom vom 01. 01. August August 2011<br />

2011<br />

[24]<br />

7. a) In Abteilung 2 werden in der 4. Vorbemerkung die Worte „Nordelbische Kirche“ durch<br />

die Worte „Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland“ ersetzt.<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 3<br />

3<br />

Kirchenmusikerin ohne Prüfung<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 4<br />

4<br />

a) Kirchenmusikerin mit pro-loco-Prüfung und entsprechender Tätigkeiten<br />

(Für die pro-loco-Prüfung gilt § 20 Abs. 2 Kirchenmusikergesetz der NEK oder<br />

ein vergleichbarer Abschluss anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in<br />

<strong>Deutschland</strong>.)<br />

b) Küsterin, soweit nicht höher eingruppiert.<br />

Seite 6 von 19


Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 55<br />

5 5<br />

a) Kirchenmusikerin mit C-Prüfung und entsprechende Tätigkeiten<br />

b) Küsterin mit besonders verantwortlichen Tätigkeiten<br />

(Besonders verantwortliche Tätigkeiten:<br />

Besonders verantwortliche Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.<br />

- Bedienung, Überwachung, Pflege und Wartung [19] von schwierigen technischen<br />

Anlagen und Einrichtungen [z.B. Notstrom-, Warn-, Klima- und<br />

-<br />

Lüftungsanlagen];<br />

Betreuung einer Kirche, die als Baudenkmal von herausragender historischer<br />

oder künstlerischer Bedeutung besonderer Pflege und Bedienung bedarf.)<br />

5. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum KAT KAT vom vom 25. 25. Februar Februar 2011<br />

2011<br />

[19]<br />

5 c) In Entgeltgruppe K 5 Buchstabe b werden das Komma nach dem Wort „Pflege“ ersetzt<br />

durch das Wort „und“ sowie die Worte „und Reparaturen“ gestrichen.<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 66<br />

6 6<br />

a) Lehrkraft an einer Familienbildungsstätte, soweit nicht höher eingruppiert<br />

b) Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten einer Sozialsekretärin<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 7<br />

7<br />

a) Diakonin mit abgeschlossener Fachschulausbildung sowie eine Arbeitnehmerin<br />

mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachschulausbildung und<br />

kirchlicher Anerkennung und jeweils entsprechenden Tätigkeiten<br />

b) Gemeindepädagogin mit entsprechender Tätigkeiten<br />

(Gemeindepädagogin ist, wer eine theologisch-pädagogische Ausbildung<br />

erfolgreich abgeschlossen hat, als Gemeindepädagogin anerkannt und<br />

eingesegnet worden ist.)<br />

c) Lehrkraft an einer Familienbildungsstätte mit einer ihren Tätigkeiten<br />

entsprechenden Fachschulausbildung<br />

d) Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 6 Fallgruppe b) mit einem den Tätigkeiten<br />

förderlichen Fachschulabschluss oder mit einer dem Fachschulabschluss<br />

entsprechenden kirchlich oder staatlich anerkannten Ausbildung.<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 8<br />

8<br />

a) Kirchenmusikerin mit B-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten<br />

b) Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 7 Fallgruppe a oder b mit schwierigen<br />

fachlichen Tätigkeiten [2]<br />

Seite 7 von 19


(Umfangreiche Tätigkeiten:<br />

Der Umfang der Tätigkeiten umfasst die Erfüllung der Aufgaben, die nach der<br />

Dienstordnung für Kirchenmusiker vom 4. Juni 1980 in der jeweils gültigen Fassung<br />

von einer hauptamtlichen B-Kirchenmusikerin – unter Bildung von Schwerpunkten –<br />

erwarte werden kann. Dabei sind örtliche Gegebenheiten angemessen zu<br />

berücksichtigen.<br />

Für die Schwerpunkte kann entweder<br />

- die Größe und/oder die Zahl der von der Kirchenmusikerin zu leitenden Chöre<br />

und Instrumentalgruppen oder<br />

- die Zahl der von ihr zu leitenden kirchenmusikalischen Veranstaltungen<br />

maßgebend sein.)<br />

Hierzu Hierzu Protokollnotiz Protokollnotiz zur zur Entgeltordnung<br />

Entgeltordnung<br />

c) Lehrkraft an einer Familienbildungsstätte mit Fachhochschulabschluss oder als<br />

ständige verantwortliche Leiterin mindestens eines Fachbereiches<br />

d) Sozialsekretärin mit entsprechender Tätigkeiten<br />

e) Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten einer Sozialsekretärin und einem den<br />

Tätigkeiten förderlichen Fachhochschulabschluss<br />

1. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum KAT KAT vom vom 26. 26. Februar Februar 2008<br />

2008<br />

[2]<br />

14. aa) Entgeltgruppe K 8 b erhält folgenden Wortlauf:<br />

„Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 7 Fallgruppe a oder b mit schwierigen fachlichen<br />

Tätigkeiten“ (ursprünglicher Text: b) „Kirchenmusikerin mit B-Prüfung , deren Tätigkeiten sich<br />

durch den Umfang aus denen der Fallgruppe a) herausheben“)<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 99<br />

9 9<br />

a) Diakonin mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung und entsprechenden<br />

Tätigkeiten<br />

b) Kirchenmusikerin mit B-Prüfung, deren Tätigkeiten sich durch den Umfang aus<br />

denen der Entgeltgruppe K 8 Fallgruppe a heraushebt.<br />

(Umfangreiche Tätigkeiten:<br />

Der Umfang der Tätigkeiten umfasst die Erfüllung der Aufgaben, die nach der<br />

Dienstordnung für Kirchenmusiker vom 4. Juni 1980 in der jeweils geltenden Fassung<br />

von einer hauptamtlichen B- Kirchenmusikerin – unter Bildung von Schwerpunkten-<br />

erwartet werden kann. Dabei sind örtliche Gegebenheiten angemessen zu<br />

berücksichtigen.<br />

Für Schwerpunktbildung kann entweder<br />

- die Größe und/oder die Zahl der von der Kirchenmusikerin zu leitenden Chöre<br />

und Instrumentalgruppen oder<br />

- die Zahl der von ihr zu leitenden kirchenmusikalischen Veranstaltungen<br />

maßgebend sein.) [3]<br />

Seite 8 von 19


c) Arbeitnehmerin als Leiterin einer Familienbildungsstätte, soweit nicht höher<br />

eingruppiert<br />

d) Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 8 Fallgruppen d und e mit besonders<br />

verantwortungsvollen Tätigkeiten<br />

1. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum KAT KAT vom vom 26. 26. Februar Februar 2008 2008<br />

2008<br />

[3]<br />

14. bb)<br />

Entgeltgruppe K 9 Fallgruppe b erhält folgenden Wortlaut:<br />

„Kirchenmusikerin mit B-Prüfung, deren Tätigkeit sich durch den Umfang aus denen der<br />

Entgeltgruppe K 8 Fallgruppe a heraushebt<br />

(Umfangreiche Tätigkeiten: ....)<br />

(ursprünglicher Text:“ b) Kirchenmusikerin mit B-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten, die<br />

sich durch kirchenmusikalische Leistungen von besonderer Bedeutung au der Entgeltgruppe K<br />

8, Fallgruppe b herausheben.“)<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 10<br />

10<br />

a) Kirchenmusikerin mit A-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten<br />

b) Kirchenmusikerin mit B-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten, die sich<br />

durch kirchenmusikalische Leistungen von besonderer Bedeutung aus der<br />

Entgeltgruppe K 9 Fallgruppe b herausheben [4]<br />

c) Arbeitnehmerin als Leiterin einer Familienbildungsstätte, an der mehr als 2.500<br />

Unterrichtsstunden jährlich erteilt werden<br />

d) Arbeitnehmerin, deren Tätigkeiten sich durch besondere Schwierigkeiten und<br />

Bedeutung aus der Entgeltgruppe K 9 Fallgruppe d herausheben<br />

1. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum KAT KAT vom vom 26. 26. Februar Februar 2008<br />

2008<br />

[4]<br />

14. cc) Entgeltgruppe K 10 erhält folgenden Wortlaut: „Entgeltgruppe<br />

Entgeltgruppe K 10<br />

a) Kirchenmusikerin mit A-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten<br />

b) Kirchenmusikerin mit B-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten, die sich durch<br />

kirchenmusikalische Leistungen von besonderer Bedeutung aus der Entgeltgruppe K 9<br />

Fallgruppe b herausheben [4]<br />

c) Arbeitnehmerin als Leiterin einer Familienbildungsstätte, an der mehr als 2.500<br />

Unterrichtsstunden jährlich erteilt werden<br />

d) Arbeitnehmerin, deren Tätigkeiten sich durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung<br />

aus der Entgeltgruppe K 9 Fallgruppe d herausheben“<br />

(ursprünglich war diese Entgeltgruppe identisch nur ohne b))<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 11<br />

11<br />

a) Kirchenmusikerin der Entgeltgruppe K 10 mit künstlerisch besonders<br />

anspruchsvollen Tätigkeiten<br />

(Künstlerisch besonders anspruchsvolle Tätigkeiten:<br />

Künstlerisch besonders anspruchsvolle Tätigkeiten liegen vor, wenn von der<br />

Kirchenmusikerin in der A-Stelle- unter Gewichtung – in Orgelspiel, Chorleitung und<br />

Seite 9 von 19


Instrumentalgruppenarbeit der A-Kirchenmusikerprüfung entsprechende Leistungen<br />

von hohem künstlerischen Niveau erbracht werden.)<br />

b) Arbeitnehmerin als Leiterin einer Familienbildungsstätte, an der mehr als 6.000<br />

Unterrichtsstunden jährlich erteilt werden<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 12<br />

12<br />

Kirchenmusikerin der Entgeltgruppe K 11, deren Tätigkeiten durch besondere Vielfalt<br />

der Anforderung oder hervorragende künstlerische Leistungen geprägt sind.<br />

(Besondere Vielfalt:<br />

Die besondere Vielfalt der Anforderungen im Sinne der Fallgruppe erweist sich an dem<br />

besonderen Umfang der Leistungen, die von der Kirchenmusikerin auf den Gebieten<br />

der Orgel-, Chor- und Instrumentalgruppenarbeit erwartet werden. Ein Kriterium für<br />

die besondere Vielfalt der Anforderungen können Art und Zahl der besonderen<br />

kirchenmusikalischen Veranstaltungen (Konzerte, Choraufführungen u.Ä.) sein.<br />

Hervorragende künstlerische Leistungen erfordern eine Steigerung gegenüber den in<br />

der Entgeltgruppe K 11 geforderten Leistungen.)<br />

Bei höherwertigen Aufgabenbereichen können durch Einzelarbeitsvertrag<br />

Sonderregelungen bis zu Entgeltgruppe K 14 vereinbart werden. [5]<br />

1. Änderungstarifver<br />

Änderungstarifvertrag Änderungstarifver trag zum KAT vom vom 26. Februar 2008<br />

[5]<br />

14. dd) Der Abteilung 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei höherwertigen Aufgabenbereichen<br />

können durch Einzelarbeitsvertrag Sonderregelungen bis zu Entgeltgruppe K 14 vereinbart<br />

werden.“<br />

Vorbemerkungen:<br />

Abteilung Abteilung 3<br />

3<br />

Pädagogischer Pädagogischer Dienst Dienst in in in Kindertagesstätten<br />

Kindertagesstätten<br />

1. Die Leiterin eines Kindertagesstättenwerkes / - verbandes und die Fachberaterin<br />

werden nach den Bestimmungen der Abteilung 1 eingruppiert.<br />

2. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr die<br />

Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen<br />

Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zu Grunde zu<br />

legen. Der so ermittelte Wert im Falle der Doppelbelegung durch besondere<br />

Nachmittagsgruppen um die Hälfte der Zahl der Plätze erhöht, die bei der<br />

Doppelbelegung an mindestens drei Tagen der Woche mit anderen Kindern als<br />

denen der Vormittagsgruppe belegt sind. Satz 1 gilt entsprechend. Für die<br />

Berechnung der Gruppenzahlen ist analog Satz 2 zu verfahren.<br />

Seite 10 von 19


3. Nach vier Jahren Beschäftigungszeit seit Erreichen der fünften Stufe in der<br />

Eingruppierung als Kindertagesstättenleitung erhält die Arbeitnehmerin in den<br />

Entgeltgruppen K 7 bis K 10 eine monatliche Leitungszulage in Höhe von 150,-<br />

Euro. [20][21] Bei allgemeinen Entgelterhöhungen erhöht sich die Zulage, kaufmännisch<br />

gerundet, auf ganze Euro-Beträge um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten<br />

Prozentsatz der allgemeinen Erhöhung. [25]<br />

5. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum KAT KAT vom vom 25. 25. Februar Februar 2011<br />

2011<br />

[20]<br />

[21]<br />

6. a) Den Vorbemerkungen wird eine 3. Vorbemerkung angefügt:<br />

„3. Nach vier Jahren Beschäftigungszeit seit Erreichen der fünften Stufe in der Eingruppierung<br />

als Kindertagesstättenleitung erhält die Arbeitnehmerin in den Entgeltgruppen K 7 bis K 10<br />

eine monatliche Leitungszulage in Höhe von 75,- Euro.“<br />

6. b) In der 3. Vorbemerkung wird die Zahl „75“ durch die Zahl „150“ ersetzt. (tritt erst am<br />

01.08.2012 in Kraft).<br />

6. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum KAT KAT vom vom 01. 01. August August 2011<br />

2011<br />

[25]<br />

7. b) In Abteilung 3 wird die 3. Vorbemerkung wie folgt geändert:<br />

aa) Die Zahl „75“ wird durch die Zahl „78“ ersetzt.<br />

bb) Die Zahl „78“ wird in Abänderung von § 1 Nr. 6 Buchstabe b des Änderungstarifvertrages Nr.<br />

5 zum Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag( KAT) vom 25. Februar 2011 durch die Zahl<br />

„156“ ersetzt.<br />

cc) Es wird folgender Satz angefügt:<br />

„Bei allgemeinen Entgelterhöhungen erhöht sich die Zulage, kaufmännisch gerundet, auf ganze<br />

Euro-Beträge um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten Prozentsatz der allgemeinen<br />

Erhöhung.“<br />

Entge Entgeltgruppe Entge Entgeltgruppe<br />

ltgruppe K K 33<br />

3<br />

Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung und<br />

arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderlich sind.<br />

(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Die arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse sind<br />

Kenntnisse, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.)<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 4<br />

4<br />

a) Sozialpädagogische Assistentin (Kinderpflegerin) mit entsprechenden<br />

Tätigkeiten<br />

b) Arbeitnehmerin mit einer für die Tätigkeiten förderlichen Ausbildung<br />

(Die Arbeitnehmerin in dieser Entgeltgruppe, die Tätigkeiten in der<br />

Sprachförderung ausübt, die einer Zusatzqualifikation bedürfen, erhält für die<br />

Zeit der Tätigkeiten eine Zulage in Höhe der Protokollnotiz Nr. 1 zur<br />

Entgeltordnung.) [9]<br />

Seite 11 von 19


3. 3. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum KAT KAT KAT vom vom vom 09. 09. 09. Juli Juli Juli 2009<br />

2009<br />

[9]<br />

9. a) Entgeltgruppe K 4 wird folgender Klammersatz angefügt:<br />

„(Die Arbeitnehmerin in dieser Entgeltgruppe, die Tätigkeiten in der Sprachförderung ausübt,<br />

die einer Zusatzqualifikation bedürfen, erhält für die Zeit der Tätigkeiten eine Zulage in Höhe<br />

der Protokollnotiz Nr. 1 zur Entgeltordnung.)“<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 55<br />

5 5<br />

Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 4 Fallgruppe a mit schwierigen fachlichen<br />

Tätigkeiten.<br />

(Schwierige fachliche Tätigkeiten:<br />

Die schwierigen fachlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Entgeltgruppe ergeben sich z.B.<br />

aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen.)<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 66<br />

6 6<br />

Frei<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 7<br />

7<br />

a) Leiterin einer Kindertagesstätte, soweit nicht höher eingruppiert<br />

(Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 2 zur Entgeltordnung.) [10]<br />

b) Erzieherin mit entsprechenden Tätigkeiten<br />

c) Logopädin mit entsprechenden Tätigkeiten<br />

d) Heilerzieherin mit entsprechenden Tätigkeiten<br />

e) Ergotherapeutin mit entsprechenden Tätigkeiten<br />

f) Heilpädagogin mit entsprechenden Tätigkeiten<br />

(Hierzu gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zur Entgeltordnung.) [22]<br />

3. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum KAT KAT vom vom 09. 09. Juli Juli 2009<br />

2009<br />

[10]<br />

9. b) Entgeltgruppe K 7 Buchstabe a) wird folgender Satz angefügt: „(Hierzu gilt Protokollnotiz<br />

Nr.2 zur Entgeltordnung.)“<br />

5. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum KAT KAT vom vom 25. 25. 25. Februar Februar 2011<br />

2011<br />

[22]<br />

6. c) Entgeltgruppe K 7 Buchstabe f wird folgender Klammersatz angefügt:<br />

„(Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 1 zur Entgeltordnung.)“<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 8<br />

8<br />

a) Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens zwei Gruppen bzw. mindestens<br />

40 Plätzen (Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 2 zur Entgeltordnung.) [11]<br />

b) Sozialpädagogin mit entsprechenden Tätigkeiten<br />

Seite 12 von 19


3. 3. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum KAT KAT KAT vom vom vom 09. 09. 09. Juli Juli Juli 2009<br />

2009<br />

[11]<br />

9. c) Entgeltgruppe K 8 wird folgender Satz angefügt: „(Hierzu gilt Protokollnotiz Nr.2 zur<br />

Entgeltordnung.)“<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 99<br />

9 9<br />

a) Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens vier Gruppen bzw. mindestens<br />

70 Plätzen<br />

(Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 2 zur Entgeltordnung.)<br />

b) Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens fünf Gruppen bzw. mindestens<br />

100 Plätzen<br />

(Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 1 und 2 zur Entgeltordnung.) [23]<br />

3. 3. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum zum KAT KAT KAT vom vom vom 09. 09. 09. Juli Juli Juli 2009 2009<br />

2009<br />

[12]<br />

9. d) Entgeltgruppe K 9 wird folgender Satz angefügt: „(Hierzu gilt Protokollnotiz Nr.2 zur<br />

Entgeltordnung.)“<br />

5. Änderungstari<br />

Änderungstarifvertrag Änderungstari fvertrag zum KAT vom 25. 25. Februar Februar 2011<br />

[23]<br />

6. 4) Entgeltgruppe K 9 erhält folgende Fassung:<br />

a)<br />

„Entgeltgruppe K 9<br />

Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens vier Gruppen bzw. mindestens 70 Plätzen<br />

(Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 2 zur Entgeltordnung)<br />

b) Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens fünf Gruppen bzw. mindestens 100 Plätzen<br />

(Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 1 und 2 zur Entgeltordnung.)“<br />

bisheriger Text: Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens vier Gruppen bzw. mindestens 70<br />

Plätzen (Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 2 zur Entgeltordnung.) [12]<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 10<br />

10<br />

Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens sieben Gruppen bzw. mindestens 130<br />

Plätzen<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 11<br />

11<br />

Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens zehn Gruppen bzw. mindesten 190<br />

Plätzen [7]<br />

2. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum KAT KAT vom vom 24. 24. September September September 2008<br />

2008<br />

[7]<br />

4. Der Entgeltordnung, Anlage 1 Abt. 3 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Entgeltgruppe K 11<br />

Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens zehn Gruppen bzw. mindestens 190 Plätzen“<br />

Seite 13 von 19


Vorbemerkungen:<br />

Abteilung Abteilung Abteilung 44<br />

4 4<br />

Friedhofsdienst<br />

Friedhofsdienst<br />

Friedhofsdienst<br />

1. Entgeltgruppen, deren Eingruppierungsvorschriften in die Abschnitte I) und II)<br />

aufgeteilt sind, erhalten im Abschnitt II) eine abschließende Aufzählung.<br />

2. Die Arbeitnehmerin erhält für die Zeit, für die ihr Entgelt (§14) zusteht, eine<br />

Zulage, wenn ihre Tätigkeiten den Kontakt mit Leichen bzw. [6] Leichenteilen,<br />

die nicht ausschließlich aus Gemeinen bestehen, [6] erfordern oder sie in Grüften<br />

erfolgen, in denen sich Leichenwasser sammelt. Sie erhält für jeden Arbeitstag,<br />

den diese Arbeit erfordert, eine Pauschale von 40,- [6] Euro.<br />

3. Für die Arbeitnehmerin, die ständig in einer Vorarbeiterfunktion tätig ist und<br />

nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe K 5 erfüllt, gilt die Protokollnotiz<br />

zur Entgeltordnung.<br />

4. Friedhöfe mit Wirtschaftsbetrieb erfordern eine eigene Wirtschaftsführung im<br />

Rahmen eines eigenen Wirtschafts- / Haushaltsplans mit folgenden<br />

unverzichtbaren Aufgaben:<br />

a. Aufstellung des Wirtschafts- / Haushaltsplans,<br />

b. Erhebung der Einnahmen,<br />

c. Überwachung des Wirtschafts- / Haushaltsplans,<br />

d. Aufstellung der prüffähigen Jahresrechnung mit Gewinn- und<br />

Verlustrechnung,<br />

e. Kostenrechnung und Wirtschaftlichkeitsvergleiche,<br />

f. Berechnung der Nutzungsentgelte und Gebühren und<br />

g. Mindestens eine der folgenden Aufgaben:<br />

i. Veranschlagung der Zuführungen und Ablieferungen an den Haushalt,<br />

ii. Übersicht über Vermögen und Rücklagen des Friedhofs,<br />

iii. Kontrolle der Hand- und Nebenkassen,<br />

iv. Buchführung oder<br />

v. Rechnungsabschlüsse.<br />

Es ist unschädlich, wenn in den Fällen der Ziffer 4.1 bis 4.4 die schreibtechnische und<br />

rein rechnerische Erarbeitung der Aufstellung durch Dritte vorgenommen wird.<br />

1. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum KAT KAT vom vom 26. 26. Februar Februar 2008<br />

2008<br />

[6]<br />

14. c) Abteilung 4 Vorbemerkung 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 wird das Komma nach dem Wort „Leichen“ durch das Wort „bzw. ersetzt und<br />

das Wort „Gebeine“ durch die Worte „die nicht ausschließlich aus Gebeinen bestehen,“<br />

ersetzt.<br />

bb) In Satz 2 wird die Ziffer „20“ durch die Ziffer „40“ ersetzt.<br />

Seite 14 von 19


Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 22<br />

2 2<br />

Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, die eine Einarbeitung erfordern.<br />

Beispiel:<br />

- Beschäftigte auf dem Friedhof, soweit nicht höher eingruppiert<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 3<br />

3<br />

Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, die arbeitsfeldspezifische Kenntnisse und eine fachliche<br />

Einarbeitung erfordern.<br />

(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Die arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse sind<br />

Kenntnisse, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.)<br />

Beispiel:<br />

- Friedhofswartin, soweit nicht höher eingruppiert<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 4<br />

4<br />

I) Arbeitnehmerin mit mindestens einjähriger, erfolgreich abgeschlossener<br />

Ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten oder<br />

Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 3 mit umfassenden arbeitsspezifischen<br />

Kenntnissen, die erhebliche Verantwortung für hochwertiges Gerät (z.B.<br />

Friedhofsbagger, Aufsitzmäher) trägt<br />

Beispiel:<br />

- Werkerin im Gartenbau<br />

II) Arbeitnehmerin mit folgenden Tätigkeiten:<br />

- Friedhofswartin mit förderlicher Berufsausbildung und/oder ständigem<br />

Küsterdienst<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 55<br />

5 5<br />

Arbeitnehmerin mit einer erfolgreichen abgeschlossenen Ausbildung von in der Regel<br />

mindestens zweieinhalbjähriger Dauer und entsprechenden Tätigkeiten oder<br />

Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 4 mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.<br />

(Schwierige fachliche Tätigkeiten:<br />

Die schwierigen fachlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Entgeltgruppe ergeben sich z.B.<br />

aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen).<br />

Beispiel:<br />

- Gärtnerin mit entsprechenden Tätigkeiten<br />

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Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 66<br />

6 6<br />

I) Arbeitnehmerin mit einer erfolgreichen, abgeschlossenen Ausbildung von in<br />

der Regel mindestens zweieinhalbjähriger Dauer, entsprechenden Tätigkeiten<br />

und gegenüber der Arbeitnehmerin in Entgeltgruppe K 5 gesteigerter<br />

Verantwortung.<br />

Beispiel:<br />

Arbeitnehmerin mit Vorarbeiterfunktion<br />

II) Arbeitnehmerin mit folgender Funktion:<br />

- Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 2 ha angelegter Fläche ohne eigenen<br />

Wirtschaftsbetrieb<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 7<br />

7<br />

I) Arbeitnehmerin mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von in der<br />

Regel mindestens zweieinhalbjähriger Dauer, entsprechenden Tätigkeiten und<br />

gegenüber der Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 5 erheblich gesteigerter<br />

Verantwortung.<br />

Beispiel:<br />

- Gärtnermeisterin mit entsprechenden Tätigkeiten<br />

II) Arbeitnehmerin mit folgenden Funktionen:<br />

a) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 2 ha angelegter Fläche mit<br />

Wirtschaftsbetrieb<br />

b) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 5 ha angelegter Fläche ohne<br />

Wirtschaftsbetrieb<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 8<br />

8<br />

a) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 5 ha angelegter Fläche mit<br />

Wirtschaftsbetrieb<br />

b) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 7 ha angelegter Fläche ohne<br />

Wirtschaftsbetrieb<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 9<br />

9<br />

a) Leiterin eines Friedhofs mit mindesten 7 ha angelegter Fläche mit<br />

Wirtschaftsbetrieb<br />

b) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 10 ha angelegter Fläche ohne<br />

Wirtschaftsbetrieb<br />

Seite 16 von 19


Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 10<br />

10<br />

a) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 10 ha angelegter Fläche mit<br />

Wirtschaftsbetrieb<br />

b) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 15 ha angelegter Fläche ohne<br />

Wirtschaftsbetrieb<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 11<br />

11<br />

a) Leiterin eines Friedhofs mit mindesten 15 ha angelegter Fläche mit<br />

Wirtschaftsbetrieb<br />

b) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 25 ha angelegter Fläche ohne<br />

Wirtschaftsbetrieb<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 12 12<br />

12<br />

a) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 25 ha angelegter Fläche mit<br />

Wirtschaftsbetrieb<br />

b) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 40 ha angelegter Fläche ohne<br />

Wirtschaftsbetrieb<br />

Vorbemerkung:<br />

Abteilung Abteilung 5<br />

5<br />

Ambulante Ambulante und und Stationäre Stationäre Pflege<br />

Pflege<br />

In der Abteilung ist die Arbeitnehmerin einzugruppieren, die typische Aufgaben in<br />

der ambulanten bzw. stationären Pflege wahrnimmt.<br />

Entgel Entgeltgruppe Entgel tgruppe K 3<br />

Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung und<br />

arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderlich sind.<br />

(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Die arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse sind<br />

Kenntnisse, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.)<br />

Beispiele:<br />

- Arbeitnehmerin in der Alten- und Krankenpflege<br />

- Arbeitnehmerin in der Haus- und Familienpflege<br />

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Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 44<br />

4 4<br />

Altenpflegehelferin mit entsprechenden Tätigkeiten<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 5<br />

5<br />

Altenpflegehelferin mit entsprechenden Tätigkeiten, die überwiegend in der Betreuung<br />

von gerontopsychiatrisch erkrankten und dementen Personen tätig ist<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 66<br />

6 6<br />

Haus- und Familienpflegerin mit entsprechenden Tätigkeiten<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 7<br />

7<br />

Altenpflegerin/ Krankenschwester mit entsprechenden Tätigkeiten<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K K 88<br />

8 8<br />

a) Einsatzleiterin in der ambulanten Pflege<br />

b) Altenpflegerin / Krankenschwester mit erfolgreich abgeschlossener<br />

Fachweiterbildung und entsprechenden Tätigkeiten<br />

Entgeltgruppe Entgeltgruppe K K 9<br />

9<br />

Pflegedienstleitung<br />

Pr Protokollnotiz Pr<br />

otokollnotiz zur zur Entgeltordnung<br />

Entgeltordnung<br />

Nr. 1 [13]<br />

Es wird eine Zulage in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der entsprechenden<br />

Stufe der Entgeltgruppe und der gleichen Stufe der nächst höheren Entgeltgruppe gezahlt.<br />

Nr. 2<br />

Die Arbeitnehmerin, die zusätzlich zu ihrer Leitung im Rahmen ihrer vertraglichen Arbeitszeit<br />

Managementaufgaben wahrnimmt, die vom Antragssteller ausdrücklich übertragen werden, erhält<br />

eine Zulage von 100,- Euro. Zu den Managementaufgaben gehören insbesondere die Durchführung<br />

von Elternschulungen sowie die Planung und Gestaltung von familienbezogenen Projekten und<br />

Kursen, die über die eigentliche Elternarbeit in der Kindertagesstätte hinausgehen. Die Übertragung<br />

der Aufgaben erfolgt in einer vierteljährlich zum Quartalsende kündbaren Nebenabrede zum<br />

Arbeitsvertrag. [14]<br />

[15] [15]<br />

[15]<br />

3. Änderungstarifvertrag Änderungstarifvertrag zum zum KAT KAT vom vom 09. 09. Juli Juli 2009<br />

2009<br />

[13]<br />

10. In Anlage 1 Abteilung 4 Vorbemerkung 3 werden nach dem Wort „Protokollnotiz“ die Worte<br />

„Nr. 1“ eingefügt.<br />

[14]<br />

11. Die Protokollnotizen zur Anlage 1 erhalten folgende Fassung:<br />

Seite 18 von 19


Protokollnotiz Protokollnotiz zur zur Entgeltordnung<br />

Entgeltordnung<br />

Nr. 1<br />

Es wird eine Zulage in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der entsprechenden<br />

Stufe der Entgeltgruppe und der gleichen Stufe der nächst höheren Entgeltgruppe gezahlt.<br />

Nr. 2<br />

Die Arbeitnehmerin, die zusätzlich zu ihrer Leitung im Rahmen ihrer vertraglichen Arbeitszeit<br />

Managementaufgaben wahrnimmt, die vom Antragssteller ausdrücklich übertragen werden, erhält<br />

eine Zulage von 100,- Euro. Zu den Managementaufgaben gehören insbesondere die Durchführung<br />

von Elternschulungen sowie die Planung und Gestaltung von familienbezogenen Projekten und<br />

Kursen, die über die eigentliche Elternarbeit in der Kindertagesstätte hinausgehen. Die Übertragung<br />

der Aufgaben erfolgt in einer vierteljährlich zum Quartalsende kündbaren Nebenabrede zum<br />

Arbeitsvertrag.<br />

(2) Die Protokollnotiz Nr. 2 zur Entgeltordnung tritt am 31. Juli 2014 außer Kraft, soweit keine<br />

Verlängerung vereinbart wird. Nachwirkungen sind ausgeschlossen.<br />

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